TE OGH 1998/6/24 3Ob162/98i

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Michaela A*****, geboren am *****, vertreten durch Stefan Isak, Pensionist, 5652 Dienten, Schattberg 31, als Kollisionskurator, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Josefine A*****, vertreten durch Dr.Jürgen Zwerger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgerichts vom 22. April 1998, GZ 21 R 177/98w-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Die Mutter der Minderjährigen ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Dienten. Ihr Eigentumsrecht ist durch eine fideikommissarische Substitution zugunsten ihrer minderjährigen Tochter beschränkt. Mit Beschluß vom 18.März 1998 verweigerte das Erstgericht als Pflegschaftsgericht die vom Kollisionskurator der Minderjährigen beantragte Zustimmung zur Veräußerung bestimmter Grundstücksteile dieser Liegenschaft durch Abwicklung eines Tauschgeschäfts mit der Gemeinde Dienten. Die Tauschgrundstücke haben - trotz verschiedener Ausmaße - mit rund 4,4 Mio S denselben Verkehrswert. Die Mutter der Minderjährigen und deren Ehegatte hätten bei Abwicklung des Tauschgeschäfts überdies 1 Mio S und die Minderjährige ein Sparbuch mit einer Einlage von 200.000 S erhalten sollen.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Mutter zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es führte aus, daß das Rechtsmittel der Mutter der Minderjährigen verspätet sei. Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG könne zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch ein verspätetes Rechtsmittel meritorisch erledigt werden, was jedoch hier deshalb nicht in Betracht komme, weil der Minderjährigen aus der versagten pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des beabsichtigten Liegenschaftstausches bereits das in ihrem Interesse liegende Recht des Unterbleibens einer Liegenschaftsveräußerung erwachsen sei. Ferner sei diese Entscheidung das Ergebnis eines sogenannten internen Pflegschaftsverfahrens, das den Vertragspartnern des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts keine Rechtsmittelbefugnis eröffne.Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Mutter zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es führte aus, daß das Rechtsmittel der Mutter der Minderjährigen verspätet sei. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG könne zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch ein verspätetes Rechtsmittel meritorisch erledigt werden, was jedoch hier deshalb nicht in Betracht komme, weil der Minderjährigen aus der versagten pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des beabsichtigten Liegenschaftstausches bereits das in ihrem Interesse liegende Recht des Unterbleibens einer Liegenschaftsveräußerung erwachsen sei. Ferner sei diese Entscheidung das Ergebnis eines sogenannten internen Pflegschaftsverfahrens, das den Vertragspartnern des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts keine Rechtsmittelbefugnis eröffne.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter der Minderjährigen ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung setzt dessen Zulässigkeit voraus (RIS-Justiz RS0006974). Wird die Zulässigkeitsfrage bejaht, ist ein verspätetes Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nur im Falle seiner Berechtigung sachlich zu erledigen (3 Ob 2390/96h; EvBl 1991/91).Die Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung setzt dessen Zulässigkeit voraus (RIS-Justiz RS0006974). Wird die Zulässigkeitsfrage bejaht, ist ein verspätetes Rechtsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nur im Falle seiner Berechtigung sachlich zu erledigen (3 Ob 2390/96h; EvBl 1991/91).

Die Interessen der Minderjährigen sind hier wegen eines Kollisionsfalls nicht von deren Mutter, sondern vom bestellten Kurator zu vertreten (7 Ob 239/97s; EvBl 1986/81; JBl 1969, 342). Dieser erhob gegen die Versagung der Genehmigung des beabsichtigten Liegenschaftstausches kein Rechtsmittel. Soweit die Mutter dessen pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Rechtsmittelverfahren anstrebt, kann sie als Vertragspartnerin eines solchen Rechtsgeschäfts nur eigene Interessen verfolgen. Dagegen dient das Verfahren auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung allein der Wahrung der Interessen der Minderjährigen. Es hat somit nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht die Aufgabe, die Verwirklichung von Interessen Dritter zu ermöglichen, weshalb letzteren auch die Rechtsmittelbefugnis abgesprochen wird (7 Ob 239/97s; 5 Ob 2205/96t; 4 Ob 538/95; RZ 1993/77; JBl 1984, 618 uva). Das betrifft etwa auch Rechtsmittel des Käufers bzw des Verkäufers einer Liegenschaft, die durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten eines Pflegebefohlenen gebunden ist, gegen die pflegschaftsgerichtliche Versagung der Zustimmung zur Veräußerung (RIS-Justiz RS0006203 [hier nur auf den Käufer als Vertragspartner bezogen]). Diese Situation ist in der Ausgangslage der Belastung des Eigentumsrechts des Verkäufers durch eine fideikommissarische Substitution vergleichbar.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter der Minderjährigen ist daher mangels Rechtsmittelbefugnis unzulässig. Dieser Problemkreis wird in deren Rechtsmittel gar nicht behandelt, obgleich bereits das Rekursgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend auf das fehlende Rechtsmittelrecht hinwies.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E56997 03A01628

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00162.98I.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19980624_OGH0002_0030OB00162_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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