TE OGH 1998/6/23 10ObS207/98h

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Braun (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Hugo Jandl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert J*****, Pensionist,*****, vertreten durch Dr.Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Integritätsabgeltung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.März 1998, GZ 7 Rs 375/97m-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.August 1997, GZ 30 Cgs 105/96s-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 508a Abs 2 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (§ 213a Abs 1 ASVG). Diese Frage wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint. Sie haben dabei die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt (vgl SSV-NF 6/61; 8/64; 8/111; 8/122; 9/9; 9/51 ua). Bereits in der erstgenannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, das bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtssatz wurde in zahlreichen anderen Entscheidungen wiederholt (im Fall 10 ObS 215/95 wurde eine ordentliche, im Fall 10 ObS 1001/96 eine außerordentliche Revision in vergleichbaren Fällen zurückgewiesen). Auch im vorliegenden Fall wird lediglich erörtert, ob der Schadenseintritt aus bestimmten konkreten Gründen des Einzelfalls wahrscheinlich gewesen wäre und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien. Die hier zu lösende Rechtsfrage hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Vorinstanzen haben sich im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung der groben von der leichten Fahrlässigkeit bewegt, die Rechtslage nicht verkannt und ihre Entscheidung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls getroffen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ausgesprochen, daß die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig ist.Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG). Diese Frage wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint. Sie haben dabei die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt vergleiche SSV-NF 6/61; 8/64; 8/111; 8/122; 9/9; 9/51 ua). Bereits in der erstgenannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, das bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtssatz wurde in zahlreichen anderen Entscheidungen wiederholt (im Fall 10 ObS 215/95 wurde eine ordentliche, im Fall 10 ObS 1001/96 eine außerordentliche Revision in vergleichbaren Fällen zurückgewiesen). Auch im vorliegenden Fall wird lediglich erörtert, ob der Schadenseintritt aus bestimmten konkreten Gründen des Einzelfalls wahrscheinlich gewesen wäre und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien. Die hier zu lösende Rechtsfrage hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Vorinstanzen haben sich im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung der groben von der leichten Fahrlässigkeit bewegt, die Rechtslage nicht verkannt und ihre Entscheidung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls getroffen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ausgesprochen, daß die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig ist.

Anmerkung

E50549 10C02078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00207.98H.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19980623_OGH0002_010OBS00207_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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