TE OGH 1998/6/23 10ObS221/98t

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Braun (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Hugo Jandl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Gerald Jahn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.März 1998, GZ 12 Rs 13/98p-23, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.September 1997, GZ 20 Cgs 158/96z-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner näheren Begründung. Die Frage, ob die Parteienvernehmung des Klägers durchzuführen gewesen wäre, betrifft ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Das Berufungsgericht hat sich mit der bereits in der Berufung enthaltenen Mängelrüge auseinandergesetzt, sodaß dieser Mangel nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden kann (SSV-NF 7/74 uva). Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Berufsverlauf des Klägers festgestellt wurde, ohne daß er überhaupt Gelegenheit gehabt hätte, hiezu Stellung zu nehmen: Er selbst gab vor dem Erstgericht über seinen Berufsverlauf an, daß er zwar den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt, diesen jedoch in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht ausgeübt habe. Ein Versicherter, der einen Lehrberuf erlernt hat, muß wohl selbst am besten wissen, ob er diesen in der Folge ausgeübt hat. Verneint er dies auf die ausdrückliche Frage, dann braucht er trotz § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht angeleitet zu werden, Berufsschutz in diesem Lehrberuf geltend zu machen.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner näheren Begründung. Die Frage, ob die Parteienvernehmung des Klägers durchzuführen gewesen wäre, betrifft ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Das Berufungsgericht hat sich mit der bereits in der Berufung enthaltenen Mängelrüge auseinandergesetzt, sodaß dieser Mangel nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden kann (SSV-NF 7/74 uva). Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Berufsverlauf des Klägers festgestellt wurde, ohne daß er überhaupt Gelegenheit gehabt hätte, hiezu Stellung zu nehmen: Er selbst gab vor dem Erstgericht über seinen Berufsverlauf an, daß er zwar den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt, diesen jedoch in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht ausgeübt habe. Ein Versicherter, der einen Lehrberuf erlernt hat, muß wohl selbst am besten wissen, ob er diesen in der Folge ausgeübt hat. Verneint er dies auf die ausdrückliche Frage, dann braucht er trotz Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG nicht angeleitet zu werden, Berufsschutz in diesem Lehrberuf geltend zu machen.

Da der Kläger mit gewissen Einschränkungen leichte und mittelschwere Arbeiten in allen Körperhaltungen verrichten kann, erweist sich sein in der Rechtsrüge erhobener Einwand, die aufgezeigten Verweisungsberufe (Portier, Museumswärter, Parkgaragenkassier) seien mit dem festgestellten Leistungskalkül nicht in Übereinstimmung zu bringen, als völlig unberechtigt. Näherer Feststellungen über die Anforderungen in diesen Verweisungsberufen bedurfte es nicht, weil sie als offenkundig anzusehen sind (SSV-NF 6/87 ua).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E50601 10C02218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00221.98T.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19980623_OGH0002_010OBS00221_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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