Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Spenling und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Maria C*****, Hausbesorgerin, *****, 2.) Angelika N*****, Hausbesorgerin, *****, 3.) Elfriede S*****, Hausbesorgerin, *****,
4.) Gertraude K*****, Pensionistin, *****, 5.) Manuela K*****, Hausbesorgerin, *****, sämtliche vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Ulrich Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) S 41.668,83 brutto s.A., 2.) S 53.549,60 brutto s.A., 3.) S 49.978,70 brutto s.A., 4.) S 40.102,95 brutto s.A. und 5.) S 45.650,70 brutto s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Oktober 1997, GZ 10 Ra 221/97m-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß es zwischen den Klägerinnen und der durch ihren Verwalter vertretenen Beklagten zu ausdrücklichen Vereinbarungen über sämtliche Zusatzarbeiten gemäß § 4 Abs 3 Hausbesorgergesetz gekommen sei, gründet sich auf festgestellte persönliche Gespräche der Beteiligten. Da die Beklagte eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen vermag, handelt es sich um eine in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinausgehende Frage.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß es zwischen den Klägerinnen und der durch ihren Verwalter vertretenen Beklagten zu ausdrücklichen Vereinbarungen über sämtliche Zusatzarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Hausbesorgergesetz gekommen sei, gründet sich auf festgestellte persönliche Gespräche der Beteiligten. Da die Beklagte eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen vermag, handelt es sich um eine in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinausgehende Frage.
Die Ansicht der Revisionswerberin, die Pauschalabgeltungsbeträge des Punktes II A des Mindestlohntarifes für Hausbesorger würden im Falle einer "Generalsanierung" auch durch andere Bauarbeiten (hier: Dachsanierung, Fenstertausch, Keller- und Waschküchenisolierung) verursachte zusätzliche Reinigungsarbeiten umfassen, findet im klaren Wortlaut dieses Tarifs keine Deckung. Gerade der von der Revisionswerberin zur Untermauerung ihres Interpretationsversuches herangezogene, mit 1.1.1998 in Kraft getretene Mindestlohntarif (M 13/1997/XXVI/99/11) sieht für derartige Arbeiten nunmehr eine eigene Pauschalabgeltung vor (IIAe,f), die neben anderen Pauschalabgeltungen für Fassadeninstandsetzung (IIAa) oder Ausmalen des Stiegenhauses (IIAb) zusteht. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen daher in voller Übereinstimmung mit §§ 4 Abs 3 und 12 Abs 2 Hausbesorgergesetz eine gesonderte Honorierung der anderen vereinbarten Arbeiten nach Punkt IID des Mindestlohntarifes zuerkannt.Die Ansicht der Revisionswerberin, die Pauschalabgeltungsbeträge des Punktes römisch II A des Mindestlohntarifes für Hausbesorger würden im Falle einer "Generalsanierung" auch durch andere Bauarbeiten (hier: Dachsanierung, Fenstertausch, Keller- und Waschküchenisolierung) verursachte zusätzliche Reinigungsarbeiten umfassen, findet im klaren Wortlaut dieses Tarifs keine Deckung. Gerade der von der Revisionswerberin zur Untermauerung ihres Interpretationsversuches herangezogene, mit 1.1.1998 in Kraft getretene Mindestlohntarif (M 13/1997/XXVI/99/11) sieht für derartige Arbeiten nunmehr eine eigene Pauschalabgeltung vor (IIAe,f), die neben anderen Pauschalabgeltungen für Fassadeninstandsetzung (IIAa) oder Ausmalen des Stiegenhauses (IIAb) zusteht. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen daher in voller Übereinstimmung mit Paragraphen 4, Absatz 3 und 12 Absatz 2, Hausbesorgergesetz eine gesonderte Honorierung der anderen vereinbarten Arbeiten nach Punkt IID des Mindestlohntarifes zuerkannt.
Der Oberste Gerichtshof hat zum vergleichbaren Entgeltbegriff des für das Land Steiermark erlassenen Mindestlohntarifs (IIAa) bereits ausgesprochen, daß der Normzweck eine teleologische Reduktion in dem Sinn gebietet, daß nur jene Entgeltsbestandteile auszunehmen sind, die für Dienstleistungen gewährt werden, die von Instandsetzungsarbeiten an sich nicht betroffen sein können (Arb 10.997). Soweit das Berufungsgericht zur Auffassung gelangt ist, daß im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, daß im Zuge der Instandsetzungsarbeiten an der Fassade und der Malerarbeiten in den Stiegenhäusern andere Grundstücksteile (Grünflächen, Gehsteig, Abstellplätze, Müllplätze) und Einrichtungen des Hauses (Aufzug) von überdurchschnittlicher Verunreinigung betroffen waren und deshalb auch die für die entsprechende Reinigung und Wartung gewidmeten Entgeltsteile in die Ermittlung der Pauschalabgeltungen einbezog, liegt hierin weder ein Abweichen von der Rechtsprechung noch eine krasse Fehlbeurteilung.
Dem Vorbringen der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe - hinsichtlich der Fünftklägerin - abweichend von den Feststellungen des Erstgerichtes, die Pauschalabgeltung für eine Gassenfassade mit Stiegenhausfenstern (IIAb des Tarifes) zuerkannt, obwohl diese Fenster nicht zu öffnen und daher auch nicht zu reinigen seien, ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte einen derartigen Einwand nicht nur nicht erhoben, sondern unter Vorlage einer Urkunde (./3) sogar das Gegenteil behauptet hat. Die - aufgrund einer Zeugenaussage - vom Erstgericht "überschießend" getroffenen Feststellungen über die mangelnde Öffnungsmöglichkeit der Fenster zwingen, weil es auch an der erforderlichen Klarheit mangelt, jedenfalls nicht zur Annahme, daß eine Reinigung ausgeschlossen ist, sodaß auch hier eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht ersichtlich ist.
Anmerkung
E50542 09B00468European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00046.98Z.0624.000Dokumentnummer
JJT_19980624_OGH0002_009OBA00046_98Z0000_000