TE OGH 1998/6/24 3Ob19/97h

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1.) mj. Karin K*****, geboren am 25.4.1979, und 2.) mj. Alois K*****, geboren am 14.6.1984, beide vertreten durch ihre Mutter Eva K*****, diese vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Alois K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 30.Oktober 1996, GZ 21 R 510/96s, 511/96p-47, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Wels vom 12.August 1996, GZ 1 P 130/96w-32, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber ist der Vater der am 25.4.1979 geborenen Karin und des am 14.6.1984 geborenen Alois. Die Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Die Ehe der Eltern war zur Zeit der Entscheidung der Vorinstanzen aufrecht, sie lebten jedoch getrennt. In der Zwischenzeit wurde die Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donaus vom 31.10.1996, 4 Cg 103/95g, 149/95x-53, abgeändert mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.6.1997, 17 R 33/97s-65, aus dem überwiegenden Verschulden des Revisionsrekurswerbers geschieden. Der Ehe entstammen weiters die beiden volljährigen Töchter Eva, geboren am 22.5.1970, und Martina, geboren am 17.3.1976, die beide in Wien studieren.

Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO vom 12.7.1995 verpflichtete das (damals als Pflegschaftsgericht zuständige) Bezirksgericht Linz den Vater zur Zahlung vorläufigen Unterhalts an die beiden mj. Karin und Alois von je S 1.300,-- monatlich.Mit einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 a, EO vom 12.7.1995 verpflichtete das (damals als Pflegschaftsgericht zuständige) Bezirksgericht Linz den Vater zur Zahlung vorläufigen Unterhalts an die beiden mj. Karin und Alois von je S 1.300,-- monatlich.

Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO vom 12.8.1996 verpflichtete das Erstgericht den Vater, den mj. Kindern ab 18.3.1996 einen monatlichen Unterhalt zu leisten, und zwar Karin S 8.000,--, Alois S 6.500,--, und zwar die bis zur Zustellung des Beschlusses anfallenden Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein.Mit einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO vom 12.8.1996 verpflichtete das Erstgericht den Vater, den mj. Kindern ab 18.3.1996 einen monatlichen Unterhalt zu leisten, und zwar Karin S 8.000,--, Alois S 6.500,--, und zwar die bis zur Zustellung des Beschlusses anfallenden Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt als bescheinigt fest:

Die beiden Minderjährigen leben zumindest seit 18.3.1996 getrennt vom Vater bei ihrer Mutter in einem Gebäude am Pöstlingberg, das dem Vater gehört. Sie werden von der Mutter in deren Haushalt betreut.

Der Vater verdiente im ersten Halbjahr 1996 als Präsident des Landesgerichtes Linz durchschnittlich S 66.346,93 monatlich netto, dies unter Berücksichtigung der Abzüge für Amtshaftungs- und Gewerkschaftsbeiträge.

Außer für Karin und Alois hat der Vater Unterhalt für die bereits erwachsenen Töchter Martina und Eva, die in Wien studieren, und für die einkommenslose Gattin zu leisten.

Die Tochter Martina leidet an multipler Sklerose mit sehr schwerem Verlauf. Sie benötigt eine intensive ärztliche Betreuung; dadurch entstehen dem Vater erhebliche Zusatzkosten.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von den durch die Rechtsprechung ausgebildeten Prozentsätzen aus, wobei es die weiteren Sorgepflichten des Vaters für die Gattin und Martina - unter Berücksichtigung der mit dem Krankheitsverlauf verbundenen Mehrkosten - durch Abzug von jeweils drei Prozentpunkten und die Sorgepflicht für die Tochter Eva durch Abzug von zwei Prozentpunkten berücksichtigte. Der Unterhaltsanspruch von Karin betrage daher rund 12 %, derjenige von Alois 10 % des Nettoeinkommens des Vaters. Da die begehrten Beträge bereits unter Zugrundelegung des Einkommens des Antragsgegners aus unselbständiger Erwerbstätigkeit berechtigt seien, seien weitere Ermittlungen im Provisorialverfahren nicht erforderlich gewesen. Der Einwand des Vaters, es bestehe keine Unterhaltsverletzung, weil er Naturalleistungen erbringe, sei nicht zu berücksichtigen, weil ab dem Zeitpunkt der Haushaltstrennung ein alleiniger Anspruch auf Geldunterhalt bestehe. Der vom Vater behauptete, von ihm geleistete Geldunterhalt liege unter dem nach der Prozentsatzmethode bemessenen Unterhalt, sodaß auch eine Unterhaltsverletzung vorliege und das Provisorialbegehren berechtigt sei.

