Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Braun (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Hugo Jandl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edeltraud E*****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Februar 1998, GZ 9 Rs 354/97p-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Juli 1997, GZ 26 Cgs 254/94x-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen unterliegt die Klägerin bei der Zubereitung von Mahlzeiten der Einschränkung, daß sie ohne Verwendung von Hilfsmitteln (Peronäusschiene oder Peronäusschuh) nur ca 30 Minuten beim Herd stehen kann und sich ohne Hilfsmittel (Pernonäusschuh) nicht hinhocken kann, um das Backrohr zu bedienen. Zutreffend gelangte das Berufungsgericht zur rechtlichen Beurteilung, daß diese Einschränkungen keinen Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV rechtfertigen. Es ist offenkundig und bedarf keines Beweises, daß auch die Zubereitung warmer Mahlzeiten nicht ununterbrochenes Arbeiten im Stehen erfordert. Daß jemand bei der Zubereitung von Mahlzeiten fallweise sitzen muß, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar (ARD 4.864/62/97). Die Zubereitung von Mahlzeiten besteht aus einer Summe von Einzelhandlungen, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können (10 ObS 2375/96d; 10 ObS 2410/96a). Die Fähigkeit der Zubereitung von Mahlzeiten wurde sogar bei einer Versicherten bejaht, die nur zu einem 10minütigen selbständigen und zusammenhängenden Gehen und Stehen physisch befähigt war (ARD 4.897/34/97). Da die Klägerin ca 30 Minuten am Herd stehend kochen kann, ist sichergestellt, daß sie eine ordentliche gekochte warme Hauptmahlzeit zubereiten und sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann (Pfeil, BPGG 87; Gruber/Pallinger, BPGG 36 f; SSV-NF 8/74 ua). Dafür, daß der Betroffene imstande ist, für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist es auch nicht erforderlich, daß er in der Lage ist, ein Backrohr in hockender Stellung zu bedienen (vgl SSV-NF 9/66). Auch ohne Backrohr ist eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung möglich (vgl SSV-NF 8/104) und entgegen des Standpunktes der Revisionswerberin auch ausreichende Abwechslung bei der Ernährung gewährleistet. Die bloße Unfähigkeit, ein Backrohr hockend zu bedienen, macht daher noch keine relevante Fremdhilfe bei der Nahrungszubereitung erforderlich. Es erübrigt sich daher eine Erörterung der Frage, ob die Bedienung des Backrohrs nur im Hocken erfolgen kann oder auch vom Sitzen aus möglich ist. Die Voraussetzungen für einen Betreuungsaufwand für das Zubereiten von Mahlzeiten gemäß § 1 Abs 4 zweiter Fall EinstV bestehen daher nicht.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen unterliegt die Klägerin bei der Zubereitung von Mahlzeiten der Einschränkung, daß sie ohne Verwendung von Hilfsmitteln (Peronäusschiene oder Peronäusschuh) nur ca 30 Minuten beim Herd stehen kann und sich ohne Hilfsmittel (Pernonäusschuh) nicht hinhocken kann, um das Backrohr zu bedienen. Zutreffend gelangte das Berufungsgericht zur rechtlichen Beurteilung, daß diese Einschränkungen keinen Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, EinstV rechtfertigen. Es ist offenkundig und bedarf keines Beweises, daß auch die Zubereitung warmer Mahlzeiten nicht ununterbrochenes Arbeiten im Stehen erfordert. Daß jemand bei der Zubereitung von Mahlzeiten fallweise sitzen muß, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, EinstV unzumutbar (ARD 4.864/62/97). Die Zubereitung von Mahlzeiten besteht aus einer Summe von Einzelhandlungen, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können (10 ObS 2375/96d; 10 ObS 2410/96a). Die Fähigkeit der Zubereitung von Mahlzeiten wurde sogar bei einer Versicherten bejaht, die nur zu einem 10minütigen selbständigen und zusammenhängenden Gehen und Stehen physisch befähigt war (ARD 4.897/34/97). Da die Klägerin ca 30 Minuten am Herd stehend kochen kann, ist sichergestellt, daß sie eine ordentliche gekochte warme Hauptmahlzeit zubereiten und sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann (Pfeil, BPGG 87; Gruber/Pallinger, BPGG 36 f; SSV-NF 8/74 ua). Dafür, daß der Betroffene imstande ist, für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist es auch nicht erforderlich, daß er in der Lage ist, ein Backrohr in hockender Stellung zu bedienen vergleiche SSV-NF 9/66). Auch ohne Backrohr ist eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung möglich vergleiche SSV-NF 8/104) und entgegen des Standpunktes der Revisionswerberin auch ausreichende Abwechslung bei der Ernährung gewährleistet. Die bloße Unfähigkeit, ein Backrohr hockend zu bedienen, macht daher noch keine relevante Fremdhilfe bei der Nahrungszubereitung erforderlich. Es erübrigt sich daher eine Erörterung der Frage, ob die Bedienung des Backrohrs nur im Hocken erfolgen kann oder auch vom Sitzen aus möglich ist. Die Voraussetzungen für einen Betreuungsaufwand für das Zubereiten von Mahlzeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Fall EinstV bestehen daher nicht.
