TE OGH 1998/6/12 4R136/98a

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Veröffentlicht am 12.06.1998
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Norm

RATG §12 Abs3
  1. RATG § 12 heute
  2. RATG § 12 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RATG § 12 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  4. RATG § 12 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  5. RATG § 12 gültig von 10.03.1981 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1981

Kopf

B e s c h l u s s

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hager als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Brock und Dr. Moser als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei L*****BANK*****, vertreten durch Dr. Helmuth Kasseroler, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Lieberstraße 3, gegen die beklagte Partei Gabriele M*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, wegen restlich Kosten infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.4.1998, 12 Cg 3/98s-6, getroffene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und die Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen

14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit S 18.577,44 (darin enthalten

S 3.096,24 Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters den Betrag von S 2.167,68 (darin enthalten S 361,28 Umsatzsteuer) an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Die klagende Partei hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 423.483,81 s.A. bei sonstiger Exekution, insbesondere Exekution in die der Beklagten gehörigen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** GB *****, begehrt.

Die Beklagte hat in der Klagebeantwortung ihre Zahlungspflicht, allerdings, weil nur Sachhaftung übernommen worden sei, nur bei sonstiger Exekution in ihre Liegenschaftsanteile, anerkannt, zugleich am Tage, an dem die Klagebeantwortung verfasst wurde, bezahlt und eingewendet, dass sie keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben habe, sodass sie Kosten gemäß § 45 ZPO anspreche.Die Beklagte hat in der Klagebeantwortung ihre Zahlungspflicht, allerdings, weil nur Sachhaftung übernommen worden sei, nur bei sonstiger Exekution in ihre Liegenschaftsanteile, anerkannt, zugleich am Tage, an dem die Klagebeantwortung verfasst wurde, bezahlt und eingewendet, dass sie keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben habe, sodass sie Kosten gemäß Paragraph 45, ZPO anspreche.

In der daraufhin anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30.3.1998 hat die klagende Partei ihr Begehren auf Kostenersatz eingeschränkt.

Mit dem angefochtenen Kostenurteil hat das Erstgericht, weil es die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach § 45 ZPO für gegeben erachtete, die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei S 3.862,32 an Kosten des Verfahrens zu ersetzen.Mit dem angefochtenen Kostenurteil hat das Erstgericht, weil es die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Paragraph 45, ZPO für gegeben erachtete, die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei S 3.862,32 an Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der beklagten Partei, der den vollen Zuspruch der mit S 18.577,44 verzeichneten Prozesskosten begehrt.

Der Rekurs ist berechtigt.

Das Erstgericht hat der Beklagten für die Klagebeantwortung Kosten nur auf der Basis von S 10.000,-- zugesprochen, da es, der Entscheidung 2 R 102/90 des OLG Innsbruck und der Entscheidung 14 R 79/94 des OLG Wien folgend, die Auffassung vertrat, durch das Anerkenntnis in der Klagebeantwortung in Verbindung mit der gänzlichen Erfüllung des Klagsanspruches sei ab diesem Zeitpunkt die Hauptsache nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits gewesen; die dadurch eingetretene Streitwertänderung sei gemäß § 12 Abs 3 RATG bereits für die Honorierung des Schriftsatzes, mit dem das Anerkenntnis erklärt worden sei, zu berücksichtigen.Das Erstgericht hat der Beklagten für die Klagebeantwortung Kosten nur auf der Basis von S 10.000,-- zugesprochen, da es, der Entscheidung 2 R 102/90 des OLG Innsbruck und der Entscheidung 14 R 79/94 des OLG Wien folgend, die Auffassung vertrat, durch das Anerkenntnis in der Klagebeantwortung in Verbindung mit der gänzlichen Erfüllung des Klagsanspruches sei ab diesem Zeitpunkt die Hauptsache nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits gewesen; die dadurch eingetretene Streitwertänderung sei gemäß Paragraph 12, Absatz 3, RATG bereits für die Honorierung des Schriftsatzes, mit dem das Anerkenntnis erklärt worden sei, zu berücksichtigen.

