TE OGH 1998/6/18 13Os72/98

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Veröffentlicht am 18.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Februar 1998, GZ 3 b Vr 9279/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) denDer Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Februar 1998, GZ 3 b römisch fünf r 9279/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 65, Absatz eins, OGHGeo) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Helmut S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Helmut S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Helmut S***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 25.Mai 1997 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seiner (deswegen geständigen und wegen weiterer Straftaten ebenfalls verurteilten) Gattin Helga S***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung 406,10 S durch Aufbrechen der (Ab-)Sperrvorrichtungen von insgesamt 21 Zeitungskassen weggenommen hat.Helmut S***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 3, StGB schuldig erkannt, weil er am 25.Mai 1997 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seiner (deswegen geständigen und wegen weiterer Straftaten ebenfalls verurteilten) Gattin Helga S***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung 406,10 S durch Aufbrechen der (Ab-)Sperrvorrichtungen von insgesamt 21 Zeitungskassen weggenommen hat.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut S*****, welche jedoch nicht berechtigt ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut S*****, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, daß die subjektive Tatseite durch den bloßen Hinweis auf die objektive Vorgangsweise unzureichend begründet sei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, daß die subjektive Tatseite durch den bloßen Hinweis auf die objektive Vorgangsweise unzureichend begründet sei.

Dieser Vorwurf trifft nicht zu.

Auch das äußere Tatgeschehen kann Rückschlüsse auf den Vorsatz zulassen (SSt 38/14, 9 Os 91/86). Im vorliegenden Fall erübrigt sich in Anbetracht der festgestellten Handlungsweise (Aufbrechen der Sperrvorrichtungen mit eigens dafür mitgenommenen Werkzeugen) jede weitere, über die vom Erstgericht angestellten Erwägungen zum Schluß auf das innere Vorhaben, hinausgehende Einlassung.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch stützenden entscheidenden Feststellungen auf, sondern sucht nach Art einer (unzulässigen) Schuldberufung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie den Beweiswert belastender Zeugenaussagen in Frage stellt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch stützenden entscheidenden Feststellungen auf, sondern sucht nach Art einer (unzulässigen) Schuldberufung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie den Beweiswert belastender Zeugenaussagen in Frage stellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E50605 13D00728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00072.98.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19980618_OGH0002_0130OS00072_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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