Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. David L*****, geboren am 28. September 1989, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Rainer F*****, Angestellter, *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 18. Dezember 1996, GZ 21 R 459/96p-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung werden bei Durchschnittsverhältnissen aus Praktikabilitäts- und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode). Die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Berechnungsformeln stellen eine Orientierungshilfe dar, die bei vom Durchschnitt abweichenden Verhältnissen eine Anpassung der erzielten Ergebnisse an die Erfordernisse des Einzelfalles nicht verhindert (RIS-Justiz RS0047419; RS0047427). Im hier zu beurteilenden Fall wurde im Unterhaltsantrag geltend gemacht, daß der Vater geringere Wohnungskosten als der durchschnittliche Unterhaltspflichtige zu tragen habe, weil er im Wohnhaus seiner Mutter wohne und nur Betriebskosten zu zahlen habe. Diese Behauptung wurde vom Vater in seiner Stellungnahme zum Unterhaltsantrag mit keinem Wort bestritten. Er kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, daß sie von den Vorinstanzen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Die erstmals im Rekurs vorgebrachte Behauptung, aufgrund einer Vereinbarung mit seiner Mutter habe er für sämtliche Kosten des Hauses und für dessen Instandhaltung aufzukommen, stellt eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht Bedacht zu nehmen ist. Die Gewichtung der gegenüber dem Durchschnittsfall reduzierten Wohnungskosten im konkreten Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage iS § 14 Abs 1 AußStrG dar.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung werden bei Durchschnittsverhältnissen aus Praktikabilitäts- und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode). Die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Berechnungsformeln stellen eine Orientierungshilfe dar, die bei vom Durchschnitt abweichenden Verhältnissen eine Anpassung der erzielten Ergebnisse an die Erfordernisse des Einzelfalles nicht verhindert (RIS-Justiz RS0047419; RS0047427). Im hier zu beurteilenden Fall wurde im Unterhaltsantrag geltend gemacht, daß der Vater geringere Wohnungskosten als der durchschnittliche Unterhaltspflichtige zu tragen habe, weil er im Wohnhaus seiner Mutter wohne und nur Betriebskosten zu zahlen habe. Diese Behauptung wurde vom Vater in seiner Stellungnahme zum Unterhaltsantrag mit keinem Wort bestritten. Er kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, daß sie von den Vorinstanzen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Die erstmals im Rekurs vorgebrachte Behauptung, aufgrund einer Vereinbarung mit seiner Mutter habe er für sämtliche Kosten des Hauses und für dessen Instandhaltung aufzukommen, stellt eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht Bedacht zu nehmen ist. Die Gewichtung der gegenüber dem Durchschnittsfall reduzierten Wohnungskosten im konkreten Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar.
Anmerkung
E50573 09A01678European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00167.98V.0624.000Dokumentnummer
JJT_19980624_OGH0002_0090OB00167_98V0000_000