Das Rekursgericht änderte diese einstweilige Verfügung teilweise dahin ab, daß der Vater schuldig erkannt wurde, den Kindern ab 18.3.1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsfestsetzungsverfahren vorläufigen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: für die mj. Karin einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 8.000,-- unter Berücksichtigung bereits erbrachter Teilleistungen, und zwar den für die Zeit vom 18.3.1996 bis 31.7.1996 noch restlichen Betrag von S 10.077,42 und die für die Zeit ab 1.8.1996 bereits fällig gewordenen Leistungen binnen 14 Tagen, die zukünftigen Leistungen am Ersten eines jeden Monats im vorhinein; für den mj. Alois einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von S 6.500,-- unter Berücksichtigung bereits erbrachter Teilleistungen, und zwar den für die Zeit vom 18.3.1996 bis 31.7.1996 noch restlichen Betrag von S 7.787,10 und die für die Zeit ab 1.8.1996 bereits fällig gewordenen Leistungen binnen 14 Tagen, die zukünftigen Leistungen am Ersten eines jeden Monats im vorhinein. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der Umstand, daß den Minderjährigen bereits mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 12.7.1995 ein vorläufiger Unterhalt von je S 1.300,-- zuerkannt wurde, bewirke keine Nichtigkeit, weil nach § 382 a Abs 5 EO die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO unberührt bleibe. Dem Kind bleibe es unbenommen, neben der Bewilligung vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu beantragen. Dem Antrag der Minderjährigen auf vorläufigen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO sei allerdings nicht zu entnehmen, daß dieser etwa zusätzlich zu den bereits zuerkannten vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO begehrt würde, zumal seine Höhe dem im Hauptverfahren geltend gemachten Unterhaltsbegehren entspreche. Im Hinblick darauf werde die einstweilige Verfügung nach § 382 a EO mit Rechtskraft der einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO gemäß § 399a EO aufzuheben sein, weil dann die Bewilligungsvoraussetzung, daß (noch) kein Exekutionstitel zur Hereinbringung von Unterhalt bestehen darf, weggefallen sein werde.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der Umstand, daß den Minderjährigen bereits mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 12.7.1995 ein vorläufiger Unterhalt von je S 1.300,-- zuerkannt wurde, bewirke keine Nichtigkeit, weil nach Paragraph 382, a Absatz 5, EO die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO unberührt bleibe. Dem Kind bleibe es unbenommen, neben der Bewilligung vorläufigen Unterhalts nach Paragraph 382 a, EO eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO zu beantragen. Dem Antrag der Minderjährigen auf vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO sei allerdings nicht zu entnehmen, daß dieser etwa zusätzlich zu den bereits zuerkannten vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO begehrt würde, zumal seine Höhe dem im Hauptverfahren geltend gemachten Unterhaltsbegehren entspreche. Im Hinblick darauf werde die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, a EO mit Rechtskraft der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO gemäß Paragraph 399 a, EO aufzuheben sein, weil dann die Bewilligungsvoraussetzung, daß (noch) kein Exekutionstitel zur Hereinbringung von Unterhalt bestehen darf, weggefallen sein werde.

Auch für die Bestimmung einstweiligen Unterhalts seien die Verfahrensregeln der EO maßgebend. Das Provisorialverfahren sei ein summarisches Verfahren, der Grundsatz der Bescheinigung lasse ein umfangreiches Beweisverfahren nicht zu. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, daß das Erstgericht nicht verpflichtet gewesen sei, die vom Vater bezahlten Behandlungsbeiträge bei der BVA zu erheben und Akten fremder Gerichte beizuschaffen.

Die vom Vater ins Treffen geführten Auslagen und Belastungen seien überwiegend nicht abzugsfähig, sodaß das Unterbleiben der Parteienvernehmung ebensowenig wie das Unterlassen der Aufnahme sonstiger Bescheinigungsmittel keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirke.

Amthaftungs- und Gewerkschaftsbeiträge würden nach der vorliegenden Gehaltsauskunft bereits vor Auszahlung vom Dienstgeber in Abzug gebracht; sie seien in dem vom Erstgericht ermittelten Durchschnittsnettoeinkommen ohnehin nicht mehr enthalten. Der Mitgliedsbeitrag zur Richtervereinigung sei derart marginal, daß er zumindest im Provisorialverfahren außer acht gelassen werden könne.

