TE OGH 1998/6/24 3Ob155/98k

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, vertreten durch Dr.Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Rolf P*****, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, 11 C 119/98k des Bezirksgerichtes Feldkirch, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Mai 1998, GZ 4 Nc 2/98d-1, womit über die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch durch die klagende Partei entschieden wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß auch die Befangenheit des Richters des Landesgerichtes Feldkirch Dr.Mück festgestellt wird, im übrigen wird er jedoch bestätigt.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

In der Oppositionsklage lehnte die Klägerin sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie sämtliche Richter/innen der Bezirksgerichte in Vorarlberg einschließlich deren Vorsteher ab und beantragte die Zuweisung der Rechtssache an ein Bezirksgericht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck.

Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21.März 1997, 3 Nc 5/97m, sei ausgesprochen worden, daß im Verfahren 9 Cg 153/96a des Landesgerichtes Feldkirch dessen Präsident, dessen Vizepräsident und sämtliche Richter dieses Gerichtes befangen seien. Im vorliegenden Verfahren lägen dieselben Gründe vor. Sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch sowie der Bezirksgerichte in Vorarlberg seien mit dem Beklagten befreundet.

Über Aufforderung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch, zur behaupteten Befangenheit wegen Freundschaft mit dem Beklagten Stellung zu nehmen, erklärten sich Präsident und Vizepräsident sowie die Richter des Landesgerichtes Feldkirch mit Ausnahme der Richter Dr.Mück, Dr.Fischer, Dr.Weißenbach, Dr. von der Thannen und Dr.Thurnher für nicht befangen.

Mit dem angefochtenen Beschluß erkannte das Oberlandesgericht Innsbruck die Richter des Landesgerichtes Feldkirch Dr.Fischer, Dr.Weißenbach, Dr. von der Thannen und Dr. Thurnher für befangen, wies aber im übrigen die Ablehnung zurück. Soweit der Ablehnungsantrag sämtliche Richterinnen der Bezirksgerichte in Vorarlberg betraf, wurde die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch überwiesen.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß allein der Umstand, daß aufgrund der beruflichen Tätigkeit auch ein entsprechender Kontakt [zum Beklagten, einem Rechtsanwalt mit Kanzlei am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch] nicht zu vermeiden sei, eine Befangenheit nicht zu begründen vermöge. Es bestehe mit Ausnahme der im Spruch genannten Richter lediglich ein kollegiales Verhältnis und somit auch kein Naheverhältnis.

Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung mit ihrem auf Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Rekurs, mit welchem in erster Linie beantragt wird, der Ablehnung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und sämtlicher Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch stattzugeben und die Rechtssache 11 C 119/98k des Bezirksgerichtes Feldkirch dem Landesgericht Innsbruck als Rechtsmittelgericht und zur Entscheidung über die Ablehnung sämtlicher bei den Bezirksgerichten Vorarlberg tätigen Richter/innen an das Landesgericht Feldkirch zu überweisen. Hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat, hat der Richter des Landesgerichtes Feldkirch Dr.Mück irrtümlich in derjenigen von zwei Namenslisten, die das Oberlandesgericht Innsbruck seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, seine Befangenheit verneint. Tatsächlich ist er in beiden Verfahren befangen. Insoweit war dem Rekurs Folge zu geben.

Soweit sich die Verpflichtete erstmals im Rekurs darauf beruft, zwei weitere Richter hätten sich in einem Zivilprozeß vor dem Landesgericht Feldkirch wegen freundschaftlicher Beziehungen zum Beklagten (offenbar im Jahr 1994) für befangen erklärt, liegt eine unbeachtliche Neuerung vor. Mangels entsprechender Behauptungen im Antrag war das Oberlandesgericht auch nicht gehalten, von sich aus nach allenfalls relevanten Akten zu forschen.

Soweit geltend gemacht wird, die Stellungnahmen der Richter seien großteils unrichtig und unvollständig, daraus ließen sich die Feststellungen im angefochtenen Beschluß nicht ableiten, wird in Wahrheit zu Unrecht eine unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht. Die Rekurswerberin übersieht jedoch, daß die Richter, wie dargelegt, ausdrücklich nach allfälliger Befangenheit wegen Freundschaft zum Beklagten befragt wurden, sodaß die Verneinung der Befangenheit auch die einer Freundschaft bedeutet.

Die Begründung der Ablehnung mit einem Verweis auf das Verfahren 9 Cg 153/96 ist in keiner Weise ausreichend. Aus dem Umstand, daß in diesem Verfahren die Befangenheit von Richtern bejaht wurde, folgt keineswegs deren Befangenheit auch im vorliegenden Verfahren. Da die Ablehnungswerberin darüber hinaus keine konkreten Gründe angeführt hat, ist auch hier kein Befangenheitsgrund dargetan, sodaß in der Nichtbeischaffung der bezughabenden Akten auch kein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegen kann.

Auch die Rechtsrüge versagt. Auch wenn es bei Ablehnung seitens einer Partei (anders als bei Selbstmeldung: s. Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 19 JN) nicht allein auf die subjektive Selbsteinschätzung des abgelehnten Richters ankommen kann, vermochte die Klägerin keine objektiven Gründe für Zweifel an der Unbefangenheit der sich nicht ohnehin für befangen erklärenden Richter darzulegen. Ein kollegiales Verhältnis zu einem ortsansässigen Rechtsanwalt ist für sich allein dafür nicht ausreichend (vgl dazu die aaO Rz 6 zitierten E, wonach nicht einmal bei Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber für Laienrichter eine Bekanntschaft auf kollegialer Basis ausreicht).Auch die Rechtsrüge versagt. Auch wenn es bei Ablehnung seitens einer Partei (anders als bei Selbstmeldung: s. Kodek in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 19, JN) nicht allein auf die subjektive Selbsteinschätzung des abgelehnten Richters ankommen kann, vermochte die Klägerin keine objektiven Gründe für Zweifel an der Unbefangenheit der sich nicht ohnehin für befangen erklärenden Richter darzulegen. Ein kollegiales Verhältnis zu einem ortsansässigen Rechtsanwalt ist für sich allein dafür nicht ausreichend vergleiche dazu die aaO Rz 6 zitierten E, wonach nicht einmal bei Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber für Laienrichter eine Bekanntschaft auf kollegialer Basis ausreicht).

Im Ablehnungsverfahren findet kein Kostenersatz statt.

Anmerkung

E50686 03A01558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00155.98K.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19980624_OGH0002_0030OB00155_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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