TE OGH 1998/6/17 11R228/98w

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Veröffentlicht am 17.06.1998
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Kopf

Das Landesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Dr. Walter Engelberger als Vorsitzenden sowie Mag. Doris Langwieser und Dr. Barbara Kepplinger als beisitzende Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in 4601 Wels, gegen die verpflichtete Partei Edeltraud *****, Dienstnehmerin, ***** wegen S 19.693,-- s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei (Rekursstreitwert S 264,-- s. A.) gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 18.5.1998, 25 E 2964/98x-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Hereinbringung ihres vollstreckbaren Anspruches die Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294a EO gegen die Verpflichtete zu bewilligen. Im Exekutionsantrag verzeichnete sie Normalkosten nach TP 2 und als sonstige Kosten unter Anführung der Bezeichnung "Meldeanfrage" S 400,--, insgesamt somit S 2.609,68. Als weiteres Vorbringen wurde angeführt: "Obige unter Feldgruppe 09 für Geburtsdatenauskunft verzeichnete Kosten stellen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten dar. Diese werden auf allfällige Aufforderung des Gerichtes jederzeit urkundlich bescheinigt und wurden nur aufgrund ERV-Übermittlung des Exekutionsantrages nicht gleichzeitig mit diesem vorgelegt". Im Antrag war auch das Geburtsdatum der Verpflichteten genannt.Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Hereinbringung ihres vollstreckbaren Anspruches die Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO gegen die Verpflichtete zu bewilligen. Im Exekutionsantrag verzeichnete sie Normalkosten nach TP 2 und als sonstige Kosten unter Anführung der Bezeichnung "Meldeanfrage" S 400,--, insgesamt somit S 2.609,68. Als weiteres Vorbringen wurde angeführt: "Obige unter Feldgruppe 09 für Geburtsdatenauskunft verzeichnete Kosten stellen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten dar. Diese werden auf allfällige Aufforderung des Gerichtes jederzeit urkundlich bescheinigt und wurden nur aufgrund ERV-Übermittlung des Exekutionsantrages nicht gleichzeitig mit diesem vorgelegt". Im Antrag war auch das Geburtsdatum der Verpflichteten genannt.

Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht die beantragte Exekution und sprach der betreibenden Partei die Normalkosten in Höhe von S 2.209,68 zu. Die Mehrkosten von S 400,-- wies es mit der Begründung ab, der aufgewendete Barauslagenersatz für amtliche Meldeanfrage sei nicht bescheinigt worden.

Gegen den abweislichen Teil dieser Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der betreibenden Partei, mit welchem sie den Zuspruch auch der Kosten für Melde- bzw. Geburtsdatenauskunft von (nunmehr lediglich) S 264,-- anstrebt. Für die Exekutionsführung sei zwingend die Angabe des aktuellen Wohnortes sowie des Geburtsdatums des Verpflichteten erforderlich. Dafür würden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gerichtsbekannterweise Stempelgebühren und Postspesen von S 264,-- auflaufen (S 180,-- zuzüglich S 50,-- Geburtsdatenauskunft, S 20,-- Verwaltungsabgabe sowie Porto S 14,-- für doppelten Postlauf). Ein urkundlicher Nachweis dieser gesetzmäßig verzeichneten Kosten der Melde- sowie Geburtsdatenauskunft im Exekutionsantrag sei weder erforderlich, noch im Rahmen des automationsunterstützten Rechtsverkehrs technisch möglich.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 74 Abs 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist.

Begehrt die betreibende Partei bei einem Exekutionsantrag nach § 294a EO die Kosten einer Geburtsdatenanfrage, so sind über die Aufschlüsselung dieser Position im Kostenverzeichnis hinaus keine weiteren Behauptungen zur Notwendigkeit erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, daß dem betreibenden Gläubiger das Geburtsdatum des Verpflichteten in der Regel nicht bekannt ist.Begehrt die betreibende Partei bei einem Exekutionsantrag nach Paragraph 294 a, EO die Kosten einer Geburtsdatenanfrage, so sind über die Aufschlüsselung dieser Position im Kostenverzeichnis hinaus keine weiteren Behauptungen zur Notwendigkeit erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, daß dem betreibenden Gläubiger das Geburtsdatum des Verpflichteten in der Regel nicht bekannt ist.

Behauptungen zur Notwendigkeit einer Meldeanfrage sind jedoch nur entbehrlich, wenn bereits aus dem Akt hervorgeht, daß sich die vorerst angegebene Adresse des Verpflichteten als unrichtig herausgestellt hat.

Portospesen sind nicht nur im Sinn einer Aufschlüsselung zu behaupten, sondern ist auch ein Vorbringen zur Notwendigkeit ihres Entstehens erforderlich.

