Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Kriftner und weitere Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichteten Parteien 1.) Martin H*****, und 2.) C***** Arbeitsgemeinschaft ***** beide vertreten durch Dr.Gernot Franz Herzog, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und S 12.067,44, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 28.Jänner 1998, GZ 23 R 189/97a-7, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtees Peuerbach vom 24.November 1997, GZ E 701/97p-3, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Rekursentscheidung der Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 26.8.1997 zur Gänze abgewiesen wird.
Die betreibende Partei ist schuldig, den verpflichteten Parteien die mit S 43.130,34 (darin enthalten S 7.188,39 USt), bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit einer von der Betreibenden erwirkten einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 9.7.1997, GZ 5 Cg 136/97t-3, wurde den Verpflichteten zur Sicherung eines Unterlassungsbegehrens mit sofortiger Wirkung verboten, Lichtbilder bzw sonstige Daten von Inserenten der klägerischen Zeitschrift ÖKM, sei es nur in Auszügen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonstwie weiterzugeben oder weitergeben zu lassen bzw die Behauptung aufzustellen, ein Mitarbeiter des pornographischen Kontaktmagazins ÖKM, Herausgeber Familie J*****, also Mitarbeiter der Klägerin, gebe private Daten über Inserenten im ÖKM an die Beklagten weiter.
Mit der Behauptung, die einstweilige Verfügung sei mit Zustellung vollstreckbar, beantragte die betreibende Partei, ihr die Exekution zur Erwirkung dieser Unterlassung (Lichtbilder über Interessenten [sie!] im ÖKM an die Beklagte weiter) durch Verhängung einer angemessenen Geldstrafe zu bewilligen und ihr zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages und aller weiteren Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen. Sie brachte dazu vor, daß die Verpflichteten vermutlich am 22.7.1997 (entsprechende Postsendungen seien am 23.7.1997 in der Kanzlei des Vertreters der Betreibenden eingelangt) insgesamt 18 Massensendungen verschickt hätten, welche voraussetzten, daß mindestens 300 gleichlautende Exemplare versendet werden. Jede dieser 18 verschiedenen Sendungen enthalte jeweils ein Exemplar der "Nachrichten E*****", welches allerdings keine fortlaufende Nummer und auch kein Impressum trage. Bezeichnet seien diese Sendungen jeweils als "Strafanzeigen" Nr 323 fortlaufend bis 330 und 331 fortlaufend bis 341 gewesen. Allen diesen 19 [?] verschiedenen Sendungen seien die "Nachrichten der E*****" Nr 12/49 und 33/97 angeschlossen gewesen. Letztere enthalte unter anderem unter dem Titel "Vertrauliche Information aus dem Insiderkreis des ÖKM" einen Briefabdruck, von dem in der Handschrift des Erstverpflichteten behauptet werde, es handle sich um den Originalabdruck des Briefes. Im Briefabdruck würden Details aus der Intimsphäre des Briefschreibers der breiten Öffentlichkeit bekanntgegeben und inhaltlich behauptet, daß eine Person des "Insiderkreises" des ÖKM das Original oder wenigstens dessen Abdruck den Verpflichteten "vertraulich" (= heimlich) überlassen habe.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Es bestimmte die Kosten der Betreibenden für den Exekutionsantrag mit S 12.067,64.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht einem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Verpflichteten teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es die Unterlassungsexekution lediglich wegen des Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung dadurch, daß die Verpflichteten am 22.7.1997 18 Massensendungen, bezeichnet als Strafanzeigen Nr 232 bis 341, nach den Bestimmungen über den Post-Zeitungsversand verschickt hätten, unter anderem jeweils mit einem Exemplar der "Nachrichten E*****" Nr 12/97 und 33/97 beinhaltend unter anderem unter dem Titel "vertrauliche Information aus dem Insiderkreis des ÖKM" einen behaupteten Originalabdruck eines Briefes mit Details aus der Intimsphäre des Briefschreibers. Es verhängte eine Geldstrafe von jeweils S 7.500,-- und bewilligte außerdem die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der mit S 6.033,82 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages.