Der Kostenrekurs hält dem entgegen, dass mit dem Schriftsatz der Streitgegenstand in keiner Weise geändert worden sei; zumal kein volles Anerkenntnis abgegeben worden, vielmehr die persönliche Haftung bestritten worden sei.

Das Rekursgericht nimmt dazu folgendermaßen Stellung:

Rechtliche Beurteilung

Die hier zu beurteilende kostenrechtliche Frage wurde von verschiedenen Senaten des Oberlandesgerichtes Innsbruck bisher kontrovers entschieden. In der vom Erstgericht zitierten, aber auch in der weiteren Entscheidung des zweiten Senates 2 R 20/97a, 2 R 21/97y wurde die Auffassung vertreten, dass eine Änderung des Streitwerts im Sinne des § 12 Abs 3 RATG bereits durch ein in einem Schriftsatz abgegebenes Anerkenntnis eintrete, weil der Streit durch die Klarstellung, dass keine divergierenden Standpunkte vorliegen, in diesem Bereiche bereits erledigt worden sei. Zwar liege mit der Erklärung eines Anerkenntnisses in einem Schriftsatz noch nicht ein prozessual wirksames Anerkenntnis vor, doch sei § 12 Abs 3 RATG als Sonderbestimmung aufzufassen, die für die Kostenfrage eigene Regeln vorsehe, die sich nicht vollständig mit den formalen Bestimmungen über das Erfordernis des mündlichen Vortrages von Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung deckten.Die hier zu beurteilende kostenrechtliche Frage wurde von verschiedenen Senaten des Oberlandesgerichtes Innsbruck bisher kontrovers entschieden. In der vom Erstgericht zitierten, aber auch in der weiteren Entscheidung des zweiten Senates 2 R 20/97a, 2 R 21/97y wurde die Auffassung vertreten, dass eine Änderung des Streitwerts im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, RATG bereits durch ein in einem Schriftsatz abgegebenes Anerkenntnis eintrete, weil der Streit durch die Klarstellung, dass keine divergierenden Standpunkte vorliegen, in diesem Bereiche bereits erledigt worden sei. Zwar liege mit der Erklärung eines Anerkenntnisses in einem Schriftsatz noch nicht ein prozessual wirksames Anerkenntnis vor, doch sei Paragraph 12, Absatz 3, RATG als Sonderbestimmung aufzufassen, die für die Kostenfrage eigene Regeln vorsehe, die sich nicht vollständig mit den formalen Bestimmungen über das Erfordernis des mündlichen Vortrages von Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung deckten.