Die Kosten juristischer Fachbücher könnten nicht als abzugsfähig anerkannt werden, weil jeder Gerichtshof gerichtsbekanntermaßen über eine hinreichend ausgestattete Bibliothek verfüge und darüber hinaus vom Dienstgeber über entsprechende Anforderung Kommentare und dergleichen auch zur persönlichen Verwendung des Richters beigestellt würden.

Nachdem für die Teilnahme an der Präsidentenkonferenz nach dem eigenen Vorbringen des Rekurswerbers keine Gebühren gewährt werden, die Auslagen hiefür als offensichtlich auch vom Dienstgeber nicht als zur Berufsausübung bzw Weiterbildung unbedingt notwendig erachtet werden, könnten sie nach Ansicht des Rekursgerichtes auch nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern; es handle sich dabei jedenfalls nicht um existenznotwendige berufliche Weiterbildungskosten.

An Mehraufwand, der ihm aufgrund seiner beruflichen Stellung erwachse, habe der Vater konkret nur Beiträge zu Geschenken und Betriebsfeiern, insbesondere die Kosten der Weihnachtsfeier des Präsidiums behauptet. Abgesehen davon, daß er ohnehin eine laufende Aufwandsentschädigung ausbezahlt erhalte, bestehe auch keine Verpflichtung, derartige Ausgaben zu tätigen, sie seien weder lebensnoch existenznotwendig, sodaß sie auch nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ins Treffen geführt werden könnten.

Die Kosten seiner Zahnreparaturen im Betrag von S 3.070,-- bewegten sich in einem üblichen Rahmen; eine außergewöhnliche Belastung könne darin nicht erblickt werden. Abgesehen davon, beträfen diese Kosten das Jahr 1995; daß Zahnarztkosten regelmäßig jedes Jahr, sohin auch 1996, anfallen würden, könne nicht gesagt werden.

Aufwendungen, die der Vater in Erfüllung seiner Sorgepflichten für seine Töchter Martina und Eva getätigt habe, stellten Unterhaltsleistungen dar. Konkurrierende Sorgepflichten seien aber nicht durch Abzug der tatsächlichen Unterhaltsleistung von der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern durch angemessene Herabsetzung des Unterhaltsprozentsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung seien konkurrierende Unterhaltspflichten für Kinder über 10 Jahren grundsätzlich durch Abzug von zwei Prozentpunkten zu berücksichtigen. Außergewöhnlich hohe Belastungen betreffend die Tochter Eva habe der Rekurswerber nicht dargetan. Auch die Sorgepflichten für Martina seien nicht durch Abzug der tatsächlichen Leistungen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, sondern durch Verminderung des Unterhaltsprozentsatzes für das unterhaltfordernde Kind zu berücksichtigen. Selbst wenn man die vom Vater behaupteten monatlichen Aufwendungen von S 14.600,-- zugrundelege, erscheine ein Abzug von drei Prozentpunkten angemessen und gerechtfertigt.

Die Sorgepflicht für die Ehegattin habe das Erstgericht ohnehin durch Abzug von drei Prozentpunkten berücksichtigt.

Die Prämien für die Krankenzusatzversicherung bildeten keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Soweit der Vater Kreditzinsen und eine monatliche Kreditrückzahlungsrate von S 10.000,-- als Bemessungsgrundlage vermindernd ins Treffen führe, sei ihm entgegenzuhalten, daß er in seinen schriftlichen Äußerungen zur Notwendigkeit dieser Kreditaufnahme unter anderem auf Kosten verwiesen habe, die durch rechtswidriges Verhalten seiner Gattin aufgelaufen seien; konkrete Behauptungen, um welche Kosten es sich hiebei im einzelnen handle, habe er nicht aufgestellt. Prozeßkosten werden von vornherein nicht abzugsfähig. Auch die weiteren Behauptungen des Vaters zur Nodwendigkeit der Kreditaufnahme seien nicht schlüssig.