Das Mehrbegehren, die Exekution auch zur Erwirkung des Verbotes, Lichtbilder bzw sonstigen Daten von Inserenten der klägerischen Zeitschrift ÖKM, sei es nur in Auszügen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonstwie weiterzugeben oder weitergeben zu lassen, zu bewilligen, wies es ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, führte das Rekursgericht in der Begründung aus, daß die Verpflichteten nach den Angaben im Exekutionsantrag durch Verschicken von 18 Massensendungen am 22.7.1997, also nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, die Behauptung aufgestellt hätten, der darin enthaltene Briefabdruck stelle eine vertrauliche Information aus dem Insiderkreis des ÖKM dar. Damit werde inhaltlich vorgetragen, es sei den Verpflichteten der behauptete Originalinhalt des Briefes von Mitarbeitern des Magazins der Betreibenden zur Verfügung gestellt worden, somit ein Verstoß gegen den Exekutionstitel ausreichend schlüssig und konkret vorgetragen. Eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit habe nicht zu erfolgen. Es sei hiefür auch keine Bescheinigung erforderlich. Da das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln nur gegen eines der im Antrag in Anspruch genommene Verbote verstoße, sei auch die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe angemessen zu reduzieren gewesen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen mit der im § 528 Abs 1 ZPO umschriebenen Qualifikation zu klären gewesen seien.Soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, führte das Rekursgericht in der Begründung aus, daß die Verpflichteten nach den Angaben im Exekutionsantrag durch Verschicken von 18 Massensendungen am 22.7.1997, also nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, die Behauptung aufgestellt hätten, der darin enthaltene Briefabdruck stelle eine vertrauliche Information aus dem Insiderkreis des ÖKM dar. Damit werde inhaltlich vorgetragen, es sei den Verpflichteten der behauptete Originalinhalt des Briefes von Mitarbeitern des Magazins der Betreibenden zur Verfügung gestellt worden, somit ein Verstoß gegen den Exekutionstitel ausreichend schlüssig und konkret vorgetragen. Eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit habe nicht zu erfolgen. Es sei hiefür auch keine Bescheinigung erforderlich. Da das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln nur gegen eines der im Antrag in Anspruch genommene Verbote verstoße, sei auch die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe angemessen zu reduzieren gewesen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen mit der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO umschriebenen Qualifikation zu klären gewesen seien.
Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin begehren, daß in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Antrag der Betreibenden vom 27.8.1997 zur Gänze abgewiesen werde.
Bei der Darstellung der Rekursgründe machen die Verpflichteten auch geltend, daß für die Auslegung der Tragweite des Exekutionstitels im Anwendungsbereich des § 7 Abs 1 EO die Heranziehung des ihm zugrundeliegenden Parteienantrages ausgeschlossen sei und es nur auf den objektiven Sinn des Exekutionstitels ankomme. Die Verpflichteten vermißten ein (schlüssigerweise vorgetragenes) Vorbringen der Betreibenden, wonach eine Verletzung privater Daten behauptet worden sei. Es könne dem Rekursgericht nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertrete, daß Informationen eine Verletzung von Daten darstellten. Der Begriff der Informationen sei wesentlich weiter als jener von Daten, die im § 2 DSG definiert würden. Schon nach dem Vorbringen sei daher der Exekutionsantrag nicht berechtigt.Bei der Darstellung der Rekursgründe machen die Verpflichteten auch geltend, daß für die Auslegung der Tragweite des Exekutionstitels im Anwendungsbereich des Paragraph 7, Absatz eins, EO die Heranziehung des ihm zugrundeliegenden Parteienantrages ausgeschlossen sei und es nur auf den objektiven Sinn des Exekutionstitels ankomme. Die Verpflichteten vermißten ein (schlüssigerweise vorgetragenes) Vorbringen der Betreibenden, wonach eine Verletzung privater Daten behauptet worden sei. Es könne dem Rekursgericht nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertrete, daß Informationen eine Verletzung von Daten darstellten. Der Begriff der Informationen sei wesentlich weiter als jener von Daten, die im Paragraph 2, DSG definiert würden. Schon nach dem Vorbringen sei daher der Exekutionsantrag nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Was die Fahrnisexekution angeht, ist der Revisionsrekurs nicht schon aufgrund des Entscheidungsgegenstandes (unter S 52.000) jedenfalls unzulässig, weil diese lediglich zur Hereinbringung der Kosten des Unterlassungsexekutionsverfahrens beantragt wurde und der Zuspruch von Kosten in diesem Verfahren wiederum von der Entscheidung in der Hauptsache abhängig ist, sodaß die Fahrnisexekution von der Unterlassungsexekution nicht gesondert werden kann. Jedenfalls setzt die Fahrnisexekution einen zumindestens teilweisen Erfolg des Antrages auf Bewilligung der Unterlassungsexekution voraus.
