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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §108e;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der D GmbH in E, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 8. Juni 2004, GZ. RV/0027-F/04, betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH bilanziert nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, nämlich auf den 31. März. Die Steuererklärungen (U1, K1) für das Jahr 2001/2002 wurden am 17. Oktober 2003 beim Finanzamt eingereicht. Die Veranlagung zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 erfolgte am 20. Oktober 2003. Die Bescheide wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft am 21. Oktober 2003 zugestellt. Am 13. November 2003 reichte die Beschwerdeführerin die Erklärung zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie Jänner bis Dezember 2002 mit dem Formblatt E 108e beim Finanzamt ein. Von der für das gesamte Kalenderjahr berechneten Prämie entfällt ein Teil auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002. Dieser Teil bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Strittig ist, ob die Erklärung zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 gleichzeitig mit der Steuererklärung für das Jahr 2002 einzureichen ist (Auffassung der belangten Behörde und des Finanzamtes) oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2004/15/0104, die Auffassung vertreten, dass die Investitionszuwachsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr bei einem über den 31. Dezember hinausgehenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabenerklärung für das folgende Kalenderjahr zu beantragen ist. Aus den dort genannten Gründen war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK erforderlich, weil Abgabenangelegenheiten nicht "civil right" betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2003/15/0015).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150116.X00Im RIS seit
31.01.2007