Unterhaltsleistungen für seine Mutter (S 2.000,-- monatlich bis zu deren Tod am 19.6.1996) erfolgten nicht in Erfüllung einer Unterhaltspflicht, sondern freiwillig, weil die Mutter eine Pension bezogen habe; sie vermögen somit nicht die Unterhaltsansprüche der Kinder zu schmälern. Das Erstgericht habe die Geldunterhaltsansprüche der Kinder nach der auch vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich anerkannten Prozentmethode richtig mit S 8.000,-- bzw S 6.500,-- ausgemessen.

Voraussetzung für den Zuspruch einstweiligen Unterhalts sei eine Unterhaltsverletzung. Bei Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltsverletzung vorliege, seien alle vom Vater erbrachten Geld- und Naturalleistungen in Anschlag zu bringen. Der Vater vertrete die Auffassung, der Umstand, daß die beiden Minderjährigen seine Liegenschaft am Pöstlingberg bewohnen, sei als Naturalleistung zu berücksichtigen. Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige lediglich deshalb erbringe, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, seien wohl als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen. Zu diesen Wohnungskosten gehörten zB Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen sowie Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung. Daß er derartige Wohnungskosten tragen würde, habe der Vater aber nie behauptet. Die für die Minderjährigen geleisteten BVA-Behandlungsbeiträge habe der Vater nicht bescheinigt. Das Rekursgericht traf die ergänzenden Feststellungen, daß der Vater für die mj. Karin für die Monate März bis Juli 1996 je S 5.395,-- monatlich an Geldunterhalt bezahlt, für den mj. Alois im gleichen Zeitraum S 4.800,-- monatlich. Für Karin bezahlte der Vater darüber hinaus im gleichen Zeitraum die Prämie zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von S 405,-- monatlich.

Das Rekursgericht erachtete im vorliegenden Fall eine Anrechnung der Krankenzusatzversicherungsprämien als gerechtfertigt. Da die sohin zu berücksichtigenden Leistungen von S 5.800,-- bzw S 4.800,-- nicht dem Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht (S 8.000,-- bzw S 6.500,--) entsprächen, liege eine Unterhaltsverletzung vor, weshalb das Erstgericht im Ergebnis zu Recht die begehrte einstweilige Verfügung erlassen habe.

Die in der Vergangenheit erbrachten Unterhaltszahlungen seien jedoch zu berücksichtigen; das Ausmaß dieser Teilleistungen müsse auch aus dem Spruch der Entscheidung über den Provisorialunterhalt hervorgehen. Bei Vorliegen einer Unterhaltsverletzung sei der volle Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung bereits bezahlter Beträge zuzuerkennen. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, daß auf die zuerkannten Unterhaltsbeträge für den Zeitraum 18.3.1996 bis einschließlich Juli 1996 bereits erbrachte Geldleistungen in Höhe von S 5.800,-- monatlich für Karin (einschließlich der Prämie für Zusatzkrankenversicherung) und S 4.800,-- monatlich für Alois anzurechnen seien, wobei für März eine Aliquotierung vorzunehmen sei. Insgesamt errechne sich für 18.3. bis 31.7.1996 ein offener Rückstand für Karin von S 10.077,42 (S 1.277,42 für März und je S 2.200,-- für April bis Juli) und für Alois in Höhe von S 7.787,10 (S 987,10 für März und je S 1.700,-- für April bis Juli). Für die Zeit ab 1.8.1996 bis zur Zustellung dieser Entscheidung ergäben sich Rückstände von S 2.200,-- monatlich für Karin und S 1.700,-- für Alois unter der Voraussetzung, daß die dargestellten Leistungen des Antragsgegners unverändert geblieben seien.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber macht Ausgaben geltend, die entgegen der Meinung der Vorinstanzen die Bemessungsgrundlage verringern würden. Unterhaltsverpflichtungen gehen aber grundsätzlich allen anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen vor; nur lebens- und existenzwichtige Ausgaben sind von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig, namentlich Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen. Nicht abzugsfähig sind hingegen insbesondere Ausgaben des täglichen Lebens und sonstige übliche Lebensaufwendungen (Schwimann in Schwimann, ABGB2, Rz 57 f zu § 140 mwN).Der Revisionsrekurswerber macht Ausgaben geltend, die entgegen der Meinung der Vorinstanzen die Bemessungsgrundlage verringern würden. Unterhaltsverpflichtungen gehen aber grundsätzlich allen anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen vor; nur lebens- und existenzwichtige Ausgaben sind von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig, namentlich Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen. Nicht abzugsfähig sind hingegen insbesondere Ausgaben des täglichen Lebens und sonstige übliche Lebensaufwendungen (Schwimann in Schwimann, ABGB2, Rz 57 f zu Paragraph 140, mwN).