Nach dem (nach rechtskräftiger Abweisung eines Teils des Exekutionsantrages) allein noch relevanten Teil des in der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Wels ausgesprochenen Verbotes dürfen die Verpflichteten nicht die Behauptung aufstellen, ein Mitarbeiter des pornographischen Kontaktmagazins ÖKM, Herausgeber Fam. J*****, also Mitarbeiter der nunmehrigen Betreibenden, gebe private Daten über Inserenten im ÖKM an die nunmehrigen Verpflichteten weiter.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung hat bei der Exekution nach § 355 EO der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag und in jedem einzelnen Strafantrag konkret und schlüssig zu behaupten, wann und wie der Verpflichtete dem Unterlassungsgebot zuwidergehandelt hat (MGA EO13 § 355 Nr 26; SZ 67/219; RdW 1996, 209 = MR 1995, 236; zuletzt 3 Ob 199/97d; 3 Ob 136/97i und 3 Ob 311/97z; ebenso Heller/Berger/Stix 2585, 2589). Nur ein Verhalten, das klar und eindeutig gegen das Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer Beugestrafe (SZ 67/219 mwN).Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung hat bei der Exekution nach Paragraph 355, EO der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag und in jedem einzelnen Strafantrag konkret und schlüssig zu behaupten, wann und wie der Verpflichtete dem Unterlassungsgebot zuwidergehandelt hat (MGA EO13 Paragraph 355, Nr 26; SZ 67/219; RdW 1996, 209 = MR 1995, 236; zuletzt 3 Ob 199/97d; 3 Ob 136/97i und 3 Ob 311/97z; ebenso Heller/Berger/Stix 2585, 2589). Nur ein Verhalten, das klar und eindeutig gegen das Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer Beugestrafe (SZ 67/219 mwN).
Mit noch hinreichender Deutlichkeit machen die Verpflichteten im Ergebnis geltend, daß es an der erforderlichen konkreten Behauptung eines Zuwiderhandelns mangelt. Zwar trifft es zu, daß die betreibende Partei nicht gehalten war, ihre Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen, worauf schon das Rekursgericht richtig hingewiesen hat (ÖBl 1984, 51; ÖBl 1983, 179; zuletzt etwa 3 Ob 311/97z). Sie hat sich allerdings damit begnügt, den behaupteten Verstoß der Verpflichteten gegen den zweiten Teil des Unterlassungsgebotes vage zu umschreiben, ohne aber insbesondere den Inhalt des abgedruckten Briefes im einzelnen wiederzugeben oder den Briefschreiber näher zu qualifzieren. Dem Vorbringen läßt sich nur entnehmen, daß der abgedruckte Brief "Details aus der Intimsphäre des Briefschreibers" enthalte. Auch wenn man sich nicht strikt an die Definition des § 3 Z 1 DSG (nicht: § 2 DSG) hält, wonach Daten (inhaltlich) Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Personen sind, kann auch nicht gesagt werden, daß derartige "Details" Daten (durch Beobachtungen, Messungen, statistische Erhebungen u.a. gewonnene [Zahlen]Werte; auf Beobachtungen, Messungen, statistischen Erhebungen u.a. beruhende Angaben, formulierbare Befunde oder aber zur Lösung oder Durchrechnung einer Aufgabe vorgegebene Zahlenwerte, Größen [so aber Duden, Das größe Wörterbuch]) wären. Es kann daher wohl schon deshalb nicht beurteilt werden, ob das Verhalten der Verpflichteten tatsächlich gegen den Exekutionstitel verstößt. Umsomehr gilt dies aber deshalb, weil es schon an der Behauptung fehlt, es handle sich bei dem Briefschreiber um einen "Inserenten". Darunter ist ja nur jemand zu verstehen, der ein Inserat aufgibt oder ein solches aufgegeben hat. Schon der Exekutionsantrag (und ihm folgend der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluß) wichen, was die Personen angeht, hinsichtlich derer die Behauptung der Weitergabe privater Daten durch den Titel verboten wurde, vom Exekutionstitel ab. Darin ist nämlich von "Interessenten" die Rede, was also unzweifelhaft einen größeren Personenkreis bezeichnet als der Begriff des "Inserenten". Zwar wird man wohl jeden Inserenten auch als Interessenten des pornographischen Kontaktmagazins ÖKM bezeichnen können, keinesfalls aber umgekehrt, wurde doch (der Lebenserfahrung entsprechend) gar nicht behauptet, alle Interessenten an pornographischen Kontaktanzeigen würden auch in dem von der Klägerin herausgegebenen Magazin Inserate aufgeben. Wurde aber nicht einmal behauptet, daß der anonyme Briefschreiber spätestens mit diesem Brief ein Inserat bestellt hätte, kann auch nicht geprüft werden, ob die allfällige Weitergabe von Details aus seiner Intimsphäre dem Exekutionstitel widerspricht.Mit noch hinreichender Deutlichkeit machen die Verpflichteten im Ergebnis geltend, daß es an der erforderlichen konkreten