Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers DI Peter B*****, vertreten durch Dr.Franz Eberhardt, öffentlicher Notar in Neusiedl/See, wegen Vormerkung des Eigentums ua, im Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 4.Februar 1997, GZ 13 R 221/96i, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß vom 14.Oktober 1997 zu 5 Ob 135/97g wird dahin berichtigt, daß es im letzten Satz des vorletzten Absatzes der Begründung (S. 15 der Ausfertigung) anstelle "Die zum bgld. GVG und TirGVG ergangene Rechtsprechung ..." richtig "Die zum NÖGVG und TirGVG ergangene Rechtsprechung ..." zu lauten hat.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich schon aus der Bezugnahme auf die Begründung des Rekursgerichtes, welches Rechtsprechung zum NÖGVG und TirGVG zitiert, ergibt, liegt ein offenbarer Schreibfehler vor, welcher von amtswegen zu berichtigen ist.
Anmerkung
E50868 05AA1357European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00135.97G.0623.000Dokumentnummer
JJT_19980623_OGH0002_0050OB00135_97G0000_000