Der Vater begehrt die Berücksichtigung des von ihm geleisteten Mitgliedsbeitrags für die Vereinigung der österreichischen Richter in Höhe von S 450,--, der für die Vertretung von Standesinteressen und für den Bezug der fachlich wichtigen Richterzeitung wichtig sei; eine Bagatellgrenze für abzugsfähige Auslagen gebe es nicht. So wie der Gewerkschaftsbeitrag (Schwimann in Schwimann2, Rz 58 zu § 140 mwN) ist auch der Mitgliedsbeitrag zur österreichischen Richtervereinigung nicht abzugsfähig. Der Bezug der Richterzeitung ist jedenfalls sichergestellt, weil jedem Richter das Studium eines Bibliotheksexemplars möglich ist. Dies gilt auch für juristische Fachbücher; für deren Anschaffung machte der Vater in der Äußerung ON 17 ohne nähere Aufschlüsselung S 3.431,-- geltend; die juristischen Fachbücher seien zur beruflichen Weiterbildung unumgänglich gewesen. Auf den als Beweismittel vorgelegten Rechnungen bzw Zahlungsbelegen (AS 197 f) sind Bücher angeführt, die teilweise (im Betrag von insgesamt S 1.645,--) mit Hörerschein bezogen wurden und die überwiegend Werke betreffen, bei denen es sich um Gesetzausgaben und Lehrbücher aus dem öffentlichen Recht handelt bzw die bei jedem Gericht zur Verfügung stehen. Für eine weitere Aufklärung des Zwecks dieser Anschaffungen besteht bei dieser Sachlage keinerlei Anlaß; die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung 3 Ob 2200/96t betraf einen nicht vergleichbaren Fall eines Hochschullehrers, der Erwerbungskosten für Bibliothek, Fachgesellschaften, Zeitschriften, uam von monatlich durchschnittlich S 9.351,75 geltend machte. Unter diesen Umständen trug der Oberste Gerichtshof dem Erstgericht auf, den Unterhaltspflichtigen zu einem konkreten Vorbringen anzuleiten oder die maßgebenden Umstände durch Erhebungen klarzustellen.Der Vater begehrt die Berücksichtigung des von ihm geleisteten Mitgliedsbeitrags für die Vereinigung der österreichischen Richter in Höhe von S 450,--, der für die Vertretung von Standesinteressen und für den Bezug der fachlich wichtigen Richterzeitung wichtig sei; eine Bagatellgrenze für abzugsfähige Auslagen gebe es nicht. So wie der Gewerkschaftsbeitrag (Schwimann in Schwimann2, Rz 58 zu Paragraph 140, mwN) ist auch der Mitgliedsbeitrag zur österreichischen Richtervereinigung nicht abzugsfähig. Der Bezug der Richterzeitung ist jedenfalls sichergestellt, weil jedem Richter das Studium eines Bibliotheksexemplars möglich ist. Dies gilt auch für juristische Fachbücher; für deren Anschaffung machte der Vater in der Äußerung ON 17 ohne nähere Aufschlüsselung S 3.431,-- geltend; die juristischen Fachbücher seien zur beruflichen Weiterbildung unumgänglich gewesen. Auf den als Beweismittel vorgelegten Rechnungen bzw Zahlungsbelegen (AS 197 f) sind Bücher angeführt, die teilweise (im Betrag von insgesamt S 1.645,--) mit Hörerschein bezogen wurden und die überwiegend Werke betreffen, bei denen es sich um Gesetzausgaben und Lehrbücher aus dem öffentlichen Recht handelt bzw die bei jedem Gericht zur Verfügung stehen. Für eine weitere Aufklärung des Zwecks dieser Anschaffungen besteht bei dieser Sachlage keinerlei Anlaß; die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung 3 Ob 2200/96t betraf einen nicht vergleichbaren Fall eines Hochschullehrers, der Erwerbungskosten für Bibliothek, Fachgesellschaften, Zeitschriften, uam von monatlich durchschnittlich S 9.351,75 geltend machte. Unter diesen Umständen trug der Oberste Gerichtshof dem Erstgericht auf, den Unterhaltspflichtigen zu einem konkreten Vorbringen anzuleiten oder die maßgebenden Umstände durch Erhebungen klarzustellen.