Behauptung eines Zuwiderhandelns mangelt. Zwar trifft es zu, daß die betreibende Partei nicht gehalten war, ihre Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen, worauf schon das Rekursgericht richtig hingewiesen hat (ÖBl 1984, 51; ÖBl 1983, 179; zuletzt etwa 3 Ob 311/97z). Sie hat sich allerdings damit begnügt, den behaupteten Verstoß der Verpflichteten gegen den zweiten Teil des Unterlassungsgebotes vage zu umschreiben, ohne aber insbesondere den Inhalt des abgedruckten Briefes im einzelnen wiederzugeben oder den Briefschreiber näher zu qualifzieren. Dem Vorbringen läßt sich nur entnehmen, daß der abgedruckte Brief "Details aus der Intimsphäre des Briefschreibers" enthalte. Auch wenn man sich nicht strikt an die Definition des Paragraph 3, Ziffer eins, DSG (nicht: Paragraph 2, DSG) hält, wonach Daten (inhaltlich) Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Personen sind, kann auch nicht gesagt werden, daß derartige "Details" Daten (durch Beobachtungen, Messungen, statistische Erhebungen u.a. gewonnene [Zahlen]Werte; auf Beobachtungen, Messungen, statistischen Erhebungen u.a. beruhende Angaben, formulierbare Befunde oder aber zur Lösung oder Durchrechnung einer Aufgabe vorgegebene Zahlenwerte, Größen [so aber Duden, Das größe Wörterbuch]) wären. Es kann daher wohl schon deshalb nicht beurteilt werden, ob das Verhalten der Verpflichteten tatsächlich gegen den Exekutionstitel verstößt. Umsomehr gilt dies aber deshalb, weil es schon an der Behauptung fehlt, es handle sich bei dem Briefschreiber um einen "Inserenten". Darunter ist ja nur jemand zu verstehen, der ein Inserat aufgibt oder ein solches aufgegeben hat. Schon der Exekutionsantrag (und ihm folgend der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluß) wichen, was die Personen angeht, hinsichtlich derer die Behauptung der Weitergabe privater Daten durch den Titel verboten wurde, vom Exekutionstitel ab. Darin ist nämlich von "Interessenten" die Rede, was also unzweifelhaft einen größeren Personenkreis bezeichnet als der Begriff des "Inserenten". Zwar wird man wohl jeden Inserenten auch als Interessenten des pornographischen Kontaktmagazins ÖKM bezeichnen können, keinesfalls aber umgekehrt, wurde doch (der Lebenserfahrung entsprechend) gar nicht behauptet, alle Interessenten an pornographischen Kontaktanzeigen würden auch in dem von der Klägerin herausgegebenen Magazin Inserate aufgeben. Wurde aber nicht einmal behauptet, daß der anonyme Briefschreiber spätestens mit diesem Brief ein Inserat bestellt hätte, kann auch nicht geprüft werden, ob die allfällige Weitergabe von Details aus seiner Intimsphäre dem Exekutionstitel widerspricht.
Diese Erwägungen führen zur Stattgebung des Revisionsrekurses. In teilweiser Abänderung der Rekursentscheidung war somit der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution zur Gänze abzuweisen.
Dies hat zur Konsequenz, daß auch der Kostenzuspruch erster Instanz entfällt, was zwingend auch die Abweisung des zur Hereinbringung dieser Kosten gestellten Fahrnisexekutionsantrages führt.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO. Im Rekursverfahren beträgt die Kostenbemessungsgrundlage entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes S 512.067,64, weil bei der Fahrnisexekution im Sinn des § 13 Abs 1 lit a RATG die Prozeß- bzw Exekutionskosten allein den Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs bilden. Wie von diesem Gericht aber schon zu Recht ausgeführt wurde, beträgt der Einheitssatz lediglich 50 % und steht keine Verbindungsgebühr zu. Bei einem Ansatz von S 9.908,-- ergibt sich inklusive USt einen Kostenbetrag von S 19.670,84.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Im Rekursverfahren beträgt die Kostenbemessungsgrundlage entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes S 512.067,64, weil bei der Fahrnisexekution im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, RATG die Prozeß- bzw Exekutionskosten allein den Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs bilden. Wie von diesem Gericht aber schon zu Recht ausgeführt wurde, beträgt der Einheitssatz lediglich 50 % und steht keine Verbindungsgebühr zu. Bei einem Ansatz von S 9.908,-- ergibt sich inklusive USt einen Kostenbetrag von S 19.670,84.
Die Kosten des Revisionsrekurses wurden von den verpflichteten Parteien (allerdings bloß auf Basis S 500.000,--) richtig verzeichnet.
Anmerkung
E50798 03A01648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00164.98H.0624.000Dokumentnummer
JJT_19980624_OGH0002_0030OB00164_98H0000_000