TE OGH 1998/6/24 3Ob136/98s

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bruno B*****, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Wiederaufnahme des beim Landesgericht Salzburg zu AZl 1 Cg 366/93b anhängigen Verfahrens der klagenden Partei Bruno B***** wider die beklagte Partei Johann B***** wegen Unterlassung und Entfernung (Streitwert S 500.000), über die am 5. Mai 1998 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Wiederaufnahmsklage und den damit verbundenen Sicherungsantrag folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage und den Sicherungsantrag nicht zuständig.

Die Wiederaufnahmsklage wird im Sinne des § 474 Abs 1 ZPO, der mit ihr verbundene Sicherungsantrag wird gemäß § 44 JN an das Landesgericht Salzburg überwiesen.Die Wiederaufnahmsklage wird im Sinne des Paragraph 474, Absatz eins, ZPO, der mit ihr verbundene Sicherungsantrag wird gemäß Paragraph 44, JN an das Landesgericht Salzburg überwiesen.

Text

Begründung:

In dem zu 1 Cg 366/93b des Landesgerichts Salzburg anhängigen Verfahren verpflichtete der erkennende Senat des Obersten Gerichtshof in Stattgebung der außerordentlichen Revision des Klägers Bruno B***** mit Teilurteil vom 17.12.1997 (3 Ob 12/98f) den Beklagten Johann B*****, auf dem näher umschriebenen strittigen Teil des Grundstücks des Klägers Bewirtschaftungshandlungen jeder Art, insbesondere das Errichten von Zäunen, die Entfernung von Stauden, Strauchwerk und jungen Bäumen sowie das Auftreiben von Vieh zu unterlassen. Wie der den Parteien bekannten Entscheidung vom 17.12.1997 zu entnehmen ist, ging der Oberste Gerichtshof von den - zusammengefaßt auf den Seiten 6, 7 und 12 der Entscheidungsausfertigung wiedergegebenen - erstgerichtlichen Feststellungen aus, ua von dem von den Vorinstanzen dem Schreiben des damaligen Vertreters des Beklagten Dipl.Ing. Erwin P***** vom 18.9.1982 (Beilage D) beigemessenen objektiven Erklärungswert, daß der Beklagte mit dem Inhalt dieses Schreibens die bestehenden Mappengrenzen nicht anzweifeln wollte. Der erkennende Senat beurteilte den Klagsanspruch ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen allerdings anders als die Vorinstanzen.