Für die Teilnahme am Treffen der Gerichtshofpräsidenten vom 4. bis 6.10.1995 in Feldkirch verzeichnet der Revisionsrekurswerber S 4.898,--, aufgegliedert in Bahnfahrt erste Klasse Linz - Feldkirch und retour S 1.920,-- 2 x Straßenbahn in Linz S 38,--, zwei Übernachtungen S 1.500,-- und drei Tagesgebühren laut Reisegebührenvorschrift a S 480,--, das sind S 1.440,--, insgesamt S 4.898,--.

Schon deshalb, weil der Vater nicht bescheinigt hat, daß von ihm verzeichnete Reisegebühren bescheidmäßig nicht zuerkannt wurden, hat er diese Auslagen zur Gänze selbst zu tragen.

Wenn der Vater weiters meint, die Aufwandsentschädigung nach § 68 e RDG sei zu gering bemessen, weshalb er noch weiteren Aufwand für berufliche Zwecke von S 8.400,-- geltend macht, kann er damit keinen Grund für eine lebens- und existenznotwendige Ausgabe aufzeigen, die allein zu Lasten der unterhaltspflichtigen Kinder von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig wäre. Die hier im wesentlichen geltend gemachten Ausgaben für Lebensmittel, Getränke und einem Pokal für ein Fußballturnier sind in keiner Weise lebens- und existenznotwendig.Wenn der Vater weiters meint, die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 68, e RDG sei zu gering bemessen, weshalb er noch weiteren Aufwand für berufliche Zwecke von S 8.400,-- geltend macht, kann er damit keinen Grund für eine lebens- und existenznotwendige Ausgabe aufzeigen, die allein zu Lasten der unterhaltspflichtigen Kinder von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig wäre. Die hier im wesentlichen geltend gemachten Ausgaben für Lebensmittel, Getränke und einem Pokal für ein Fußballturnier sind in keiner Weise lebens- und existenznotwendig.

Der Vater macht weiters geltend, er habe für dringend erforderliche Zahnreparaturen S 6.000,-- aufwenden müssen, wofür er eine Geldaushilfe vom Dienstgeber von S 1.800,-- und einen Rückersatz der BVA von S 930,-- erhalten habe, sodaß ihm noch S 3.070,-- treffen.

Hiebei handelt es sich um provisorische Kunststoffkäppchen (S 1.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer laut Honorarnote Dris.Sinissbichler vom 19.10.1994) und nicht metallische quecksilberfreie Füllmaterialien (Zerec-Veneer) für einen Zahn (S 4.000,-- zuzüglich 20 % USt laut Honorarnote Dris.Sinissbichler vom 19.1.1995). Für die Annahme, daß es sich hiebei um außergewöhnliche Gesundheitskosten handle, bieten die vom Vater vorgelegten Unterlagen keinen Anhaltspunkt; grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß erforderliche Behandlungskosten durch die Sozialversicherung gedeckt sind. Wenn dies nicht der Fall ist und dem Vater überdies vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gemäß § 23 Abs 4 GehaltsG eine Geldaushilfe von S 1.800,-- gewährt wurde, fehlen auch hier die Voraussetzungen für die Annahme einer lebensnotwendigen Ausgabe. Der Unterhaltspflichtige kann keineswegs alle Mehrkosten jeglicher medizinischer Behandlung von der Bemessungsgrundlage abziehen, sondern muß diese Ausgaben selbst tragen, wenn er mit der üblichen, von der gesetzlichen Krankenversicherung getragenen Heilbehandlung nicht das Auslangen findet.Hiebei handelt es sich um provisorische Kunststoffkäppchen (S 1.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer laut Honorarnote Dris.Sinissbichler vom 19.10.1994) und nicht metallische quecksilberfreie Füllmaterialien (Zerec-Veneer) für einen Zahn (S 4.000,-- zuzüglich 20 % USt laut Honorarnote Dris.Sinissbichler vom 19.1.1995). Für die Annahme, daß es sich hiebei um außergewöhnliche Gesundheitskosten handle, bieten die vom Vater vorgelegten Unterlagen keinen Anhaltspunkt; grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß erforderliche Behandlungskosten durch die Sozialversicherung gedeckt sind. Wenn dies nicht der Fall ist und dem Vater überdies vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GehaltsG eine Geldaushilfe von S 1.800,-- gewährt wurde, fehlen auch hier die Voraussetzungen für die Annahme einer lebensnotwendigen Ausgabe. Der Unterhaltspflichtige kann keineswegs alle Mehrkosten jeglicher medizinischer Behandlung von der Bemessungsgrundlage abziehen, sondern muß diese Ausgaben selbst tragen, wenn er mit der üblichen, von der gesetzlichen Krankenversicherung getragenen Heilbehandlung nicht das Auslangen findet.