Zur Bescheinigung öffentlich-rechtlicher Abgaben, deren Höhe gerichtsbekannt ist, erscheint es in Fällen der Übermittlung eines Exekutionsantrages im ERV-Weg angezeigt, eine auf den konkreten Fall bezogene, anwaltliche Erklärung als ausreichend zu erachten, zumal es ansonsten keine Möglichkeit der urkundlichen Bescheinigung gibt. Denn zur Kostenentscheidung ist in diesen Fällen lediglich die Frage zu beurteilen, ob die betreffende Anfrage eingeholt wurde bzw. notwendig war. Die persönliche entsprechend individualisierte Erklärung des einschreitenden Rechtsanwaltes unter Berufung auf sein abgelegtes Gelöbnis kann in einem solchen Fall zweckmäßigerweise als ausreichende Bescheinigung angesehen werden (vgl. LG Linz, 11 R 97/97d, 11 R 94/98i). Zur Bescheinigung öffentlich-rechtlicher Abgaben, deren Höhe gerichtsbekannt ist, erscheint es in Fällen der Übermittlung eines Exekutionsantrages im ERV-Weg angezeigt, eine auf den konkreten Fall bezogene, anwaltliche Erklärung als ausreichend zu erachten, zumal es ansonsten keine Möglichkeit der urkundlichen Bescheinigung gibt. Denn zur Kostenentscheidung ist in diesen Fällen lediglich die Frage zu beurteilen, ob die betreffende Anfrage eingeholt wurde bzw. notwendig war. Die persönliche entsprechend individualisierte Erklärung des einschreitenden Rechtsanwaltes unter Berufung auf sein abgelegtes Gelöbnis kann in einem solchen Fall zweckmäßigerweise als ausreichende Bescheinigung angesehen werden vergleiche LG Linz, 11 R 97/97d, 11 R 94/98i).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Zur Geburtsdatenanfrage:

Der Exekutionsantrag weist zwar in seiner Kostenaufgliederung nur das Wort "Meldeanfrage" auf, nachdem aber in der Feldgruppe "Weiteres Vorbringen" die verzeichneten Kosten, als für Geburtsdatenanfrage geltend gemacht angeführt sind, ist die Einholung einer Geburtsdatenanfrage entsprechend behauptet. Zur Notwendigkeit dieser Auskunft enthält der Exekutionsantrag zwar nur eine Leerformel, dies schadet jedoch nicht, weil hinsichtlich einer Geburtsdatenauskunft im Verfahren nach § 294a EO die Behauptung, warum eine solche notwendig gewesen sei, nicht erforderlich ist.Der Exekutionsantrag weist zwar in seiner Kostenaufgliederung nur das Wort "Meldeanfrage" auf, nachdem aber in der Feldgruppe "Weiteres Vorbringen" die verzeichneten Kosten, als für Geburtsdatenanfrage geltend gemacht angeführt sind, ist die Einholung einer Geburtsdatenanfrage entsprechend behauptet. Zur Notwendigkeit dieser Auskunft enthält der Exekutionsantrag zwar nur eine Leerformel, dies schadet jedoch nicht, weil hinsichtlich einer Geburtsdatenauskunft im Verfahren nach Paragraph 294 a, EO die Behauptung, warum eine solche notwendig gewesen sei, nicht erforderlich ist.

Diese Auskunft ist jedoch nicht ausreichend bescheinigt.

Das vom Betreibendenvertreter dazu erstattete Vorbringen, das nur ganz allgemein gehalten ist, genügt im Sinne der angeführten Grundsätze dem Bescheinigungserfordernis nicht. Es mangelt an der persönlichen anwaltlichen Erklärung, daß die Kosten der Geburtsdatenanfrage tatsächlich aufgelaufen sind.

Zur Meldeanfrage:

Die Einholung einer Meldeanfrage hat die betreibende Partei zwar behauptet, jedoch kein Vorbringen zur Notwendigkeit erstattet. Ein solches wäre jedoch notwendig gewesen, da bei einem das Verfahren einleitenden Schriftsatz aus dem Akt eine allfällige unrichtige bisherige Adresse noch nicht hervorgehen kann.

Auf die Frage der Bescheinigung, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Im übrigen gilt dazu das zur Geburtsdatenanfrage Ausgeführte.

Zu den Portospesen:

Dazu fehlt es im Exekutionsantrag bereits an der erforderlichen Behauptung im Sinn ihrer Aufschlüsselung, sodaß auch diesbezüglich eine weitere Prüfung der Notwendigkeit und Bescheinigung entfallen kann. Darüber hinaus stehen Portospesen jedenfalls dann nicht zu, wenn sie für Schreiben des Betreibendenvertreters verzeichnet werden, weil diese Schreiben vom Einheitssatz umfaßt sind. Da also bereits anwaltliche (Korrespondenz-)Schreiben vom Einheitssatz mitabgegolten sind, gilt dies ebenso für die in § 23 Abs 1 RATG ausdrücklich genannten Postgebühren im Inland. Dazu fehlt es im Exekutionsantrag bereits an der erforderlichen Behauptung im Sinn ihrer Aufschlüsselung, sodaß auch diesbezüglich eine weitere Prüfung der Notwendigkeit und Bescheinigung entfallen kann. Darüber hinaus stehen Portospesen jedenfalls dann nicht zu, wenn sie für Schreiben des Betreibendenvertreters verzeichnet werden, weil diese Schreiben vom Einheitssatz umfaßt sind. Da also bereits anwaltliche (Korrespondenz-)Schreiben vom Einheitssatz mitabgegolten sind, gilt dies ebenso für die in Paragraph 23, Absatz eins, RATG ausdrücklich genannten Postgebühren im Inland.

