Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Philipp, geboren am 27. September 1981, und Christoph St*****, geboren am 21.September 1984, beide vertreten durch die Mutter Jutta St*****, diese vertreten durch Dr.Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Josef St*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 26.November 1997, GZ 21 R 317/97g-43, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnungskostenteilaufwand für die nach den Feststellungen im Alleineigentum des Vaters stehende ehemalige Ehewohnung, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (Mietvertrag) von der Mutter gegen Entgelt benützt wird und in der auch die mj.Kinder ihr Wohnbedürfnis befriedigen, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht als Naturalunterhalt an die Kinder angesehen werden (SZ 68/157; EFSlg 53.126, 61.933; 3 Ob 2101/96h, 4 Ob 2234/96z, 10 Ob 118/97v). Hingegen bilden scheidungsbedingte Wohnraumbeschaffungskosten auch in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten grundsätzlich eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dies insbesondere dann, wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung die unterhaltsberechtigten Kinder verbleiben (EFSlg 68.296; 77.479; 77.481; 3 Ob 351/97g). Bei einer lange zurückliegenden Scheidung, wie im vorliegenden Fall, muß jedoch der Vater behaupten und bescheinigen, worin der Zusammenhang mit der Scheidung noch zu erblicken ist (1 Ob 1666/95; 3 Ob 351/97g); weshalb die Kreditaufnahme rund fünf Jahre nach der Scheidung für die Anschaffung und Adaptierung einer neuen Wohnung bei ohnehin gegebener bisheriger Wohnversorgung in der vollmöblierten Wohnung der Eltern samt Garage unbedingt notwendig war. Ob die bloße substratlose Behauptung, daß der Vater aus "organisatorischen Platzgründen" zunächst vorübergehend die Wohnung der Eltern gegen Entgelt benützen durfte und dann gezwungen war, eine gesonderte Wohnung zu nehmen, dieser Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für eine unbedingt notwendige Änderung der Verhältnisse im Einzelfall genügt, begründet aufgrund der zitierten Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage; daher auch nicht der Umstand, daß der Vater im vorliegenden Fall nicht nur einen Teil der Kosten seiner Eigentumswohnung (wie beispielsweise die Rücklage) zu bezahlen hat, sondern auch die Kosten der nun lange nach der Scheidung neu genommenen Wohnung.
Das Rekursgericht hat einen Nachweis eines höheren Prozentsatzes eines tatsächlich beruflichen Verbrauches bei den Taggeldern nicht als erwiesen angesehen und insofern den im Rekurs geltend gemachten Verfahrensmangel durch Unterlassung der Einvernahme des Vaters nicht als gegeben betrachtet. Diese Feststellungen sind daher in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar; noch kann dieser vom Rekursgericht verneinte Mangel in dritter Instanz neuerlich geltend gemacht werden. Insoweit hat sich das Rekursgericht auch an die ständige Rechtsprechung gehalten, daß mangels Nachweises eines höheren Prozentsatzes die Hälfte der Taggelder in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (EFSlg 62.156 f, 77.258; 7 Ob 528/93; 6 Ob 595/94).
Das Rekursgericht ist auch nicht von der herrschenden Rechtsprechung abgewichen, soweit es den vom Dienstgeber (allenfalls nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten) ausgewiesenen Naturalbezug für private PKW-Nutzung als Einkommen berücksichtigt hat (EFSlg 42.918, 50.623; 77.288 ua; 3 Ob 351/97g). Konkrete Behauptungen, daß und aus welchen Gründen die vom Dienstgeber ausgewiesene Höhe des Sachbezuges nicht dem Marktwert entspricht, hat der Rekurswerber nicht aufgestellt, sondern nur dargetan, daß unter Heranziehung der aus dem Jahre 1984 stammenden Rechtsprechung, daß erfahrungsgemäß die PKW-Nutzung mit 700 S zu bewerten sei, nunmehr ein Betrag von S 1.000 angemessen sei. Soweit das Rekursgericht daher im Einzelfall den vollen Naturalbezug in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezog, liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage vor.
Anmerkung
E50475 09A01238European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00123.98Y.0610.000Dokumentnummer
JJT_19980610_OGH0002_0090OB00123_98Y0000_000