Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Udo P***** vertreten durch Dr.Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei V*****, *****, vertreten durch Dr.Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 130.392,97 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. September 1997, GZ 2 R 118/97h-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Bindungswirkung des vor dem Deckungsprozeß durchgeführten Haftpflichtprozesses im Deckungsprozeß wird nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn der Versicherer am Haftpflichtprozeß beteiligt war oder wenn er von diesem Verfahren verständigt wurde und ihm Gelegenheit zur Nebenintervention geboten wurde (SZ 30/26; SZ 47/38; VersR 1980, 883; VersR 1981, 146; VersR 1985, 51; ZVR 1991/20; VersR 1994, 1211; so auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 403 und Heiss/Lorenz, VersVG2 Rz 65 zu § 149). Im vorliegenden Fall scheidet diese Bindungswirkung aus, weil die Beklagte am Haftpflichtprozeß nicht beteiligt war und ihr mangels Streitverkündung auch nicht die Gelegenheit zur Nebenintervention geboten wurde. Maßgebend ist die im vorliegenden Verfahren getroffene Feststellung, daß die Klägerin die Servicearbeiten erst nach dem Kauf im Auftrag der Käuferin durchgeführt hat, wobei ein der Klägerin zuzurechender Fehler unterlaufen ist, der später beim Kunden einen Motorschaden verursacht hat. Die daraus resultierende Schadenersatzverpflichtung der Klägerin ist aber durch die Klausel H 323 in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen.Die Bindungswirkung des vor dem Deckungsprozeß durchgeführten Haftpflichtprozesses im Deckungsprozeß wird nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn der Versicherer am Haftpflichtprozeß beteiligt war oder wenn er von diesem Verfahren verständigt wurde und ihm Gelegenheit zur Nebenintervention geboten wurde (SZ 30/26; SZ 47/38; VersR 1980, 883; VersR 1981, 146; VersR 1985, 51; ZVR 1991/20; VersR 1994, 1211; so auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 403 und Heiss/Lorenz, VersVG2 Rz 65 zu Paragraph 149,). Im vorliegenden Fall scheidet diese Bindungswirkung aus, weil die Beklagte am Haftpflichtprozeß nicht beteiligt war und ihr mangels Streitverkündung auch nicht die Gelegenheit zur Nebenintervention geboten wurde. Maßgebend ist die im vorliegenden Verfahren getroffene Feststellung, daß die Klägerin die Servicearbeiten erst nach dem Kauf im Auftrag der Käuferin durchgeführt hat, wobei ein der Klägerin zuzurechender Fehler unterlaufen ist, der später beim Kunden einen Motorschaden verursacht hat. Die daraus resultierende Schadenersatzverpflichtung der Klägerin ist aber durch die Klausel H 323 in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
Anmerkung
E50762 07A01538European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00153.98W.0623.000Dokumentnummer
JJT_19980623_OGH0002_0070OB00153_98W0000_000