TE OGH 1998/6/10 9Ob11/98b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst P*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1. Maria W*****, Gastwirtin, *****, vertreten durch Dr.Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, 2. Peter W*****, Gastwirt, *****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 2.Dezember 1996, GZ 21 R 557/96b-39, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 6.August 1996, GZ 5 C 30/96w-29, bestätigt wurde, über die Revision der zweitbeklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß der außerordentlichen Revision der zweitbeklagten Partei werden die Urteile der Vorinstanzen und das diesen vorausgegangene Verfahren, soweit es den Zweitbeklagten betrifft, einschließlich der an ihn erfolgten Zustellung der Klage als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht nach neuerlicher Zustellung der Klage die Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache in diesem Umfang aufgetragen.

Sämtliche bisherigen Verfahrenskosten einschließlich der des Rechtsmittelverfahrens, soweit sie den Zweitbeklagten betreffen, werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

In dem am 23.1.1996 eingeleiteten Verfahren begehrt der Kläger von den Beklagten die Räumung der von ihnen titellos benützten Räumlichkeiten im Hause R*****straße *****.

Das Erstgericht erkannte die beklagten Parteien schuldig, die von ihnen titellos benützten Räumlichkeiten im vorgenannten Objekt zu räumen und an den Kläger zu übergeben.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Beide Beklagten bekämpfen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision.

Rechtliche Beurteilung

Da mehrere titellose Benützer einer unbeweglichen Sache gegenüber dem Räumungsbegehren des Eigentümers keine notwendige Streitgenossenschaft bilden und ein selbständiger Räumungsanspruch gegen jeden einzelnen rechtsgrundlosen Benützer besteht (MietSlg 19.517; 6 Ob 616/90), wurde über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei unabhängig von der Erledigung des Rechtsmittels des Zweitbeklagten bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.4.1998 entschieden. Ihre außerordentliche Revision wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Da mehrere titellose Benützer einer unbeweglichen Sache gegenüber dem Räumungsbegehren des Eigentümers keine notwendige Streitgenossenschaft bilden und ein selbständiger Räumungsanspruch gegen jeden einzelnen rechtsgrundlosen Benützer besteht (MietSlg 19.517; 6 Ob 616/90), wurde über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei unabhängig von der Erledigung des Rechtsmittels des Zweitbeklagten bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.4.1998 entschieden. Ihre außerordentliche Revision wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Erst nach Einlangen der außerordentlichen Revision wurde in dem über Anregung der Bezirkshauptmannschaft V***** eingeleiteten Sachwalterschaftsverfahren mit Beschluß vom 18.6.1997 Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck zum Sachwalter des Zweitbeklagten zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern bestellt und in der Folge überdies festgestellt, daß beim Zweitbeklagten die Voraussetzungen gemäß § 273 ABGB unter anderem in diesem Streitverfahren seit Anfang 1996 (somit schon bei Einbringung der Klage) vorliegen. Der Sachwalter hat in seiner Stellungnahme vom 1.4.1998 das bisherige mit dem Zweitbeklagten abgeführte Verfahren nicht genehmigt.Erst nach Einlangen der außerordentlichen Revision wurde in dem über Anregung der Bezirkshauptmannschaft V***** eingeleiteten Sachwalterschaftsverfahren mit Beschluß vom 18.6.1997 Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck zum Sachwalter des Zweitbeklagten zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern bestellt und in der Folge überdies festgestellt, daß beim Zweitbeklagten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 273, ABGB unter anderem in diesem Streitverfahren seit Anfang 1996 (somit schon bei Einbringung der Klage) vorliegen. Der Sachwalter hat in seiner Stellungnahme vom 1.4.1998 das bisherige mit dem Zweitbeklagten abgeführte Verfahren nicht genehmigt.

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung der Wahrnehmung einer Nichtigkeit immer erhebliche Bedeutung zukommt (8 ObA 205/96 mwN; 1 Ob 2115/96b; 10 Ob 13/97b ua).

Da gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO Nichtigkeit des Urteils und des diesem vorausgegangenen Verfahrens vorliegt, wenn eine Partei gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, soferne die Prozeßführung nicht nachträglich genehmigt wurde, waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie den Zweitbeklagten betreffen und das diesen vorausgegangene Verfahren einschließlich der an den Zweitbeklagten erfolgten Zustellung der Klage als nichtig aufzuheben.Da gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO Nichtigkeit des Urteils und des diesem vorausgegangenen Verfahrens vorliegt, wenn eine Partei gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, soferne die Prozeßführung nicht nachträglich genehmigt wurde, waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie den Zweitbeklagten betreffen und das diesen vorausgegangene Verfahren einschließlich der an den Zweitbeklagten erfolgten Zustellung der Klage als nichtig aufzuheben.

Nach Zustellung der Klage an den Sachwalter wird die Rechtssache hinsichtlich des Zweitbeklagten neu zu verhandeln und zu entscheiden sein.

Der Kostenausspruch beruht auf § 51 Abs 2 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E50473 09AB0118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00011.98B.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19980610_OGH0002_0090OB00011_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten