Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Braun (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Hugo Jandl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Helmut L*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Peter S. Borowan und Dr.Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal a.d. Drau, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter- Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Februar 1998, GZ 7 Rs 280/97v-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.August 1997, GZ 32 Cgs 112/96v-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 27.8.1939 geborene Kläger ist Landwirt, Bürgermeister der Marktgemeinde E***** und hauptberuflich Angestellter der Kammer für Land- und Fortwirtschaft in Kärnten. Dort ist er einerseits für die Zahlenkarte und andererseits für die Zoneneinteilung der Bergbauern zuständig. Rund ein Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden verrichtet er im Außendienst. Als Bürgermeister arbeitet er etwa zusätzlich 30 bis 40 Stunden pro Woche, in seiner Landwirtschaft hingegen fast nichts.
Am Freitag, dem 22.4. und am Samstag, dem 23.4.1994 fand im bäuerlichen Bildungshaus Schloß K***** ein von Mag.Baldur P***** geleitetes Seminar zum Thema "Mentales Training" statt. An diesem Seminar nahmen verschiedenste Berufsgruppen teil. Ziel des Seminars war es, sich selbst besser zu behandeln und im Endeffekt eine bessere Mitarbeiterführung zu erzielen. Das Seminar war unter anderem auch darauf ausgerichtet, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit von Führungskräften aus dem bäuerlichen Bereich zu schulen und zu verbessern. Dem Seminarleiter ging es, wie er in einem Schreiben an die beklagte Partei mitteilte, darum, bewußt zu machen, wie auch die bäuerliche Bevölkerung und speziell ihre Führungskräfte bei den heutigen ständigen Veränderungen und Herausforderungen umdenken und neu denken lernen müssen und das nicht nur allein was das Fachwissen und Fachkönnen betrifft, sondern vor allem in Richtung Persönlichkeitsbildung, Selbsterkenntnis, Selbstentfaltung und Eigenverantwortung für sich und die Umwelt. Das Seminar war daher auch auf Verbesserung der körperlichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer angelegt; so war ein praktischer Teil neben Entspannungs- und Meditationsübungen auch dem körperlichen Training gewidmet. Am Vormittag des 22.4.1994 wurde ein theoretischer Teil durchgeführt, in dem die Teilnehmer ihre eigenen Anlagen erkennen und ausbauen sollten, sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld. Ziel des Radausfluges am Nachmittag war es, Herz, Kreislauf und Wahrnehmungsfähigkeit jedes Teilnehmers zu stärken und die geistige Beweglichkeit der Teilnehmer auf die Bewegungsabläufe abzustimmen.
Der Kläger beabsichtigte, dieses Seminar zu besuchen und fragte den zuständigen Referatsleiter und seinen direkten Vorgesetzten Dr.Franz H*****, ob er an diesem Seminar in der Dienstzeit und über dienstlichen Auftrag teilnehmen könnte. Der Vorgesetzte verneinte dies, weil er der Meinung war, daß auch der Kammeramtsdirektor dem Ansuchen des Klägers nicht zustimmen würde. Hausintern werden von der Landwirtschaftskammer regelmäßige Seminare mit ähnlicher Thematik angeboten; drei solcher Seminare in den Jahren 1993 und 1994 hat der Kläger aus terminlichen Gründen versäumt. Fallweise werden bewilligungsfähige Seminare auch aus finanziellen Gründen nicht genehmigt. Obwohl der Besuch des gegenständlichen Seminars grundsätzlich im dienstlichen Interesse des Arbeitgebers lag, konnte der Kläger aufgrund der Ablehnung das Seminar nicht während der Dienstzeit besuchen. Er nahm daher für den 22.4.1994 einen Urlaubstag und trug die Seminarkosten selbst (sie wurden ihm allerdings später vom Veranstalter rückerstattet).
Bei dem Radausflug am Nachmittag des 22.4.1994 kam der Kläger ohne Fremdverschulden zu Sturz. Er zog sich einen Schädelbasistrümmerbruch und Schulterverletzungen zu.