Der erste Senat hat in der Entscheidung 1 R 15/98k hingegen die Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 RATG auf einen solchen Fall verneint. Nach dem Gesetzeswortlaut komme nämlich ein Anerkenntnis nur in einer mündlichen Verhandlung in Frage, weshalb das in einem Schriftsatz erklärte Anerkenntnis erst durch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung wirksam werde. Bis zu diesem Zeitpunkt könne es jederzeit zurückgenommen werden. Eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes könne durch eine alleinige Erklärung der beklagten Partei nicht bewirkt werden, sondern nur durch eine Erklärung des Klägers, etwa durch eine Klagseinschränkung oder Klagsausdehnung, oder durch eine gemeinsame Erklärung beider Parteien (vereinbartes Ruhen hinsichtlich eines von mehreren Ansprüchen). Eine teilweise Erledigung des Streits könne ebenfalls nicht durch einseitige Erklärung der beklagten Partei bewirkt werden, sondern nur durch eine Entscheidung des Gerichts (Teilurteil oder Teil-Anerkenntnisurteil) oder durch den Abschluss eines Teilvergleichs. Es komme daher, wenn überhaupt, nur eine sinngemäße Anwendung des § 12 Abs 3 RATG in Frage, welche Meinung auch M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 324 FN 69, vertrete. Der erste Senat lehnte eine solche sinngemäße Anwendung dieser Gesetzesstelle aber mit der Begründung ab, dass zwischen einem von der beklagten Partei in einem Schriftsatz erklärten Anerkenntnis einerseits und einer von der klagenden Partei in einem Schriftsatz durchgeführten Klagsausdehnung oder Klagseinschränkung insofern ein Unterschied bestehe, als ein Anerkenntnis zu seiner Wirksamkeit jedenfalls in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen werden müsse und erst dadurch wirksam werde; eine mit Schriftsatz erklärte Klagsausdehnung jedoch schon mit Einbringung des Schriftsatzes wirksam werde (unter Berufung auf die jüngste Judikatur des OGH zur Unterbrechung der Verjährungsfrist durch mit Schriftsatz erfolgte Klagsausdehnung). Eine Klagseinschränkung, die eine teilweise Klagszurückziehung sei, werde jedenfalls schon mit Einbringung des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht wirksam.Der erste Senat hat in der Entscheidung 1 R 15/98k hingegen die Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, RATG auf einen solchen Fall verneint. Nach dem Gesetzeswortlaut komme nämlich ein Anerkenntnis nur in einer mündlichen Verhandlung in Frage, weshalb das in einem Schriftsatz erklärte Anerkenntnis erst durch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung wirksam werde. Bis zu diesem Zeitpunkt könne es jederzeit zurückgenommen werden. Eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes könne durch eine alleinige Erklärung der beklagten Partei nicht bewirkt werden, sondern nur durch eine Erklärung des Klägers, etwa durch eine Klagseinschränkung oder Klagsausdehnung, oder durch eine gemeinsame Erklärung beider Parteien (vereinbartes Ruhen hinsichtlich eines von mehreren Ansprüchen). Eine teilweise Erledigung des Streits könne ebenfalls nicht durch einseitige Erklärung der beklagten Partei bewirkt werden, sondern nur durch eine Entscheidung des Gerichts (Teilurteil oder Teil-Anerkenntnisurteil) oder durch den Abschluss eines Teilvergleichs. Es komme daher, wenn überhaupt, nur eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, RATG in Frage, welche Meinung auch M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 324 FN 69, vertrete. Der erste Senat lehnte eine solche sinngemäße Anwendung dieser Gesetzesstelle aber mit der Begründung ab, dass zwischen einem von der beklagten Partei in einem Schriftsatz erklärten Anerkenntnis einerseits und einer von der klagenden Partei in einem Schriftsatz durchgeführten Klagsausdehnung oder Klagseinschränkung insofern ein Unterschied bestehe, als ein Anerkenntnis zu seiner Wirksamkeit jedenfalls in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen werden müsse und erst dadurch wirksam werde; eine mit Schriftsatz erklärte Klagsausdehnung jedoch schon mit Einbringung des Schriftsatzes wirksam werde (unter Berufung auf die jüngste Judikatur des OGH zur Unterbrechung der Verjährungsfrist durch mit Schriftsatz erfolgte Klagsausdehnung). Eine Klagseinschränkung, die eine teilweise Klagszurückziehung sei, werde jedenfalls schon mit Einbringung des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht wirksam.

Letztlich geht demnach der Streit lediglich darum, ob die Bestimmung des § 12 Abs 3 RATG in so weitem Sinne verstanden werden kann, dass auch das in einem Schriftsatz abgegebene Anerkenntnis seitens des Beklagten den Tatbestand erfüllt.Letztlich geht demnach der Streit lediglich darum, ob die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, RATG in so weitem Sinne verstanden werden kann, dass auch das in einem Schriftsatz abgegebene Anerkenntnis seitens des Beklagten den Tatbestand erfüllt.

Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 12 Abs 3 RATG in einem engeren Sinne zu verstehen ist. Eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes infolge einer Klagsänderung oder infolge Einschränkung eines Klagebegehrens ist in prozessualer Hinsicht schon mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht wirksam (die auch zu dieser Frage kontroverse Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht nach der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 62/69 nunmehr einheitlich dahin, dass im Falle einer Klagsausdehnung oder qualitativen Klagsänderung die Unterbrechung der Verjährung der Klagsforderung bereits mit Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht und nicht erst mit dessen Vorbringung in der Streitverhandlung eintritt - Mader in Schwimann 2. Auflage Rz 20 zu § 1497 ABGB). Dass die Klagszurücknahme schon durch den Schriftsatz, mit dem sie (allenfalls) erklärt wird, wirksam ist, ergibt sich aus § 237 Abs 2 ZPO. Die Klagseinschränkung ist, auch wenn nicht sämtliche Bestimmungen über die Zurückziehung der Klage anwendbar erscheinen mögen (siehe dazu Rechberger in Rechberger ZPO Rz 13 zu § 237 f ZPO), zumindest in ihrer Wirkung auf die Änderung des Streitgegenstandes nichts anderes als eine Klagszurücknahme. Angesichts dieser unmittelbar entwickelten prozessualen Wirkungen solcher Schriftsätze erscheint die kostenrechtliche Behandlung, die hiefür § 12 Abs 3 RATG vorsieht, folgerichtig. Da ein Schriftsatz, mit dem ein Beklagter ein Anerkenntnis (Teilanerkenntnis) erklärt, prozessual jedenfalls keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand haben kann, erscheint es dogmatisch verfehlt, trotzdem in kostenrechtlicher Hinsicht die Bestimmung des § 12 Abs 3 RATG analog anzuwenden.Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung an, dass Paragraph 12, Absatz 3, RATG in einem engeren Sinne zu verstehen ist. Eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes infolge einer Klagsänderung oder infolge Einschränkung eines Klagebegehrens ist in prozessualer Hinsicht schon mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht wirksam (die auch zu dieser Frage kontroverse Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht nach der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 62/69 nunmehr einheitlich dahin, dass im Falle einer Klagsausdehnung oder qualitativen Klagsänderung die Unterbrechung der Verjährung der Klagsforderung bereits mit Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht und nicht erst mit dessen Vorbringung in der Streitverhandlung eintritt - Mader in Schwimann 2. Auflage Rz 20 zu Paragraph 1497, ABGB). Dass die Klagszurücknahme schon durch den Schriftsatz, mit dem sie (allenfalls) erklärt wird, wirksam ist, ergibt sich aus Paragraph 237, Absatz 2, ZPO. Die Klagseinschränkung ist, auch wenn nicht sämtliche Bestimmungen über die Zurückziehung der Klage anwendbar erscheinen mögen (siehe dazu Rechberger in Rechberger ZPO Rz 13 zu Paragraph 237, f ZPO), zumindest in ihrer Wirkung auf die Änderung des Streitgegenstandes nichts anderes als eine Klagszurücknahme. Angesichts dieser unmittelbar entwickelten prozessualen Wirkungen solcher Schriftsätze erscheint die kostenrechtliche Behandlung, die hiefür Paragraph 12, Absatz 3, RATG vorsieht, folgerichtig. Da ein Schriftsatz, mit dem ein Beklagter ein Anerkenntnis (Teilanerkenntnis) erklärt, prozessual jedenfalls keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand haben kann, erscheint es dogmatisch verfehlt, trotzdem in kostenrechtlicher Hinsicht die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, RATG analog anzuwenden.