Das Unterbleiben dieser Aufschlüsselungen, Behauptungen bzw. Bescheinigungen ist gemäß §§ 78 EO, 54 Abs 1 ZPO auch nicht verbesserungsfähig. Danach hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches die Kosten in die einzelnen Ansprüche gegliedert, detailliert zu verzeichnen und samt den erforderlichen Belegen spätestens gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Daraus läßt sich die Verpflichtung der kostenbegehrenden Partei ableiten, daß der Kostenersatzanspruch lediglich einmal unter vollständiger Behauptung und Bescheinigung gestellt werden kann und ein "Schlüssigstellen" ausgeschlossen ist (RpflSlgE 1995/119). Über Kostenbestimmungsanträge ist demnach im Zivilprozeß gleichermaßen wie im Exekutionsverfahren ohne weiteres Zwischenverfahren anhand der paraten, urkundlichen Bescheinigungsmittel zu entscheiden; die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Ergänzung des Vorbringens oder zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln kommt demgegenüber nach herrschender Rechtsprechung nicht in Betracht (EvBl 1935/245; MietSlg 34.837; REDOK 10.886, 14.281; ZVR 1995/50; RpflSlgE 1996/139; Fasching, ZPO II, 373; Heller-Berger-Stix, EO, 695; LG Linz 14 R 208/96y, 11 R 97/97d, 11 R 94/98i ua). Daran ändert auch die nunmehrige Bestimmung des § 54 Abs 3 EO nichts, weil diese die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf jene Fälle inhaltlicher Mängel beschränkt, in denen im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder vorgeschriebene Urkunden fehlen. Ein Kostenverzeichnis ist jedoch kein vorgeschriebener Inhalt eines Exekutionsantrages.Das Unterbleiben dieser Aufschlüsselungen, Behauptungen bzw. Bescheinigungen ist gemäß Paragraphen 78, EO, 54 Absatz eins, ZPO auch nicht verbesserungsfähig. Danach hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches die Kosten in die einzelnen Ansprüche gegliedert, detailliert zu verzeichnen und samt den erforderlichen Belegen spätestens gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Daraus läßt sich die Verpflichtung der kostenbegehrenden Partei ableiten, daß der Kostenersatzanspruch lediglich einmal unter vollständiger Behauptung und Bescheinigung gestellt werden kann und ein "Schlüssigstellen" ausgeschlossen ist (RpflSlgE 1995/119). Über Kostenbestimmungsanträge ist demnach im Zivilprozeß gleichermaßen wie im Exekutionsverfahren ohne weiteres Zwischenverfahren anhand der paraten, urkundlichen Bescheinigungsmittel zu entscheiden; die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Ergänzung des Vorbringens oder zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln kommt demgegenüber nach herrschender Rechtsprechung nicht in Betracht (EvBl 1935/245; MietSlg 34.837; REDOK 10.886, 14.281; ZVR 1995/50; RpflSlgE 1996/139; Fasching, ZPO römisch II, 373; Heller-Berger-Stix, EO, 695; LG Linz 14 R 208/96y, 11 R 97/97d, 11 R 94/98i ua). Daran ändert auch die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, EO nichts, weil diese die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf jene Fälle inhaltlicher Mängel beschränkt, in denen im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder vorgeschriebene Urkunden fehlen. Ein Kostenverzeichnis ist jedoch kein vorgeschriebener Inhalt eines Exekutionsantrages.

Wenn nun der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel erstmals behauptet, es seien ihm Portogebühren entstanden, ist dies ebenso wie die fehlende Behauptung der Notwendigkeit hinsichtlich der Meldeanfrage nicht im Rekurs nachholbar. Dies gilt auch für die mangelnde Bescheinigung bezüglich der Geburtsdatenanfrage, wobei eine Nachholung im Rechtsmittel ohnedies nicht erfolgte. Den im Rekurs nachgeholten Behauptungen steht das im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Aus diesen Erwägungen mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.

Nachdem lediglich über Kosten zu erkennen war, ist der Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Nachdem lediglich über Kosten zu erkennen war, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

ELI00014 11R02288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00458:1998:01100R00228.98W.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19980617_LG00458_01100R00228_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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