Mit Bescheid vom 11.6.1996 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, daß sich der Radunfall weder im örtlichen, zeitlichen noch ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung als Angestellter der Landwirtschaftskammer noch bei einem unter Versicherungsschutz stehenden beruflichen Schulungs- oder Fortbildungskurs ereignet habe.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall und die Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Er vertritt die Auffassung, die Veranstaltung sei im Interesse seines Arbeitgebers gelegen und geeignet gewesen, sein berufliches Fortkommen zu fördern.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wiederholte ihren im Bescheid eingenommenen Standpunkt.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte mit Teilurteil schuldig, das Ereignis vom 22.4.1994 "als Arbeitsunfall anzuerkennen". Es ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß der Kläger das Seminar aus beruflichem Interesse besucht habe und dessen Inhalt mit der beruflichen Aufgabenstellung des Klägers in Einklang zu bringen, daher auch geeignet gewesen sei, sein berufliches Fortkommen zu fördern. Es liege daher ein Arbeitsunfall gemäß § 176 Abs 1 Z 5 ASVG vor.Das Erstgericht erkannte die Beklagte mit Teilurteil schuldig, das Ereignis vom 22.4.1994 "als Arbeitsunfall anzuerkennen". Es ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß der Kläger das Seminar aus beruflichem Interesse besucht habe und dessen Inhalt mit der beruflichen Aufgabenstellung des Klägers in Einklang zu bringen, daher auch geeignet gewesen sei, sein berufliches Fortkommen zu fördern. Es liege daher ein Arbeitsunfall gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen wurde. Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG sei nur dann gegeben, wenn ein beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurs vorliege, der auch zur Förderung des beruflichen Fortkommens geeignet sei. Entscheidend sei, ob die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme im Rahmen der Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolge, insbesondere ob die Teilnahme vom Dienstgeber angeordnet oder unterstützt werde. Davon könne hier deshalb keine Rede sein, weil der Vorgesetzte des Klägers seine Teilnahme ausdrücklich abgelehnt habe und der Kläger, um sich dessen ungeachtet die Teilnahme zu ermöglichen, einen Urlaubstag genommen und auch die Kosten der Veranstaltung selbst getragen habe, ohne daß diesbezüglich ein Rückersatz durch den Dienstgeber erfolgt wäre. Die Teilnahme an dem Seminar sei ausschließlich über Eigeninitiative des Klägers erfolgt und nicht von der Autorität des Dienstgebers getragen gewesen. Daß der Dienstgeber grundsätzlich der Teilnahme an solchen Veranstaltungen positiv gegenüberstehe, könne daran nichts ändern. Möge auch eine Veranstaltung mit der Bezeichnung "mentales Training" der Verbesserung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dienen und damit geeignet sein, das berufliche Fortkommen zu fördern, was im übrigen keineswegs gesichert sei, so fehle dieser Veranstaltung zweifellos der Charakter eines beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurses, der in spezifischer Weise mit dem unselbständig ausgeführten Beruf zusammenhinge. Ob die Teilnahme des Klägers an dem Radausflug verpflichtend gewesen sei, könne auf sich beruhen, da sich der Kläger schon vorher aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelöst habe. Es fehle daher auch ein Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG. Im übrigen habe sich der Kläger auf die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht berufen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen wurde. Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG sei nur dann gegeben, wenn ein beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurs vorliege, der auch zur Förderung des beruflichen Fortkommens geeignet sei. Entscheidend sei, ob die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme im Rahmen der Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolge, insbesondere ob die Teilnahme vom Dienstgeber angeordnet oder unterstützt werde. Davon könne hier deshalb keine Rede sein, weil der Vorgesetzte des Klägers seine Teilnahme ausdrücklich abgelehnt habe und der Kläger, um sich dessen ungeachtet die Teilnahme zu ermöglichen, einen Urlaubstag genommen und auch die Kosten der Veranstaltung selbst getragen habe, ohne daß diesbezüglich ein Rückersatz durch den Dienstgeber erfolgt wäre. Die Teilnahme an dem Seminar sei ausschließlich über Eigeninitiative des Klägers erfolgt und nicht von der Autorität des Dienstgebers getragen gewesen. Daß der Dienstgeber grundsätzlich der Teilnahme an solchen Veranstaltungen positiv gegenüberstehe, könne daran nichts ändern. Möge auch eine Veranstaltung mit der Bezeichnung "mentales Training" der Verbesserung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dienen und damit geeignet sein, das berufliche Fortkommen zu fördern, was im übrigen keineswegs gesichert sei, so fehle dieser Veranstaltung zweifellos der Charakter eines beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurses, der in spezifischer Weise mit dem unselbständig ausgeführten Beruf zusammenhinge. Ob die Teilnahme des Klägers an dem Radausflug verpflichtend gewesen sei, könne auf sich beruhen, da sich der Kläger schon vorher aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelöst habe. Es fehle daher auch ein Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. Im übrigen habe sich der Kläger auf die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht berufen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG sind den Arbeitsunfällen (§ 175 ASVG) Unfälle gleichgestellt, die sich beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern. Dazu wurde bereits in älteren Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (SSV 4/50, SSV 6/14) darauf hingewiesen, daß der Besuch von Veranstaltungen zur Fortbildung vor der 9. ASVG-Novelle nur dann unter Unfallversicherungsschutz stand, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Z 3 ASVG gegeben waren, wenn also der Lehrgang von bestimmten Körperschaften öffentlichen Rechtes veranstaltet war. Die 9. ASVG-Nov hat aber § 176 Abs 1 ASVG durch die Bestimmung der Z 5 erweitert. Wie das damalige Höchstgericht in Sozialversicherungssachen ausführte, zeige die Gegenüberstellung dieser beiden Bestimmungen deutlich, daß für die Gewährung des Unfallschutzes nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG an Art und Umfang der Veranstaltungen geringere Anforderungen gestellt würden als nach § 8 Abs 1 Z 3 ASVG. Das Gesetz gebe allerdings keine Begriffsbestimmung für einen Ausbildungs- oder Fortbildungskurs. Im allgemeinen werde unter einem Kurs eine fortlaufende zeitlich mehr oder minder geschlossene Reihe von Lehrstunden in einer bestimmten Fachrichtung zur Erreichung eines Unterrichtszieles verstanden. Fortbildungskurse für selbständig Erwerbstätige würden in der Regel keineswegs jene zeitliche und thematische Geschlossenheit aufweisen wie andere Schulungs- oder Ausbildungskurse bzw Lehrgänge. Denn es handle sich hiebei vor allem um die Ergänzung des bereits vorhandenen Wissens durch die Bekanntmachung mit neuen Erkenntnissen, neuen Arbeitsmethoden usw und deren Auswirkung auf die verschiedenen, für den betreffenden Beruf in Frage kommenden Teilgebiete. Die im § 176 Abs 1 Z 5 ASVG vorgenommene Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes gegenüber § 175 ASVG sei aber auch nur dann sinnvoll, wenn der hiemit gewährte