TE OGH 1998/6/10 9ObA127/98m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernd Poyßl und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Lutz S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Roland Gabl ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 75.000,- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 1998, GZ 11 Ra 18/98s-17, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Oktober 1997, GZ 18 Cga 5/97v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der seit 17.2.1992 bei der Klägerin beschäftigte Beklagte wurde am 24.7.1996 aus seinem Verschulden entlassen. Einer seit Jahren gepflogenen Übung entsprechend bediente sich die Klägerin bei der Suche nach einem Nachfolger für den Beklagten wegen der Wichtigkeit der zu besetzenden Stelle eines qualifizierten Beraters, der für seine Tätigkeit ein - gemessen an den branchenüblichen Werten günstiges - Honorar von S 75.000,- in Rechnung stellte. Auch in Zukunft wird die Klägerin für die Besetzung qualifizierter Positionen externe Berater heranziehen.

Das Berufungsgericht verneinte den von der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten des externen Beraters. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht verneinte den von der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten des externen Beraters. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Wie schon in der Berufung macht die Revisionswerberin geltend, daß das Klagebegehren unter Hinweis auf einen vom Beklagten nicht eingewendeten Rechtsgrund abgewiesen worden sei. Sie behauptet damit einen einem Verstoß gegen § 405 ZPO vergleichbaren Verfahrensmangel, den das Berufungsgericht bereits verneint hat und der daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (so auch die ohnedies in der Revision zitierte E. 9 ObA 69/94 = Arb 11.182).Wie schon in der Berufung macht die Revisionswerberin geltend, daß das Klagebegehren unter Hinweis auf einen vom Beklagten nicht eingewendeten Rechtsgrund abgewiesen worden sei. Sie behauptet damit einen einem Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vergleichbaren Verfahrensmangel, den das Berufungsgericht bereits verneint hat und der daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (so auch die ohnedies in der Revision zitierte E. 9 ObA 69/94 = Arb 11.182).

Im übrigen haben schon die Vorinstanzen auf die in der Lehre zu § 1162a ABGB, § 28 AngG vertretene Auffassung verwiesen, daß der aus seinem Verschulden entlassene Arbeitnehmer nur für jenen Zeitraum ersatzpflichtig ist, den er unter Beachtung von Kündigungsterminen unter Einhaltung der gebotenen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf einer Befristung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber noch hätte verbringen müssen (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 6 zu §§ 1162a, 1162b ABGB; Kuderna, Entlassungsrecht2 35f; Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht25 511). Dieser Auffassung schließt sich auch der Oberste Gerichtshof an. Sie führt zum Ergebnis, daß der Kläger nur jenen Schaden zu ersetzen hat, der durch das entlassungsbedingte Nichteinhalten der Kündigungsfrist entstanden ist (Schrank, aaO 511). Die Kosten des für die Suche eines Nachfolgers für den Kläger beigezogenen Beraters sind daher nicht zu ersetzen, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch bei Einhaltung von Kündigungstermin und Kündigungsfrist aufgelaufen wären. Daß der Klägerin bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur ein geringerer Aufwand erwachsen wäre, hat sie nicht geltend gemacht.Im übrigen haben schon die Vorinstanzen auf die in der Lehre zu Paragraph 1162 a, ABGB, Paragraph 28, AngG vertretene Auffassung verwiesen, daß der aus seinem Verschulden entlassene Arbeitnehmer nur für jenen Zeitraum ersatzpflichtig ist, den er unter Beachtung von Kündigungsterminen unter Einhaltung der gebotenen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf einer Befristung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber noch hätte verbringen müssen (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 6 zu Paragraphen 1162 a,, 1162b ABGB; Kuderna, Entlassungsrecht2 35f; Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht25 511). Dieser Auffassung schließt sich auch der Oberste Gerichtshof an. Sie führt zum Ergebnis, daß der Kläger nur jenen Schaden zu ersetzen hat, der durch das entlassungsbedingte Nichteinhalten der Kündigungsfrist entstanden ist (Schrank, aaO 511). Die Kosten des für die Suche eines Nachfolgers für den Kläger beigezogenen Beraters sind daher nicht zu ersetzen, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch bei Einhaltung von Kündigungstermin und Kündigungsfrist aufgelaufen wären. Daß der Klägerin bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur ein geringerer Aufwand erwachsen wäre, hat sie nicht geltend gemacht.

Die in der Revision zitierte E. des LG St.Pölten Arb 10.934 bietet keinen Anlaß für eine andere Beurteilung. Abgesehen davon, daß der ihr zugrunde liegende Sachverhalt (Nichteinhaltung eines auf Abschluß eines Arbeitsvertrages gerichteten Vorvertrages) anders gelagert ist, wird darin der Zuspruch von "Suchkosten" damit begründet, daß diese Kosten wegen der durch das (vor)vertragswidrige Verhalten des Beklagten entstandenen Dringlichkeit der Postensuche notwendig geworden seien.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E50582 09B01278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00127.98M.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19980610_OGH0002_009OBA00127_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten