Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Evelyne S**********, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei A***** GmbH, vertreten durch Pretthofer & Jandl, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (S 100.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. November 1997, GZ 41 R 712/97b-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die in der Revision bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes kommt es aus nachstehenden Überlegungen nicht an:
Dem Wortlaut des nach langwierigen Verhandlungen von den Parteien abgeschlossenen Vertrages ("Vorvertrag" vom 10.8.1989) ist eine Verpflichtung der Beklagten, neben der geplanten Tankstelle auch ein Motel zu errichten, nicht zu entnehmen. Der Beklagten wird nach dem Vertragstext das "ausschließliche Recht" eingeräumt, "eine Tankstelle samt Nebenanlagen (z.B: Servicehalle, Waschbox) sowie eine gastgewerbliche Einrichtung mit Motelbetrieb zu errichten", während jeglicher Hinweis, aus dem eine Verpflichtung, das Motel zu errichten, abgeleitet werden könnte, fehlt. Im Gegenteil: Im Vertrag ist ausdrücklich festgehalten, daß sich der vereinbarte Bestandzins "für den Fall, daß der Bestandnehmer Baulichkeiten und Verkaufsflächen... mit Ausnahme des in erster Baustufe geplanten und errichteten Tankwarthauses samt Tankfläche....." errichtet, "ab Inbetriebname dieser, spätestens jedoch ab zehn Jahren nach Vertragsabschluß" um monatlich S 6.000,-- erhöht. Diese Vertragsbestimmung ist aber mit der von der Klägerin behaupteten Verpflichtung der Beklagten zur Erichtung eines Motels schwer vereinbar. Die Beweislast für einen vom Wortlaut des schriftlichen Vertrages abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen trägt die Klägerin (Rummel in Rummel, ABGB**2, Rz 23 zu § 914 mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung). Ein derartiger Beweis ist ihr aber nicht gelungen, weil Feststellungen über eine Willenseinigung iS einer Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung eines Motels nicht getroffen wurden und die von der Klägerin vermißten Feststellungen über die Beurteilung des Projektes durch den Bürgermeister und den zuständigen Beamten des Landes keine taugliche Grundlage für die Annahme darstellen, zwischen den Parteien sei eine Verpflichtung der Beklagten im von der Klägerin behaupteten Sinn vereinbart worden. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommene Feststellung zu verweisen, wonach die Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen am 12.7.1989 "nachfragte, was passiere, wenn das Motel nicht errichtet werde" und für diesen Fall den Beginn der Zahlungsfrist mit 5 Jahren nach Vertragsabschluß festlegen wollte, worauf schließlich die oben dargestellte Vertragsbestimmung mit einer Frist von 10 Jahren getroffen wurde. Damit fehlt es aber - wie schon das Erstgericht richtig erkannte - für die von der Klägerin behauptete Vereinbarung einer Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung des Motels an jeglicher Grundlage.Dem Wortlaut des nach langwierigen Verhandlungen von den Parteien abgeschlossenen Vertrages ("Vorvertrag" vom 10.8.1989) ist eine Verpflichtung der Beklagten, neben der geplanten Tankstelle auch ein Motel zu errichten, nicht zu entnehmen. Der Beklagten wird nach dem Vertragstext das "ausschließliche Recht" eingeräumt, "eine Tankstelle samt Nebenanlagen (z.B: Servicehalle, Waschbox) sowie eine gastgewerbliche Einrichtung mit Motelbetrieb zu errichten", während jeglicher Hinweis, aus dem eine Verpflichtung, das Motel zu errichten, abgeleitet werden könnte, fehlt. Im Gegenteil: Im Vertrag ist ausdrücklich festgehalten, daß sich der vereinbarte Bestandzins "für den Fall, daß der Bestandnehmer Baulichkeiten und Verkaufsflächen... mit Ausnahme des in erster Baustufe geplanten und errichteten Tankwarthauses samt Tankfläche....." errichtet, "ab Inbetriebname dieser, spätestens jedoch ab zehn Jahren nach Vertragsabschluß" um monatlich S 6.000,-- erhöht. Diese Vertragsbestimmung ist aber mit der von der Klägerin behaupteten Verpflichtung der Beklagten zur Erichtung eines Motels schwer vereinbar. Die Beweislast für einen vom Wortlaut des schriftlichen Vertrages abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen trägt die Klägerin (Rummel in Rummel, ABGB**2, Rz 23 zu Paragraph 914, mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung). Ein derartiger Beweis ist ihr aber nicht gelungen, weil Feststellungen über eine Willenseinigung iS einer Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung eines Motels nicht getroffen wurden und die von der Klägerin vermißten Feststellungen über die Beurteilung des Projektes durch den Bürgermeister und den zuständigen Beamten des Landes keine taugliche Grundlage für die Annahme darstellen, zwischen den Parteien sei eine Verpflichtung der Beklagten im von der Klägerin behaupteten Sinn vereinbart worden. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommene Feststellung zu verweisen, wonach die Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen am 12.7.1989 "nachfragte, was passiere, wenn das Motel nicht errichtet werde" und für diesen Fall den Beginn der Zahlungsfrist mit 5 Jahren nach Vertragsabschluß festlegen wollte, worauf schließlich die oben dargestellte Vertragsbestimmung mit einer Frist von 10 Jahren getroffen wurde. Damit fehlt es aber - wie schon das Erstgericht richtig erkannte - für die von der Klägerin behauptete Vereinbarung einer Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung des Motels an jeglicher Grundlage.
Ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Vorvertrag oder als bedingter Hauptvertrag zu qualifizieren ist, ist unter den gegebenen Umständen ohne Bedeutung. Fest steht jedenfalls, daß die Verbindlichkeit des Vertrages von der Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Tankstelle abhängig gemacht wurde und daß diese Genehmigungen nicht erteilt wurden. Von einer vertragswidrigen Bedingungsvereitelung durch eigenmächtige Reduzierung des Projektes durch die Beklagte kann keine Rede sein, weil diese - wie eben gezeigt - zum Bau eines Motels nur berechtigt, aber nicht verpflichtet war. Damit erweist sich aber die Abweisung des Haupt- und des Eventualbegehrens der Klägerin als zutreffend.
Anmerkung
E50641 09A01718European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00171.98G.0624.000Dokumentnummer
JJT_19980624_OGH0002_0090OB00171_98G0000_000