TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/21 2005/02/0286

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
StVO 1960 §89a;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Dr. Wolfgang Ulm in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Ulm Rechtsanwalt-GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 3/8, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. September 2005, Zl. MA 65-2181/2005, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2005 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kosten für die am 15. Dezember 2004 um

22.10 Uhr vorgenommene Entfernung und Aufbewahrung eines an einem näher genannten Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten, auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKWs vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde ein, nicht selbst Zulassungsbesitzer des entfernten PKWs gewesen zu sei. Vielmehr sei der PKW auf die Dr. W.-GmbH zugelassen. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vorschreibung der Kosten nur an den Zulassungsbesitzer zu erfolgen habe. Offenbar habe es die belangte Behörde unterlassen, Erhebungen über den Zulassungsbesitzer durchzuführen.

Weder in der Berufung noch im übrigen Verwaltungsverfahren wies der - immerhin sogar rechtskundige - Beschwerdeführer darauf hin, nicht Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs zu sein (obwohl ihm diese Eigenschaft etwa im erstinstanzlichen Bescheid klar zugesprochen wurde). Insbesondere kann der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Hinweis in der Berufung, eine "Vorschreibung der Kosten hat nur an den Zulassungsbesitzer zu erfolgen, wenn der Lenker ... gehindert ist" keineswegs als Bestreiten seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer angesehen werden. Vielmehr legte er erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen, dass nicht er, sondern die Dr. W.- GmbH Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeugs sei. Es handelt sich dabei um eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung (vgl. zu einem solchen Fall das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zlen. 90/02/0176, 0196), weshalb die - geradezu mutwillig erhobene - Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. September 2006

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020286.X00

Im RIS seit

31.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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