Kreditrückzahlungsraten wurden vom Vater in der am 19.3.1996 eingebrachten Äußerung ON 17 in Höhe von S 5.000,-- monatlich geltend gemacht, in der am 4.7.1996 eingebrachten Äußerung ON 29 sodann ab 1996 in der Höhe von S 10.000,--. Zur Begründung führte der Vater an, infolge der hohen Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Kosten, die durch rechtswidriges Verhalten seiner Frau, das Gegenstand von Verfahren sei, aufgelaufen seien, habe er einen Kredit aufnehmen müssen.

Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht geltend macht, der Kredit sei zu Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (JBl 1991, 72; RZ 1991/70 uva). Diese Voraussetzungen hat der Vater hier nicht dargetan; zu den Werbungskosten ist auch auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen; ein Verhalten seiner Ehefrau, wie es in allgemeiner Form behauptet wird, ist in keiner Weise aktenkundig.

Soweit der Revisionsrekurswerber meint, er sei zu konkretem Vorbringen anzuleiten gewesen, genügt der Hinweis auf seine besondere fachliche Qualifikation als Präsident eines Landesgerichtes, der über die Rechtslage, daß es ihm obliegt, die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungsraten darzutun (1 Ob 581/94 uva), selbst Bescheid weiß. Dem Verlangen nach Anleitung durch den Richter ist daher nicht stattzugeben.

Dieselben Überlegungen haben für die geltend gemachten Kreditzinsen zu gelten.

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, er habe seine 88-jährige Mutter bis zu ihrem Tod am 19.6.1996 durch Einkauf von Lebensmitteln, Bezahlung der Heizkosten, Reparaturen in der Wohnung, Ankäufe von Haushaltsgegenständen, Fahrt mit dem PKW, Einladungen zum Essen und dergleichen unterstützt, weil sie die Mindestpension bezogen habe. Der monatliche Aufwand hiezu betrage etwa S 2.000,--.

Diese Ausgaben können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder und der Kinder gegen ihre Eltern nicht gleichrangig sind. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegen ihre Eltern kann daher ein (allfälliger) Unterhaltsanspruch der Eltern des Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt werden (SZ 69/77).

Die Vorinstanzen haben die konkurrierende Unterhaltspflicht für die Tochter Eva durch einen Abzug von zwei Prozentpunkten berücksichtigt. Angesichts des Umstandes, daß den Unterhaltspflichtigen für die Tochter Eva keine außergewöhnlich hohen Belastungen treffen, ist dies durchaus zu billigen. Der Entscheidung 3 Ob 2101/96h, in der über Unterhalt der Ehegattin des Revisionsrekurswerbers abgesprochen wurde, läßt sich nicht entnehmen, daß ein derartiger Abzug unrichtig wäre.

Zum Unterhalt für die Tochter Martina vertritt der Vater die Ansicht, zu den vom Rekursgericht berücksichtigten S 14.600,-- monatlich kämen nach der Aktenlage Wohnung, BVA-Beiträge und die Anschaffung eines von ihr wegen ihrer Krankheit dringend benötigten Autos mit Kosten von S 80.000,-- hinzu. Außerdem sei auch hier von den Ausgaben für 1995 auszugehen, die im Halbjahr durchschnittlich S 18.773,50 pro Monat betragen hätten.

Hiezu haben die Vorinstanzen festgestellt, für die intensive ärztliche Betreuung, welche die Tochter Martina benötige, entstünden dem Vater erhebliche Zusatzkosten; Feststellungen zu deren Höhe wurden bisher nicht getroffen.

