Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jeanette H*****, vertreten durch Dr.Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84/86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenpension über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei zum Revisionsurteil vom 14.April 1998, GZ 10 ObS 72/98f-21, womit das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.November 1997, GZ 10 Rs 288/97i-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Revisionsurteiles des Obersten Gerichtshofes vom 14.April 1998, 10 ObS 72/98f-21, wird dahin berichtigt, daß sie insgesamt neu zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 16.597,76 (hierin enthalten S 2.752,96 USt und S 80,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund offenkundiger Schreibfehler wurden die zufolge Obsiegens der klagenden Partei dieser gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG zuerkannten tarifmäßigen Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen statt mit dem sich nach der Aktenlage richtigerweise wie aus dem Spruch ersichtlich ergebenden Betrag unrichtigerweise bloß mit S 14.192,56 (hierin enthalten S 2.358,76 USt und "S 40.000,--" Barauslagen) bestimmt und der beklagten Partei zum Ersatz auferlegt. Schon aus dem in Anführungszeichen gesetzten Barauslagenbetrag ergibt sich die offenkundige Unrichtigkeit, welche gemäß § 419 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG richtigzustellen war. Dabei war allerdings auf den bereits vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung hingewiesenen Umstand Bedacht zu nehmen, daß für die Klage nicht der hiefür verzeichnete doppelte, sondern bloß der einfache Einheitssatz gebührt.Aufgrund offenkundiger Schreibfehler wurden die zufolge Obsiegens der klagenden Partei dieser gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG zuerkannten tarifmäßigen Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen statt mit dem sich nach der Aktenlage richtigerweise wie aus dem Spruch ersichtlich ergebenden Betrag unrichtigerweise bloß mit S 14.192,56 (hierin enthalten S 2.358,76 USt und "S 40.000,--" Barauslagen) bestimmt und der beklagten Partei zum Ersatz auferlegt. Schon aus dem in Anführungszeichen gesetzten Barauslagenbetrag ergibt sich die offenkundige Unrichtigkeit, welche gemäß Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG richtigzustellen war. Dabei war allerdings auf den bereits vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung hingewiesenen Umstand Bedacht zu nehmen, daß für die Klage nicht der hiefür verzeichnete doppelte, sondern bloß der einfache Einheitssatz gebührt.
Die Berichtigungen der Ausfertigungen der Parteien gemäß § 419 Abs 2 letzter Satz ZPO wird das Erstgericht zu veranlassen haben.Die Berichtigungen der Ausfertigungen der Parteien gemäß Paragraph 419, Absatz 2, letzter Satz ZPO wird das Erstgericht zu veranlassen haben.
Eine Kostenentscheidung über den Berichtigungsantrag hatte zu entfallen, da Kosten hierin nicht verzeichnet wurden.
Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 4 lit j ASGG hatte über den Berichtigungsantrag ein Dreiersenat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, Litera j, ASGG hatte über den Berichtigungsantrag ein Dreiersenat zu entscheiden.
Anmerkung
E50737 10CA0728European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00072.98F.0623.000Dokumentnummer
JJT_19980623_OGH0002_010OBS00072_98F0000_000