TE OGH 1998/6/25 12Os71/98

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz Hubert G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. März 1998, GZ 27 Vr 2174/97-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz Hubert G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. März 1998, GZ 27 römisch fünf r 2174/97-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Heinz Hubert G***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (A) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (B) schuldig erkannt.Heinz Hubert G***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (A) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB (B) schuldig erkannt.

Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - (A) fremde bewegliche Sachen anderen durch Einbruch in Gebäude mit der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. in der Nacht zum 28.November 1997 in Berg bei Rohrbach 8.390 S und 650 DM Bargeld sowie mehrere Schlüssel Verfügungsberechtigten der Gemeinde Berg bei Rohrbach und

2. am 25.November 1997 in Rohrbach Sachen unbekannten Wertes dem Dipl.Ing.Ernst K*****, wobei es beim Versuch geblieben ist.

Die vom Angeklagten allein gegen diesen Schuldspruchkomplex aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten allein gegen diesen Schuldspruchkomplex aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider liegt der Ablehnung des Antrags auf kriminaltechnische Auswertung und Abgleichung der Werkzeuge und der am Tatort (A 1) gesicherten Spuren keine vorgreifende Beweiswürdigung zugrunde: Da der Beschwerdeführer - durch DNA-Analyse der Blutspuren objektiviert (ON 20), von ihm im Vorverfahren noch in Abrede gestellt, in der Hauptverhandlung aber zugestanden (S 312) - in den frühen Morgenstunden mittels Einsteigens durch ein Fenster in das Gemeindeamt gelangt war, hätte das durch den Beweisantrag angestrebte Ergebnis die unabhängig davon vorgelegene Beweissituation nicht maßgeblich verändern können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63). Abgesehen davon, daß die fotografische Dokumentation der Beschädigungen (S 173) mit den sichergestellten, in Massenfertigung hergestellten Schraubenziehern in Einklang gebracht werden kann (S 133), wäre für den Angeklagten vorliegend selbst dann nichts gewonnen, wenn die Spuren nicht dem sichergestellten Werkzeug zugeordnet werden könnten, weil damit noch nichts darüber ausgesagt ist, daß er sich nicht der früheren Instrumente entledigt und andere bei seiner Betretung mitgeführt haben konnte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider liegt der Ablehnung des Antrags auf kriminaltechnische Auswertung und Abgleichung der Werkzeuge und der am Tatort (A 1) gesicherten Spuren keine vorgreifende Beweiswürdigung zugrunde: Da der Beschwerdeführer - durch DNA-Analyse der Blutspuren objektiviert (ON 20), von ihm im Vorverfahren noch in Abrede gestellt, in der Hauptverhandlung aber zugestanden (S 312) - in den frühen Morgenstunden mittels Einsteigens durch ein Fenster in das Gemeindeamt gelangt war, hätte das durch den Beweisantrag angestrebte Ergebnis die unabhängig davon vorgelegene Beweissituation nicht maßgeblich verändern können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63). Abgesehen davon, daß die fotografische Dokumentation der Beschädigungen (S 173) mit den sichergestellten, in Massenfertigung hergestellten Schraubenziehern in Einklang gebracht werden kann (S 133), wäre für den Angeklagten vorliegend selbst dann nichts gewonnen, wenn die Spuren nicht dem sichergestellten Werkzeug zugeordnet werden könnten, weil damit noch nichts darüber ausgesagt ist, daß er sich nicht der früheren Instrumente entledigt und andere bei seiner Betretung mitgeführt haben konnte.

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) konnten die Tatrichter aus der als umfassend und nachvollziehbar glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Robert L***** (US 5) logisch und empirisch einwandfrei die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ableiten, dem derartige Begehungsweisen nicht wesensfremd sind (US 7). Dessen auch von ihm (S 63) unbestrittene Anwesenheit am Tatort zur Nachtzeit (A 2) läßt im Zusammenhalt mit den optischen und akustischen Wahrnehmungen des genannten Zeugen aus kurzer Distanz zu - nicht zwangsläufig zu Spuren führenden - Manipulationen am Eingangsschloß des Geschäftes mängelfrei eine Tatdeterminierung als Einbruchsversuch zu.Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) konnten die Tatrichter aus der als umfassend und nachvollziehbar glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Robert L***** (US 5) logisch und empirisch einwandfrei die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ableiten, dem derartige Begehungsweisen nicht wesensfremd sind (US 7). Dessen auch von ihm (S 63) unbestrittene Anwesenheit am Tatort zur Nachtzeit (A 2) läßt im Zusammenhalt mit den optischen und akustischen Wahrnehmungen des genannten Zeugen aus kurzer Distanz zu - nicht zwangsläufig zu Spuren führenden - Manipulationen am Eingangsschloß des Geschäftes mängelfrei eine Tatdeterminierung als Einbruchsversuch zu.

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) anhand der Akten ergeben sich auch keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) anhand der Akten ergeben sich auch keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die gegen die Bejahung gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich setzt sich über die dazu unmißverständlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Qualifikationsausspruchs (US 4, 9) hinweg.Die gegen die Bejahung gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich setzt sich über die dazu unmißverständlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Qualifikationsausspruchs (US 4, 9) hinweg.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51013 12D00718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00071.98.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_0120OS00071_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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