TE OGH 1998/6/10 6Ob154/98k

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Veröffentlicht am 10.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Bartl und Dr.Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Denzel und Dr.Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wegen 1,750.000 S und Vertragsunterfertigung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 15.April 1998, GZ 2 R 72/98w-16, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.Dezember 1997, GZ 23 Cg 180/97p-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat eine Klageänderung nicht zugelassen.

Das Rekursgericht hat dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Das Rekursgericht hat dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der unrichtig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.Der unrichtig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig.

Die Entscheidung 4 Ob 71/93, die sich auf die nicht näher begründete Meinung Faschings, Lehrbuch2 Rz 2017/1 beruft, ist vereinzelt geblieben. Es entspricht der im übrigen ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der Beschluß des Gerichtes erster Instanz auf Nichtzulassung einer Klageänderung bestätigt wird, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar ist, weil die Nichtzulassung der Klageänderung einer Klagezurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (so schon 6 Ob 649/90). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen. Durch die Ablehnung einer Klageänderung oder Klageerweiterung wird der Rechtsschutz nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den nicht zugelassenen geänderten oder erweiterten Anspruch in einer neuen Klage geltend zu machen (zuletzt 5 Ob 6/98p vgl auch SZ 69/21 zu dem insoweit gleichlautend formulierten § 519 Abs 1 Z 1 ZPO). Die von Fasching, Lehrbuch2 Rz 1241 und 2017/1 ohne nähere Begründung vertretene Ansicht, es sei "der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gleichzuhalten, wenn eine Klageänderung als unzulässig zurückgewiesen werde", kann daher nicht geteilt werden.Die Entscheidung 4 Ob 71/93, die sich auf die nicht näher begründete Meinung Faschings, Lehrbuch2 Rz 2017/1 beruft, ist vereinzelt geblieben. Es entspricht der im übrigen ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der Beschluß des Gerichtes erster Instanz auf Nichtzulassung einer Klageänderung bestätigt wird, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar ist, weil die Nichtzulassung der Klageänderung einer Klagezurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (so schon 6 Ob 649/90). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen. Durch die Ablehnung einer Klageänderung oder Klageerweiterung wird der Rechtsschutz nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den nicht zugelassenen geänderten oder erweiterten Anspruch in einer neuen Klage geltend zu machen (zuletzt 5 Ob 6/98p vergleiche auch SZ 69/21 zu dem insoweit gleichlautend formulierten Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Die von Fasching, Lehrbuch2 Rz 1241 und 2017/1 ohne nähere Begründung vertretene Ansicht, es sei "der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gleichzuhalten, wenn eine Klageänderung als unzulässig zurückgewiesen werde", kann daher nicht geteilt werden.

Anmerkung

E50445 06A01548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00154.98K.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19980610_OGH0002_0060OB00154_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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