TE OGH 1998/6/16 4Ob156/98i

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Veröffentlicht am 16.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nikolaus F*****, vertreten durch Dr. Hans Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, und der der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Geißelmann und Dr. Günther Tarabochia, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei D*****GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, wegen S 580.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 50.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30.März 1998, GZ 5 R 5/98v-101, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt; insoweit kann sie die unterlassene Rechtsrüge nicht in der Revision nachholen (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Z 4 mwN). Ihre Zulassungsbeschwerde ist im übrigen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht begründet:Die Beklagte hat die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt; insoweit kann sie die unterlassene Rechtsrüge nicht in der Revision nachholen (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Ziffer 4, mwN). Ihre Zulassungsbeschwerde ist im übrigen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht begründet:

Die Schäden sind sowohl in den Räumen mit Fußbodenheizung als auch in anderen Räumen, und zwar in der Nähe der Heizleitungen, aufgetreten. Auch in diesen Räumen hat die Beklagte die Heizung installiert. Es ist daher nicht richtig, daß die Haftung der Beklagten für Schäden bejaht würde, die nicht mit ihren Leistungen zusammenhängen. Bei der Abwicklung des vom Kläger der Beklagten erteilten Auftrages oblag der Nebenintervenientin nur die zeitliche Koordination und nicht auch die Bauleitung und Bauaufsicht. Inwieweit sich der Auftraggeber Versäumnisse des mit der Bauleitung und Bauaufsicht Betrauten zurechnen lassen muß und ob dessen Koordinierungspflichten die der einzelnen Auftragnehmer aufheben, ist daher im vorliegenden Fall nicht maßgebend. Selbst wenn aber die Nebenintervenientin dem Kläger gegenüber Koordinierungspflichten verletzt hätte, könnte sich die Beklagte darauf nicht berufen. Die Bauaufsicht soll den Bauherrn vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber deren Verantwortung mindern. Der Werkunternehmer kann daher aus einer ungenügenden Bauüberwachung kein seine Haftung minderndes Mitverschulden ableiten (ecolex 1998, 125 = RdW 1998, 67; ecolex 1998, 204 = RdW 1998, 68; 4 Ob 79/98s; RIS-Justiz RS0108535). Der Vertrag über die Bauaufsicht ist kein Vertrag zugunsten Dritter, der Schutzpflichten zugunsten der einzelnen Werkunternehmer in dem Sinn begründete, daß er ihre Haftung für eigenes Fehlverhalten minderte.

Nach der ÖNorm B 2242 ist zeitgerecht vor Beginn der Arbeiten an einer Fußbodenkonstruktion mit integrierter Heizung ein Koordinationsgespräch unter der Leitung des Auftraggebers bzw. dessen Vertreters vorzusehen; diese Verpflichtung kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie jeden der beteiligten Unternehmer trifft, und zwar unabhängig davon, ob seine Arbeiten auf denen der anderen aufbauen oder ob sie die Grundlage für andere Arbeiten sind. Angesichts der klaren Regelung begründet das Fehlen einschlägiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage.

Die angefochtene Entscheidung ist nicht nichtig. Der Kläger hat in seiner Berufung vom 28.1.1998 (ON 94) die angefochtene Entscheidung offenbar irrtümlich als Urteil des Erstgerichtes vom 2.5.1997 (an diesem Tag wurde dem Klagevertreter das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil vom 14.4.1997 zugestellt) bezeichnet, während sich die Berufung in Wahrheit gegen das (im zweiten Rechtsgang ergangene) Urteil vom 27.11.1997 richtete.

Die angefochtene Entscheidung ist auch weder mangelhaft noch aktenwidrig. Das Berufungsgericht hat die Eigenersparnis des Klägers nicht wegen Fehlens von Feststellungen unbeachtet gelassen, sondern mangels einer entsprechenden Behauptung. Es trifft daher nicht zu, daß das Berufungsgericht vom festgestellten Sachverhalt abgegangen wäre.

Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten nicht deshalb bejaht, weil nur sie verpflichtet gewesen wäre, ein Koordinierungsgespräch anzuregen, sondern weil auch sie, ebenso wie die anderen Unternehmer, eine entsprechende Verpflichtung traf und sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Im übrigen könnte sich die Beklagte, wie bereits oben ausgeführt, auf allfällige Versäumnisse der Bauaufsicht nicht berufen.

Anmerkung

E50697 04A01568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00156.98I.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19980616_OGH0002_0040OB00156_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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