Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter T*****, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen DM 79.739,51 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. April 1998, GZ 4 R 61/98x-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art 189 Abs 3 EGV binden Richtlinien die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, sie überlassenen ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel. Richtlinien richten sich demnach an die Mitgliedstaaten. Gegenüber dem einzelnen Bürger wirken sie grundsätzlich nicht unmittelbar; nur unter gewissen Voraussetzungen hat der EuGH Richtlinienbestimmungen unmittelbare Wirkung zuerkannt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, sich gegenüber den Bürgern darauf zu berufen, daß sie Richtlinien nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben.Gemäß Artikel 189, Absatz 3, EGV binden Richtlinien die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, sie überlassenen ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel. Richtlinien richten sich demnach an die Mitgliedstaaten. Gegenüber dem einzelnen Bürger wirken sie grundsätzlich nicht unmittelbar; nur unter gewissen Voraussetzungen hat der EuGH Richtlinienbestimmungen unmittelbare Wirkung zuerkannt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, sich gegenüber den Bürgern darauf zu berufen, daß sie Richtlinien nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben.
Richtlinienbestimmungen können demnach nur im Verhältnis Staat - Bürger unmittelbar wirken; im Verhältnis von Privaten untereinander kommt ihnen nach herrschender Auffassung keine unmittelbare Wirkung zu (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag**2, 12ff mwN).
Der Kläger könnte sich demnach selbst dann nicht auf Art 17 Abs 5 der Richtlinie des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (86/653/EWG) berufen, wenn Österreich schon bei Ablauf der Umsetzungsfrist am 1.1.1990 Mitglied der EU gewesen wäre. Die Rechtsposition des Klägers wäre im übrigen nicht besser, wenn Art 17 Abs 5 der Richtlinie bereits zu diesem Zeitpunkt umgesetzt gewesen wäre, wie dies durch § 24 Abs 5 HVertrG 1993 BGBl 88 geschehen ist. Diese Bestimmung besagt nämlich nur, daß der Handelsvertreter den Anspruch auf Ausgleich nach Abs 2 (oder Schadenersatz nach Abs 3) verliert, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend macht. Daraus folgt weder ein späterer Verjährungsbeginn noch eine längere Verjährungsfrist. Die vom Kläger behaupteten und mit Klage vom 15.10.1996 geltend gemachten Ansprüche aus dem bereits 1992 beendeten Handelsvertreterverhältnis sind daher nach dem gemäß § 36 IPRG anwendbaren österreichischen Recht jedenfalls verjährt.Der Kläger könnte sich demnach selbst dann nicht auf Artikel 17, Absatz 5, der Richtlinie des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (86/653/EWG) berufen, wenn Österreich schon bei Ablauf der Umsetzungsfrist am 1.1.1990 Mitglied der EU gewesen wäre. Die Rechtsposition des Klägers wäre im übrigen nicht besser, wenn Artikel 17, Absatz 5, der Richtlinie bereits zu diesem Zeitpunkt umgesetzt gewesen wäre, wie dies durch Paragraph 24, Absatz 5, HVertrG 1993 Bundesgesetzblatt 88 geschehen ist. Diese Bestimmung besagt nämlich nur, daß der Handelsvertreter den Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2, (oder Schadenersatz nach Absatz 3,) verliert, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend macht. Daraus folgt weder ein späterer Verjährungsbeginn noch eine längere Verjährungsfrist. Die vom Kläger behaupteten und mit Klage vom 15.10.1996 geltend gemachten Ansprüche aus dem bereits 1992 beendeten Handelsvertreterverhältnis sind daher nach dem gemäß Paragraph 36, IPRG anwendbaren österreichischen Recht jedenfalls verjährt.
Anmerkung
E50522 04A01558European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00155.98T.0616.000Dokumentnummer
JJT_19980616_OGH0002_0040OB00155_98T0000_000