TE OGH 1998/6/10 9ObA93/98m

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Veröffentlicht am 10.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Bernd Poyßl und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Gerhard K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19-23, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr.Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 60.000) und S 43.320 brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei und Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Jänner 1998, GZ 11 Ra 246/97v-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Mai 1997, GZ 11 Cga 90/96p-19 (verbunden mit 11 Cga 255/96b), teilweise bestätigt und im übrigen aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Weder dem Rekurs noch der Revision wird Folge gegeben.

Die Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Rechtswirksamkeit von bloßen Rechtshandlungen, wozu auch eine Dienstbeschreibung gehört, an sich nicht feststellbar ist. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Rechtswirksamkeit von bloßen Rechtshandlungen, wozu auch eine Dienstbeschreibung gehört, an sich nicht feststellbar ist. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen im Rekurs und der Revision folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat (9 ObA 283/97a), ist die gerichtliche Überprüfung einer Dienstbeschreibung im Rahmen des Zivilrechts ausschließlich im Rahmen der Beurteilung eines von ihr berührten Anspruches möglich. Eine wie immer geartete Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt nicht in Betracht. Gegenstand einer Feststellungsklage iS § 228 ZPO können nur Rechte oder Rechtsverhältnisse sein. Rechtshandlungen (wie auch Kündigungen oder Entlassungen) können nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt (Arb 10.806; SZ 52/191; SZ 53/171; RdW 1991, 55 uva).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat (9 ObA 283/97a), ist die gerichtliche Überprüfung einer Dienstbeschreibung im Rahmen des Zivilrechts ausschließlich im Rahmen der Beurteilung eines von ihr berührten Anspruches möglich. Eine wie immer geartete Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt nicht in Betracht. Gegenstand einer Feststellungsklage iS Paragraph 228, ZPO können nur Rechte oder Rechtsverhältnisse sein. Rechtshandlungen (wie auch Kündigungen oder Entlassungen) können nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt (Arb 10.806; SZ 52/191; SZ 53/171; RdW 1991, 55 uva).

Gleiches gilt für das auf (rechtsgestaltende) Änderung der Dienstbeschreibung gerichtete Eventualbegehren.

Rechtsgestaltungsklagen können nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zuläßt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können (Kuderna, ASGG2 § 50 Anm 16; SZ 69/4 ua). Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Änderung der Dienstbeschreibung von "entsprechend" auf "sehr gut" fehlt es aber an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.Rechtsgestaltungsklagen können nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zuläßt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können (Kuderna, ASGG2 Paragraph 50, Anmerkung 16; SZ 69/4 ua). Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Änderung der Dienstbeschreibung von "entsprechend" auf "sehr gut" fehlt es aber an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

Die vom Kläger angestrebte Überprüfung der Dienstbeschreibung ist somit nur als nicht selbständig einklagbare Vorfrage hinsichtlich des Zahlungsbegehrens möglich. Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 147/82 ausgesprochen, daß sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung der gerichtlichen Überprüfung unterliegen und "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches führen". Auf die Frage der Fürsorgepflicht des Dienstgebers oder auf § 1330 ABGB braucht mangels der Zulässigkeit des Feststellungs- und Rechtsgestaltungsbegehrens nicht mehr eingegangen zu werden.Die vom Kläger angestrebte Überprüfung der Dienstbeschreibung ist somit nur als nicht selbständig einklagbare Vorfrage hinsichtlich des Zahlungsbegehrens möglich. Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 147/82 ausgesprochen, daß sittenwidrige (Paragraph 879, ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung der gerichtlichen Überprüfung unterliegen und "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches führen". Auf die Frage der Fürsorgepflicht des Dienstgebers oder auf Paragraph 1330, ABGB braucht mangels der Zulässigkeit des Feststellungs- und Rechtsgestaltungsbegehrens nicht mehr eingegangen zu werden.

Es hat auch beim Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben, weil dessen Auffassung, daß der Sachverhalt noch unvollständig ist, vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht entgegengetreten werden kann. Dem Berufungsgericht ist insoferne beizupflichten, daß der vom Erstgericht angenommene Zusammenhang zwischen Zahlungspflicht und Mindestqualifikation bei der Dienstbeschreibung auch bei Berücksichtigung seiner Feststellungen noch unvollständig ist. Die Bekämpfung der Wirksamkeit und Richtigkeit der auf "genügend" lautenden Dienstbeschreibung in der Berufung des Klägers reicht daher im vorliegenden Fall bei allseitiger rechtlicher Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen aus, um von einer ordnungsgemäßen Rechtsrüge auszugehen. Darüber hinaus hat sich der Kläger auch darauf berufen, daß der Anspruch unabhängig von einer guten Dienstbeschreibung Inhalt seines Einzeldienstvertrages sei, was ebenfalls ungeprüft blieb.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E50543 09B00938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00093.98M.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19980610_OGH0002_009OBA00093_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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