Eine teilweise Erledigung des Streits, die eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes bewirkt, wird allerdings nach überwiegender Ansicht sehr wohl durch die wirksame Abgabe eines Anerkenntnisses angenommen, wenn der Kläger es trotzdem unterlässt, die Fällung eines (Teil-) Anerkenntnisurteils zu beantragen (M. Bydlinski aaO 323 f, 4 R 197/88, 4 R 343/88, 4 R 20/91, 4 R 200/91, 4 R 70/93, 4 R 106/95 u. a. je des OLG Innsbruck). Der wirksam anerkannte Teil des Klagebegehrens scheidet nach dieser Auffassung, obwohl es sich nur um eine Erklärung des Beklagten handelt, aus dem Streitgegenstand aus. Diese Änderung des Streitgegenstandes durch Parteierklärung wird aber eben erst durch den Vortrag des Anerkenntnisses in der mündlichen Streitverhandlung und nicht schon durch den betreffenden Schriftsatz selbst bewirkt (im Sinne von § 12 Abs 3 RATG).Eine teilweise Erledigung des Streits, die eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes bewirkt, wird allerdings nach überwiegender Ansicht sehr wohl durch die wirksame Abgabe eines Anerkenntnisses angenommen, wenn der Kläger es trotzdem unterlässt, die Fällung eines (Teil-) Anerkenntnisurteils zu beantragen (M. Bydlinski aaO 323 f, 4 R 197/88, 4 R 343/88, 4 R 20/91, 4 R 200/91, 4 R 70/93, 4 R 106/95 u. a. je des OLG Innsbruck). Der wirksam anerkannte Teil des Klagebegehrens scheidet nach dieser Auffassung, obwohl es sich nur um eine Erklärung des Beklagten handelt, aus dem Streitgegenstand aus. Diese Änderung des Streitgegenstandes durch Parteierklärung wird aber eben erst durch den Vortrag des Anerkenntnisses in der mündlichen Streitverhandlung und nicht schon durch den betreffenden Schriftsatz selbst bewirkt (im Sinne von Paragraph 12, Absatz 3, RATG).

Das Rekursgericht stimmt daher der im Rekurs vertretenen Auffassung zu (dass der Erfüllung seitens der Beklagten in diesem Zusammenhang keine besondere Bedeutung zukommt, liegt auf der Hand: Schränkt in einem solche Falle der Kläger, aus welchem Grund auch immer, nicht entsprechend ein, unterliegt er im Sinne des § 41 ZPO, was aber voraussetzt, dass sich durch die Erfüllungshandlung allein am Streitgegenstand nichts ändert).Das Rekursgericht stimmt daher der im Rekurs vertretenen Auffassung zu (dass der Erfüllung seitens der Beklagten in diesem Zusammenhang keine besondere Bedeutung zukommt, liegt auf der Hand: Schränkt in einem solche Falle der Kläger, aus welchem Grund auch immer, nicht entsprechend ein, unterliegt er im Sinne des Paragraph 41, ZPO, was aber voraussetzt, dass sich durch die Erfüllungshandlung allein am Streitgegenstand nichts ändert).

Dem Rekurs wird daher Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass entsprechend dem richtigen Kostenverzeichnis der beklagten Partei die ihr von der Gegenseite zu ersetzenden Prozesskosten mit S 18.577,44 (darin enthalten S 3.096,24 Umsatzsteuer) bestimmt werden.

Der Rekurs ist damit mit S 14.715,12 erfolgreich. Auf dieser Basis sind gemäß § 11 RATG die Rekurskosten (nach TP 3 RAT) zu bemessen. Die klagende Partei ist daher zur Zahlung von S 2.167,68 (darin enthalten S 361,28 Umsatzsteuer) an Rekurskosten zu verurteilen.Der Rekurs ist damit mit S 14.715,12 erfolgreich. Auf dieser Basis sind gemäß Paragraph 11, RATG die Rekurskosten (nach TP 3 RAT) zu bemessen. Die klagende Partei ist daher zur Zahlung von S 2.167,68 (darin enthalten S 361,28 Umsatzsteuer) an Rekurskosten zu verurteilen.

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EI00070 04R01368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1998:00400R00136.98A.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19980612_OLG0819_00400R00136_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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