TE OGH 1998/6/24 3Ob165/98f

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wien 10, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Amhof & Damian, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr.Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Hans Peter K*****, wegen S 726.021,17 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7.April 1998, GZ 46 R 288/98p-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 8.Jänner 1998, GZ 4 E 3/98g-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die zweitinstanzliche Entscheidung wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 21.996,- (darin S 3.666,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit dem am 12.12.1997 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei, ihr gegen die verpflichtete Partei Hans Peter K*****, geboren am *****, auf Grund des (beigelegten) vollstreckbaren Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.10.1995 zur Hereinbringung des vollstreckbaren Anspruchs von (restlich) S 726.021,17 samt 7,97 % Zinsen aus S 541.557,51 ab 5.12.1997 und der mit S 70,- Barauslagen verzeichneten Antragskosten die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf die der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaften EZ ***** Grundbuch 01205 Hietzing als Haupteinlage und EZ ***** Grundbuch 01205 Hietzing als Nebeneinlage zu bewilligen. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19.12.1997, 3 S 1254/97z ist über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffent worden.

Das Erstgericht - zugleich Grundbuchsgericht - bewilligte mit Beschluß vom 8.1.1998 die beantragte Exekution. Die bewilligte bücherliche Eintragung wurde am 9.2.1998 vollzogen.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Antrag infolge Rekurses des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten ab und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Es vertrat die Auffassung, wegen des am 19.12.1997 (zu AZl 3 S 1254/97z des Handelsgerichtes Wien) eröffneten Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten hätte die Exekution vom Erstrichter am 8.1.1998 zufolge der in § 10 Abs 1 KO normierten Exekutionssperre nicht mehr bewilligt werden dürfen. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls von der Exekutionssperre sei von der betreibenden Partei nicht einmal behauptet worden.Das Gericht zweiter Instanz wies den Antrag infolge Rekurses des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten ab und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Es vertrat die Auffassung, wegen des am 19.12.1997 (zu AZl 3 S 1254/97z des Handelsgerichtes Wien) eröffneten Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten hätte die Exekution vom Erstrichter am 8.1.1998 zufolge der in Paragraph 10, Absatz eins, KO normierten Exekutionssperre nicht mehr bewilligt werden dürfen. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls von der Exekutionssperre sei von der betreibenden Partei nicht einmal behauptet worden.

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs wendet sich zutreffend gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung zu beurteilen seien. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Höchstgerichtes (RPflSlgE 1970/86; EvBl 1977/30; RPflSlgE 1982/74, 3 Ob 102/69), daß eine Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch dann zu bewilligen ist, wenn der Antrag vor, die Entscheidung über diesen Antrag aber nach Konkurseröffnung erfolgt, sofern nur das Exekutionsgericht gleichzeitig Grundbuchsgericht ist. Dieses Ergebnis ist auf Grund der allgemeinen Erwägung zutreffend, daß im Falle aufrechter Erledigung der dingliche Rechtserwerb im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches (Antrages) beim Grundbuchsgericht eintritt (Hinteregger in Schwimann2 Rz 25 vor §§ 431-446 ABGB; für den Eigentumserwerb ÖBA 1994, 486; MietSlg 45.151/29; SZ 58/117; SZ 39/152; JBl 1960, 295; Hinteregger aaO Rz 2 zu § 431 ABGB; Spielbüchler in Rummel2 Rz 8 zu § 431 ABGB; Hoyer in WoBl 1991, 154 f, der in FN 27 anmerkt, daß Wahle in seiner Glosse die Entscheidung JBl 1970, 295 zu Unrecht kritisiert habe). Die Konkurseröffnung war daher nach der dargelegten Zeitabfolge in Ansehung der Exekutionsbewilligung kein Exekutionshindernis. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist daher wieder herzustellen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wendet sich zutreffend gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung zu beurteilen seien. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Höchstgerichtes (RPflSlgE 1970/86; EvBl 1977/30; RPflSlgE 1982/74, 3 Ob 102/69), daß eine Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch dann zu bewilligen ist, wenn der Antrag vor, die Entscheidung über diesen Antrag aber nach Konkurseröffnung erfolgt, sofern nur das Exekutionsgericht gleichzeitig Grundbuchsgericht ist. Dieses Ergebnis ist auf Grund der allgemeinen Erwägung zutreffend, daß im Falle aufrechter Erledigung der dingliche Rechtserwerb im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches (Antrages) beim Grundbuchsgericht eintritt (Hinteregger in Schwimann2 Rz 25 vor Paragraphen 431 -, 446, ABGB; für den Eigentumserwerb ÖBA 1994, 486; MietSlg 45.151/29; SZ 58/117; SZ 39/152; JBl 1960, 295; Hinteregger aaO Rz 2 zu Paragraph 431, ABGB; Spielbüchler in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 431, ABGB; Hoyer in WoBl 1991, 154 f, der in FN 27 anmerkt, daß Wahle in seiner Glosse die Entscheidung JBl 1970, 295 zu Unrecht kritisiert habe). Die Konkurseröffnung war daher nach der dargelegten Zeitabfolge in Ansehung der Exekutionsbewilligung kein Exekutionshindernis. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist daher wieder herzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm §§ 50 und 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50 und 41 ZPO.

Anmerkung

E50799 03A01658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00165.98F.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19980624_OGH0002_0030OB00165_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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