An sich zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es sich hiebei um konkurrierende Unterhaltspflichten handelt, die durch einen entsprechenden prozentuellen Abzug zu berücksichtigen sind (vgl Schwimann in Schwimann, ABGB2, Rz 40 zu § 140 mwN). Nicht aber kann die Rechtsansicht des Rekursgerichtes gebilligt werden, daß hiebei der Abzug von einem weiteren Prozentpunkt ausreichend wäre. Vielmehr trifft der der Höhe nach noch festzustellende durch die Krankheit der Tochter Martina bedingte Mehraufwand, den der Vater getragen hat, die ganze Familie. Würde bei 5 Unterhaltsberechtigten jeweils nur ein Abzug von einem weiteren Prozentpunkt erfolgen, entfielen auf die Unterhaltsberechtigten S 3.350,-- des behaupteten Mehraufwandes, auf den Unterhaltspflichtigen aber rund S 15.000,--. Dieser Mehraufwand ist dementsprechend proportional gemäß den dem Unterhaltspflichtigen und den anderen Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuteilen. Danach kann auch ein entsprechend höherer prozentueller Abzug angemessen sein (träfen die Behauptungen des Vaters zu rund drei weitere Prozentpunkte).An sich zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es sich hiebei um konkurrierende Unterhaltspflichten handelt, die durch einen entsprechenden prozentuellen Abzug zu berücksichtigen sind vergleiche Schwimann in Schwimann, ABGB2, Rz 40 zu Paragraph 140, mwN). Nicht aber kann die Rechtsansicht des Rekursgerichtes gebilligt werden, daß hiebei der Abzug von einem weiteren Prozentpunkt ausreichend wäre. Vielmehr trifft der der Höhe nach noch festzustellende durch die Krankheit der Tochter Martina bedingte Mehraufwand, den der Vater getragen hat, die ganze Familie. Würde bei 5 Unterhaltsberechtigten jeweils nur ein Abzug von einem weiteren Prozentpunkt erfolgen, entfielen auf die Unterhaltsberechtigten S 3.350,-- des behaupteten Mehraufwandes, auf den Unterhaltspflichtigen aber rund S 15.000,--. Dieser Mehraufwand ist dementsprechend proportional gemäß den dem Unterhaltspflichtigen und den anderen Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuteilen. Danach kann auch ein entsprechend höherer prozentueller Abzug angemessen sein (träfen die Behauptungen des Vaters zu rund drei weitere Prozentpunkte).

Die vom Vater gezahlten Prämien für die Krankenzusatzversicherung der Kinder dienen zur Vorsorge für den Krankheitsfall und damit zur Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse (EF 39.757). Damit sind auf diese Leistungen an sich bei Beurteilung der Angemessenheit der vom Vater zu erbringenden Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Auch diese berechtigen jedoch nicht zu einem Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, sondern stellen erbrachte Unterhaltsleistungen dar.

Schließlich macht der Revisionsrekurswerber geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht nicht darauf Bedacht genommen, daß sich sein Einkommen ab 1.1.1997 um den allgemeinen Steuerabsetzbetrag von S 8.840,-- jährlich verringere.

Im Verfahren erster Instanz behauptete, für den künftigen Unterhaltsanspruch wesentliche und auch beweisbare Tatsachen sind aus der Entscheidungsgrundlage nicht auszuklammern (3 Ob 270/97w). Im vorliegenden Fall liegen derartige Tatsachen schon deshalb nicht vor, weil der Vater neben seinem Gehalt als Präsident des Landesgerichtes Linz, wie er selbst angibt, weitere Einkünfte in unterschiedlicher Höhe bezieht, sodaß eine künftige Verminderung um den allgemeinen Steuerabsetzbetrag durchaus durch höhere andere Einkünfte aufgehoben werden kann.

Wohl aber wird das Erstgericht bei der Verfahrensergänzung sich nicht darauf beschränken können, nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen als Präsident des Landesgerichtes Linz festzustellen; vielmehr sind auch sonstige Einkünfte zwar aktenkundig, jedoch bisher nicht festgestellt.

Soweit der Revisionsrekurswerber letztlich meint, das Gericht müsse durch Anfrage eine detaillierte Aufstellung der auf die einzelnen Familienmitglieder entfallenden BVA-Behandlungsbeiträge beischaffen, zeigt er in keiner Weise auf, welches Hindernis für ihn als besonders rechtskundigen Unterhaltspflichtigen bestehen sollte, derartige Aufstellungen selbst vorzulegen. Das Gericht trifft in einem solchen Fall keine Pflicht, ein derartiges Versäumnis nachzuholen.

Dem Revisionsrekurs des Vaters war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO, Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E50675 03A00197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00019.97H.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19980624_OGH0002_0030OB00019_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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