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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil, über die Beschwerde der J, geboren 1974, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 27/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Oktober 2003, Zl. 237.668/0-VIII/23/03, betreffend § 6 Z 1 und § 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 910,07 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer im Mai 2002 in das Bundesgebiet eingereisten Staatsangehörigen der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2003, mit dem ihr Asylantrag gemäß § 6 Z 1 Asylgesetz 1997 (AslyG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine festgestellt worden war, abgewiesen.
Die belangte Behörde hat diese Entscheidung darauf gestützt, dass die "Angaben des Berufungswerbers" (gemeint: der Berufungswerberin), "wie schon die Erstbehörde zutreffend und richtig ausführt, hinsichtlich der für die Flucht behaupteten Gründe vollständig unglaubwürdig" seien (Seite 3 des angefochtenen Bescheides).
An diesem zunächst in Bezug auf die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gewählten Begründungsduktus wird im angefochtenen Bescheid auch in der rechtlichen Begründung beider Spruchteile festgehalten (Seiten 5 und 7 des angefochtenen Bescheides).
Das Bundesasylamt ist bei seiner Entscheidung jedoch ausdrücklich vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Von dessen Unglaubwürdigkeit war im erstinstanzlichen Bescheid nicht die Rede.
Der angefochtene Bescheid war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. ähnlich etwa schon die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0692 und Zl. 2005/01/0607).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Ausmaß des Begehrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190071.X00Im RIS seit
22.12.2006