In seiner am 5.5.1998 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage begehrt der Wiederaufnahmskläger mit entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens, die Aufhebung des Teilurteils des Obersten Gerichtshofs vom 17.12.1997 und die "Wiederherstellung" der (auf Klageabweisung lautenden) Urteile der Vorinstanzen. Zur Begründung der Zuständigkeit wird vorgebracht, der Oberste Gerichtshof sei in der genannten Entscheidung von den Tatsachenfeststellungen und -annahmen der Vorinstanzen abgewichen, sodaß auch nur seine klagestattgebende Entscheidung bekämpft werde. Weiters wird unter Berufung auf das Vorbringen und die Beweisanbote der Wiederaufnahmsklage ein Sicherungsantrag gestellt.In seiner am 5.5.1998 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage begehrt der Wiederaufnahmskläger mit entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens, die Aufhebung des Teilurteils des Obersten Gerichtshofs vom 17.12.1997 und die "Wiederherstellung" der (auf Klageabweisung lautenden) Urteile der Vorinstanzen. Zur Begründung der Zuständigkeit wird vorgebracht, der Oberste Gerichtshof sei in der genannten Entscheidung von den Tatsachenfeststellungen und -annahmen der Vorinstanzen abgewichen, sodaß auch nur seine klagestattgebende Entscheidung bekämpft werde. Weiters wird unter Berufung auf das Vorbringen und die Beweisanbote der Wiederaufnahmsklage ein Sicherungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage und den damit verbundenen Sicherungsantrag gemäß § 532 Abs 2 ZPO nicht zuständig. Entgegen der Auffassung des Wiederaufnahmsklägers wich der Oberste Gerichtshof bei der Behandlung der außerordentlichen Revision des Klägers im Hauptverfahren keineswegs von den Feststellungen des Erstgerichtes (oder auch des Berufungsgerichtes, welches selbst keine eigenständigen Feststellungen getroffen hatte) ab, sondern unterzog diese nur - wie aus der Entscheidung zu entnehmen ist - einer von jener der Vorinstanzen abweichenden rechtlichen Beurteilung. Dieser Umstand vermag nach ständiger Rechtsprechung eine funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gegründete Wiederaufnahmsklage nicht zu begründen (EvBl 1964/166 uva; zuletzt 1 Ob 12/90). Zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage ist daher gemäß § 532 Abs 2 ZPO das Prozeßgericht (des Hauptverfahrens) erster Instanz ebenso zuständig wie zur Entscheidung über den mit dieser Klage verbundenen Sicherungsantrag. Da die Wiederaufnahmsklage als "Rechtsmittel im weiteren Sinn" anzusehen ist (Fasching ZPR2 Rz 2076) und nach der jüngeren Rechtsprechung (SZ 66/10; 3 Ob 2414/96p) auch für die Wiederaufnahmsklage der allgemeine Grundsatz des § 474 Abs 1 ZPO gilt, daß das angerufene unzuständige (Rechtsmittel = Wiederaufnahme) Gericht das "Rechtsmittel" nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht von Amts wegen überweisen muß (siehe Fasching aaO), ist die Wiederaufnahmsklage spruchgemäß an das Landesgericht Salzburg zu überweisen. Gleiches gilt gemäß § 44 JN für den Sicherungsantrag, dessen Behandlung sowohl der Umstand, daß der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, als auch dessen fehlende Vordringlichkeit entgegenstehen.Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage und den damit verbundenen Sicherungsantrag gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO nicht zuständig. Entgegen der Auffassung des Wiederaufnahmsklägers wich der Oberste Gerichtshof bei der Behandlung der außerordentlichen Revision des Klägers im Hauptverfahren keineswegs von den Feststellungen des Erstgerichtes (oder auch des Berufungsgerichtes, welches selbst keine eigenständigen Feststellungen getroffen hatte) ab, sondern unterzog diese nur - wie aus der Entscheidung zu entnehmen ist - einer von jener der Vorinstanzen abweichenden rechtlichen Beurteilung. Dieser Umstand vermag nach ständiger Rechtsprechung eine funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gegründete Wiederaufnahmsklage nicht zu begründen (EvBl 1964/166 uva; zuletzt 1 Ob 12/90). Zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage ist daher gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO das Prozeßgericht (des Hauptverfahrens) erster Instanz ebenso zuständig wie zur Entscheidung über den mit dieser Klage verbundenen Sicherungsantrag. Da die Wiederaufnahmsklage als "Rechtsmittel im weiteren Sinn" anzusehen ist (Fasching ZPR2 Rz 2076) und nach der jüngeren Rechtsprechung (SZ 66/10; 3 Ob 2414/96p) auch für die Wiederaufnahmsklage der allgemeine Grundsatz des Paragraph 474, Absatz eins, ZPO gilt, daß das angerufene unzuständige (Rechtsmittel = Wiederaufnahme) Gericht das "Rechtsmittel" nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht von Amts wegen überweisen muß (siehe Fasching aaO), ist die Wiederaufnahmsklage spruchgemäß an das Landesgericht Salzburg zu überweisen. Gleiches gilt gemäß Paragraph 44, JN für den Sicherungsantrag, dessen Behandlung sowohl der Umstand, daß der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, als auch dessen fehlende Vordringlichkeit entgegenstehen.

Anmerkung

E50681 03A01368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00136.98S.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19980624_OGH0002_0030OB00136_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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