Schutz über den des § 175 ASVG hinausgehe. Es brauche sich daher nicht um eine Veranstaltung zu handeln, bei der unmittelbar einem konkreten Bedarf des Betriebes entsprochen werde, denn der Besuch einer solchen Veranstaltung wäre schon bisher unter dem Schutz des § 175 ASVG gestanden. Andererseits gehe aus den im § 176 Abs 1 Z 5 ASVG genannten Voraussetzungen hervor, das die Vermittlung allgemeinen Wissens ohne Bezug auf den Beruf des Besuchers den Unfallversicherungsschutz nicht genieße. Komme aber dem Kurs als solchem aufgrund der vorherrschenden Themenwahl die Eignung zu, das berufliche Fortkommen des Teilnehmers zu fördern, dann werde der Unfallversicherungsschutz nicht etwa für einen einzelnen Vortrag aus dieser Reihe aufgehoben, dem eine solche Eignung abgesprochen werden müsse.Nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG sind den Arbeitsunfällen (Paragraph 175, ASVG) Unfälle gleichgestellt, die sich beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern. Dazu wurde bereits in älteren Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (SSV 4/50, SSV 6/14) darauf hingewiesen, daß der Besuch von Veranstaltungen zur Fortbildung vor der 9. ASVG-Novelle nur dann unter Unfallversicherungsschutz stand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG gegeben waren, wenn also der Lehrgang von bestimmten Körperschaften öffentlichen Rechtes veranstaltet war. Die 9. ASVG-Nov hat aber Paragraph 176, Absatz eins, ASVG durch die Bestimmung der Ziffer 5, erweitert. Wie das damalige Höchstgericht in Sozialversicherungssachen ausführte, zeige die Gegenüberstellung dieser beiden Bestimmungen deutlich, daß für die Gewährung des Unfallschutzes nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG an Art und Umfang der Veranstaltungen geringere Anforderungen gestellt würden als nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG. Das Gesetz gebe allerdings keine Begriffsbestimmung für einen Ausbildungs- oder Fortbildungskurs. Im allgemeinen werde unter einem Kurs eine fortlaufende zeitlich mehr oder minder geschlossene Reihe von Lehrstunden in einer bestimmten Fachrichtung zur Erreichung eines Unterrichtszieles verstanden. Fortbildungskurse für selbständig Erwerbstätige würden in der Regel keineswegs jene zeitliche und thematische Geschlossenheit aufweisen wie andere Schulungs- oder Ausbildungskurse bzw Lehrgänge. Denn es handle sich hiebei vor allem um die Ergänzung des bereits vorhandenen Wissens durch die Bekanntmachung mit neuen Erkenntnissen, neuen Arbeitsmethoden usw und deren Auswirkung auf die verschiedenen, für den betreffenden Beruf in Frage kommenden Teilgebiete. Die im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG vorgenommene Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes gegenüber Paragraph 175, ASVG sei aber auch nur dann sinnvoll, wenn der hiemit gewährte Schutz über den des Paragraph 175, ASVG hinausgehe. Es brauche sich daher nicht um eine Veranstaltung zu handeln, bei der unmittelbar einem konkreten Bedarf des Betriebes entsprochen werde, denn der Besuch einer solchen Veranstaltung wäre schon bisher unter dem Schutz des Paragraph 175, ASVG gestanden. Andererseits gehe aus den im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG genannten Voraussetzungen hervor, das die Vermittlung allgemeinen Wissens ohne Bezug auf den Beruf des Besuchers den Unfallversicherungsschutz nicht genieße. Komme aber dem Kurs als solchem aufgrund der vorherrschenden Themenwahl die Eignung zu, das berufliche Fortkommen des Teilnehmers zu fördern, dann werde der Unfallversicherungsschutz nicht etwa für einen einzelnen Vortrag aus dieser Reihe aufgehoben, dem eine solche Eignung abgesprochen werden müsse.
Der Oberste Gerichtshof hält diese Ausführungen im wesentlichen für zutreffend.