Nach den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten kann sich die Klägerin am Waschtisch selbst waschen, bedarf jedoch der Fremdhilfe beim Hinein- und Hinaussteigen aus der Badewanne. Nur insoweit bedarf die Klägerin der Hilfe bei der "Ganzkörperreinigung". Soweit die Revisionswerberin einen darüber hinausgehenden Bedarf bei der Körperpflege unterstellt, mißversteht sie die Wiedergabe der Gutachten durch das Erstgericht. Das Berufungsgericht folgte auch insoweit der ständigen Rechtsprechung, daß die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad für sich alleine grundsätzlich, außer bei medizischen Notwendigkeit, nicht unter den in § 1 Abs 4 EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege fällt (SSV-NF 8/55, 8/61, 8/67, 8/74, 8/79, 8/104; RIS-Justiz RS0058447). Der zeitliche Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit einem Wannenvollbad kann in Anlehnung an den im § 1 Abs 4 EinstV für eine tägliche Körperpflege festgelegten zeitlichen Mindestwert von etwa 25 Minuten angenommen werden. Geht man davon aus, daß die Klägerin auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn sie wöchentlich nur zwei Wannenvollbäder nehmen kann, dann ergibt sich diesbezüglich ein zeitlicher Betreuungsaufwand von etwa 3,5 bis 4 Stunden monatlich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist.Nach den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten kann sich die Klägerin am Waschtisch selbst waschen, bedarf jedoch der Fremdhilfe beim Hinein- und Hinaussteigen aus der Badewanne. Nur insoweit bedarf die Klägerin der Hilfe bei der "Ganzkörperreinigung". Soweit die Revisionswerberin einen darüber hinausgehenden Bedarf bei der Körperpflege unterstellt, mißversteht sie die Wiedergabe der Gutachten durch das Erstgericht. Das Berufungsgericht folgte auch insoweit der ständigen Rechtsprechung, daß die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad für sich alleine grundsätzlich, außer bei medizischen Notwendigkeit, nicht unter den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege fällt (SSV-NF 8/55, 8/61, 8/67, 8/74, 8/79, 8/104; RIS-Justiz RS0058447). Der zeitliche Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit einem Wannenvollbad kann in Anlehnung an den im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV für eine tägliche Körperpflege festgelegten zeitlichen Mindestwert von etwa 25 Minuten angenommen werden. Geht man davon aus, daß die Klägerin auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn sie wöchentlich nur zwei Wannenvollbäder nehmen kann, dann ergibt sich diesbezüglich ein zeitlicher Betreuungsaufwand von etwa 3,5 bis 4 Stunden monatlich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist.
Es bleibt daher bei der Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 1. Der unbegründeten Revision muß ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E50594 10C01788European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00178.98V.0623.000Dokumentnummer
JJT_19980623_OGH0002_010OBS00178_98V0000_000