Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Johannes R***** wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 1/98-1 und 2 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 5. und 16.Jänner 1998 eingebracht) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.November 1997, AZ 15 Os 89/97-5, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Johannes R***** wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 1/98-1 und 2 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 5. und 16.Jänner 1998 eingebracht) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.November 1997, AZ 15 Os 89/97-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (als "Einspruch" bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie den Beschwerdeführer schon wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. November 1997, GZ 15 Os 89/97-5, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren.Wie den Beschwerdeführer schon wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. November 1997, GZ 15 Os 89/97-5, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Artikel 18, Absatz eins,, 92 Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren.
Anmerkung
E51041 15D00018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00001.98.0618.000Dokumentnummer
JJT_19980618_OGH0002_0150OS00001_9800000_000