Da der Besuch eines beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurses, wenn er die Einsatzfähigkeit des Versicherten in seinem Beschäftigungsverhältnis fördert, mit diesem in engem Zusammenhang steht, sollten (so die Erläuterungen zu dem Initiativantrag zur 9. ASVG-Nov, 147/A, zu 517 BlgNR 9. GP, 77) Unfälle beim Besuch derartiger Kurse den Arbeitsunfällen gleichgestellt werden. Einerseits muß es sich, um Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle zu bewirken, um den Besuch eines beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurses handeln, andererseits muß dieser Besuch geeignet sein, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern. Kein Zweifel besteht etwa daran, daß es sich um eine Fortbildungsveranstaltung im diesem Sinne handelt, wenn im Rahmen einer Tagung führende Fachmediziner aus mehreren Ländern Europas zum wissentschaftlichen Gedankenaustausch zusammenkommen und an wissenschaftlichen Sitzungen teilnehmen (so im Fall SSV-NF 7/59). Nicht entscheidend kann allerdings sein, ob der Dienstgeber die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung anordnet oder auch im Rahmen der Dienstzeit genehmigt. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift sollen auch diejenigen geschützt werden, die sich nebenher, also auch nebenberuflich aus- oder fortbilden. Es muß allerdings eine berufliche Ausbildung für den angestrebten oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf sein. Beides braucht nicht unbedingt mit dem Beruf zusammenhängen, in dem der Versicherte tätig ist. Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach § 175 Abs 1 ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gesehen werden kann, wird nach der hier anzuwendenden Norm jede Form der unsystematischen beruflichen Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung erfaßt, weshalb es für den Versicherungsschutz auch unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Aus- und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. Dagegen besteht während einer Aus- und Fortbildung ohne beruflichen Zweck kein Versicherungsschutz. Handelt es sich etwa um allgemeine Persönlichkeitsbildung ohne konkreten Bezug zu einem Beruf, wie etwa auch durch Sport, therapeutische Gruppen und Gesprächsrunden, so handelt es sich nicht um berufliche Schulung oder Fortbildung (Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 3, Gesetzliche Unfallversicherung, 81. Lfg SGB VII § 2 Rz 339 ff mwN aus der Rechtsprechung des deutschen BSG).Da der Besuch eines beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurses, wenn er die Einsatzfähigkeit des Versicherten in seinem Beschäftigungsverhältnis fördert, mit diesem in engem Zusammenhang steht, sollten (so die Erläuterungen zu dem Initiativantrag zur 9. ASVG-Nov, 147/A, zu 517 BlgNR 9. GP, 77) Unfälle beim Besuch derartiger Kurse den Arbeitsunfällen gleichgestellt werden. Einerseits muß es sich, um Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle zu bewirken, um den Besuch eines beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurses handeln, andererseits muß dieser Besuch geeignet sein, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern. Kein Zweifel besteht etwa daran, daß es sich um eine Fortbildungsveranstaltung im diesem Sinne handelt, wenn im Rahmen einer Tagung führende Fachmediziner aus mehreren Ländern Europas zum wissentschaftlichen Gedankenaustausch zusammenkommen und an wissenschaftlichen Sitzungen teilnehmen (so im Fall SSV-NF 7/59). Nicht entscheidend kann allerdings sein, ob der Dienstgeber die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung anordnet oder auch im Rahmen der Dienstzeit genehmigt. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift sollen auch diejenigen geschützt werden, die sich nebenher, also auch nebenberuflich aus- oder fortbilden. Es muß allerdings eine berufliche Ausbildung für den angestrebten oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf sein. Beides braucht nicht unbedingt mit dem Beruf zusammenhängen, in dem der Versicherte tätig ist. Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gesehen werden kann, wird nach der hier anzuwendenden Norm jede Form der unsystematischen beruflichen Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung erfaßt, weshalb es für den Versicherungsschutz auch unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Aus- und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. Dagegen besteht während einer Aus- und Fortbildung ohne beruflichen Zweck kein Versicherungsschutz. Handelt es sich etwa um allgemeine Persönlichkeitsbildung ohne konkreten Bezug zu einem Beruf, wie etwa auch durch Sport, therapeutische Gruppen und Gesprächsrunden, so handelt es sich nicht um berufliche Schulung oder Fortbildung (Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 3, Gesetzliche Unfallversicherung, 81. Lfg SGB römisch VII Paragraph 2, Rz 339 ff mwN aus der Rechtsprechung des deutschen BSG).
Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann handelt es sich bei dem Seminar zum Thema "mentales Training" nicht um einen beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurs im Sinne des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG. Nach den Feststellungen diente dieses Seminar der Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer, damit der Vermittlung allgemeinen Wissens im Sinne einer Persönlichkeitsbildung ohne Bezug auf irgendeinen konkreten Beruf. Die Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ist für jeden, besonders aber einen im Erwerbsleben stehenden Menschen von einer gewissen Bedeutung und insoweit auch abstrakt geeignet, das berufliche Fortkommen zu fördern. Das nach den Feststellungen als Seminarziel erklärte Erkennen und Ausbauen eigener innerer Anlagen mit der Absicht, sich selbst besser zu behandeln und "im Endeffekt" eine bessere Mitarbeiterführung zu erzielen, kann auch im weitesten Sinne nicht als berufliche Schulung oder Fortbildung angesehen werden, weshalb auch nicht entscheidungsrelevant ist, daß der Besuch eines solchen Seminares grundsätzlich im Interesse des Arbeitgebers lag, weil jeder Arbeitgeber daran interessiert ist, daß sich seine Mitarbeiter körperlicher und geistiger Gesundheit erfreuen, dies aber kein Aspekt einer beruflichen Tätigkeit ist.Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann handelt es sich bei dem Seminar zum Thema "mentales Training" nicht um einen beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurs im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG. Nach den Feststellungen diente dieses Seminar der Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer, damit der Vermittlung allgemeinen Wissens im Sinne einer Persönlichkeitsbildung ohne Bezug auf irgendeinen konkreten Beruf. Die Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ist für jeden, besonders aber einen im Erwerbsleben stehenden Menschen von einer gewissen Bedeutung und insoweit auch abstrakt geeignet, das berufliche Fortkommen zu fördern. Das nach den Feststellungen als Seminarziel erklärte Erkennen und Ausbauen eigener innerer Anlagen mit der Absicht, sich selbst besser zu behandeln und "im Endeffekt" eine bessere Mitarbeiterführung zu erzielen, kann auch im weitesten Sinne nicht als berufliche Schulung oder Fortbildung angesehen werden, weshalb auch nicht entscheidungsrelevant ist, daß der Besuch eines solchen Seminares grundsätzlich im Interesse des Arbeitgebers lag, weil jeder Arbeitgeber daran interessiert ist, daß sich seine Mitarbeiter körperlicher und geistiger Gesundheit erfreuen, dies aber kein Aspekt einer beruflichen Tätigkeit ist.
Schon aus diesen Erwägungen ist der Versicherungsschutz für die vorliegenden Veranstaltung abzulehnen, sodaß nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob der für den Nachmittag angesetzte Radausflug (mit dem Zweck, Herz, Kreislauf und Wahrnehmungsfähigkeit der Teilnehmer zu stärken) wesentlicher Bestandteil des Seminars war oder ob der Kläger verpflichtet war, an diesem Radausflug teilzunehmen.
Den Revisionsausführungen ist auch im übrigen nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß dem Kläger die Teilnahme an dem Seminar von seinem Vorgesetzten nicht ausdrücklich "untersagt" wurde, wie das Berufungsgericht annimmt, wurde ihm doch bloß der Seminarbesuch im Rahmen der Dienstzeit und auf Kosten des Dienstgebers nicht genehmigt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, weshalb auch die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt. Die Auffassung des Revisionswerbers, die Teilnahme an dem Schulungskurs sei auf Wunsch seines Arbeitgebers erfolgt, ist aber jedenfalls in den Feststellungen nicht gedeckt. Es trifft nicht einmal zu, daß der Seminarbesuch vom Dienstgeber "unterstützt" worden sei; der Kläger führt auch nicht näher aus, worin diese Unterstützung gelegen sein soll.
Zusammenfassend ergibt sich, daß das Seminar zum Thema "mentales Training" samt einem als praktische Übung zu qualifzierenden Radausflug in den Bereich allgemeiner Persönlichkeitsbildung gehört, daß zwar auch der Besuch eines solchen Seminars mehr oder weniger im Interesse des Dienstgebers liegen kann, aber grundsätzlich dem nichtversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E50595 10C02008European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00200.98D.0623.000Dokumentnummer
JJT_19980623_OGH0002_010OBS00200_98D0000_000