TE OGH 1998/6/10 6Ob155/98g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine S*****, vertreten durch Dr.Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Karl S*****, vertreten durch Dr.Stefan Knaus, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 18.März 1998, GZ 21 R 67/98v-42, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen. Es hat lediglich weitere Argumente zur Stützung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes dargelegt, nicht aber weitere ergänzende Feststellungen getroffen. Ob ein Verhalten als ehezerstörend empfunden wird, betrifft einen inneren Vorgang, dessen Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist. Maßgebend dafür, ob eine Eheverfehlung als ehezerstörend empfunden wurde, ist der Zeitpunkt, in dem der verletzte Ehegatte von ihr Kenntnis erhalten hat, wobei die beklagte Partei die Beweislast dafür trifft, daß der Scheidungskläger ein Verhalten nicht als ehezerstörend empfunden hat. Im Zweifel gelten Eheverfehlungen daher nicht als durch Zeitablauf verwirkt, der Kläger ist nicht gehalten, die Einhaltung der Frist des § 57 Abs 1 EheG zu beweisen (7 Ob 183/63 ua). Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodaß der Fristablauf auf die letzte ehewidrige Handlung des Partners abzustellen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher eine Verfristung des jedenfalls bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft als ehezerrüttend empfundenen fortgesetzten Ehebruchs des Beklagten im Sinn des § 57 Abs 1 EheG verneint.Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen. Es hat lediglich weitere Argumente zur Stützung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes dargelegt, nicht aber weitere ergänzende Feststellungen getroffen. Ob ein Verhalten als ehezerstörend empfunden wird, betrifft einen inneren Vorgang, dessen Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist. Maßgebend dafür, ob eine Eheverfehlung als ehezerstörend empfunden wurde, ist der Zeitpunkt, in dem der verletzte Ehegatte von ihr Kenntnis erhalten hat, wobei die beklagte Partei die Beweislast dafür trifft, daß der Scheidungskläger ein Verhalten nicht als ehezerstörend empfunden hat. Im Zweifel gelten Eheverfehlungen daher nicht als durch Zeitablauf verwirkt, der Kläger ist nicht gehalten, die Einhaltung der Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG zu beweisen (7 Ob 183/63 ua). Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodaß der Fristablauf auf die letzte ehewidrige Handlung des Partners abzustellen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher eine Verfristung des jedenfalls bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft als ehezerrüttend empfundenen fortgesetzten Ehebruchs des Beklagten im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, EheG verneint.

Anmerkung

E50446 06A01558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00155.98G.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19980610_OGH0002_0060OB00155_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten