TE OGH 1998/6/18 16Ok2/98

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Veröffentlicht am 18.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Dkfm.Alfred Reiter und Dr.Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Waldbauer, Paumgarten, Naschberger, Partnerschaft, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung nach § 8a KartG (Vorliegen eines Kartells), infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 13.Oktober 1997, GZ 26 Kt 372/97-7, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Dkfm.Alfred Reiter und Dr.Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Waldbauer, Paumgarten, Naschberger, Partnerschaft, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung nach Paragraph 8 a, KartG (Vorliegen eines Kartells), infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 13.Oktober 1997, GZ 26 Kt 372/97-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Kartellrechtssache an das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Beschlußfassung zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begann 1996 mit dem Aufbau eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems für gebrauchte Verpackungen und stellte am 4.12.1996 einen Antrag auf Anerkennung ihres Systems gemäß § 7a AbfallwirtschaftsG (AWG) BGBl 1990/325 idF BGBl 1996/434 beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Dieses Sammelsystem ("Bonus-System") soll den der Verpackungsverordnung (VVO) BGBl 1992/645 unterworfenen Unternehmern (Hersteller, Vertreiber, Importeure etc) eine "Entpflichtung" iSd § 3 Abs 5 VVO ermöglichen (vertragliche Übertragung der Pflichten nach der VVO auf Betreiber eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems).Die Antragstellerin begann 1996 mit dem Aufbau eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems für gebrauchte Verpackungen und stellte am 4.12.1996 einen Antrag auf Anerkennung ihres Systems gemäß Paragraph 7 a, AbfallwirtschaftsG (AWG) BGBl 1990/325 in der Fassung BGBl 1996/434 beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Dieses Sammelsystem ("Bonus-System") soll den der Verpackungsverordnung (VVO) BGBl 1992/645 unterworfenen Unternehmern (Hersteller, Vertreiber, Importeure etc) eine "Entpflichtung" iSd Paragraph 3, Absatz 5, VVO ermöglichen (vertragliche Übertragung der Pflichten nach der VVO auf Betreiber eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems).

Mit Antrag vom 4.8.1997 begehrte die Antragstellerin die Feststellung, ob ihre unternehmerische Tätigkeit unter Zugrundelegung der von ihr vorgegebenen Musterverträge dem Kartellgesetz unterliege.

Mit Beschluß vom 15.9.1997 trug das Erstgericht der Antragstellerin die Verbesserung bzw Ergänzung ihrer Eingabe durch Beantwortung einer konkreten zusätzlichen Frage auf.

Von den Amtsparteien gab nur die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte am 26.9.1997 zu dem Antrag der Antragstellerin eine Stellungnahme ab; sie meinte, aus den vorgelegten Verträgen seien nicht alle zur kartellrechtlichen Beurteilung relevanten Angaben ersichtlich und regte an, das Kartellgericht möge der Antragstellerin ergänzende Angaben zu konkret genannten Punkten auftragen.

Mit Beschluß vom 29.9.1997 trug das Erstgericht der Antragstellerin eine Stellungnahme zu dieser Eingabe binnen vier Wochen auf.

Am 2.10.1997 langte die mit Beschluß vom 15.9.1997 aufgetragene Ergänzung der Eingabe ein. Ohne die Frist zur mit Beschluß vom 29.9.1997 aufgetragenen weiteren Ergänzung abzuwarten, faßte das Erstgericht am 13.10.1997 den angefochtenen Beschluß, mit dem es feststellte, daß das von der Antragstellerin betriebene Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen, soweit es im Rahmen der in Beilagen dokumentierten Vertragswerke erfolge, dem Kartellgesetz unterliege; es handle sich um ein genehmigungspflichtiges Wirkungskartell iSd § 10 KartG.Am 2.10.1997 langte die mit Beschluß vom 15.9.1997 aufgetragene Ergänzung der Eingabe ein. Ohne die Frist zur mit Beschluß vom 29.9.1997 aufgetragenen weiteren Ergänzung abzuwarten, faßte das Erstgericht am 13.10.1997 den angefochtenen Beschluß, mit dem es feststellte, daß das von der Antragstellerin betriebene Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen, soweit es im Rahmen der in Beilagen dokumentierten Vertragswerke erfolge, dem Kartellgesetz unterliege; es handle sich um ein genehmigungspflichtiges Wirkungskartell iSd Paragraph 10, KartG.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß das von der Antragstellerin betriebene Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen nicht dem Kartellgesetz unterliege, weil es sich nicht um ein genehmigungspflichtiges Wirkungskartell iSd § 10 KartG handle; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß das von der Antragstellerin betriebene Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen nicht dem Kartellgesetz unterliege, weil es sich nicht um ein genehmigungspflichtiges Wirkungskartell iSd Paragraph 10, KartG handle; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Gegenäußerungen zu diesem Rekurs wurden nicht erstattet.

Der Rekurs ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht rügt die Antragstellerin, daß sie durch die Beschlußfassung vor Ablauf der ihr vom Erstgericht gesetzten weiteren Frist keine Gelegenheit mehr hatte, die dort verlangten klarstellenden und ergänzenden Angaben zu machen.

Trägt das Erstgericht der Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme auf, bleibt das Verfahren mangelhaft, wenn es vor Einlangen dieser Stellungnahme oder ungenütztem Ablauf dieser Frist eine - im vorliegenden Fall für die Antragstellerin ungünstige - Entscheidung fällt, zumal es nicht mit einem Wort darauf eingegangen ist, warum es diese Frist nicht abgewartet hat (zB weil es in der Folge zur Erkenntnis gekommen wäre, daß diese Ergänzungsaufträge überflüssig seien). Eine solche kommentarlose Beschneidung einmal eingeräumter Rechte zur Klarstellung und Ergänzung des Antrags sind mit einem mangelfreien Verfahren nicht zu vereinbaren, weshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist, ohne daß bereits jetzt in der Sache selbst Stellung zu nehmen wäre.

Anmerkung

E50564 16P00028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0160OK00002.98.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19980618_OGH0002_0160OK00002_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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