TE OGH 1998/6/25 8ObA149/98i

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Johann Siebenhandl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz G*****, Kunststoffarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Peter Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei A***** GesmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alois A*****, dieser vertreten durch Dr.Karl Haas und andere Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 110.654,-- netto abzüglich S 15.500,-- brutto, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Jänner 1998, GZ 7 Ra 365/97s-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.August 1997, GZ 6 Cga 38/97t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,60 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger (Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung) habe wegen Überschreitens der Ausgehzeit an drei Tagen während seines Krankenstandes nach einem Arbeitsunfall kein den beklagten Arbeitgeber zur Entlassung berechtigendes Verhalten im Sinne des § 82 lit f GewO gesetzt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger (Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung) habe wegen Überschreitens der Ausgehzeit an drei Tagen während seines Krankenstandes nach einem Arbeitsunfall kein den beklagten Arbeitgeber zur Entlassung berechtigendes Verhalten im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO gesetzt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Sofern sich die Revisionswerberin gegen die Feststellung wendet, es sei nicht feststellbar, wo sich der Kläger an drei Nachmittagen (17., 20. und 21. August 1996) nach 17.00 Uhr aufgehalten habe, wird unzulässig die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung bekämpft, denn auch eine Feststellung, daß eine Feststellung nicht möglich sei, fällt in den Tatsachenbereich (JBl 1981, 206; ZVR 1982/16; SSV-NF 4/50; 5/112; 6/72). Bei der Länge des Krankenstandes des Klägers zwischen seinem Arbeitsunfall am 23.2.1995 und der Entlassung am 27.8.1996 und seinen zahlreichen Behandlungsterminen sowie der therapeutisch gebotenen Bewegung (Gehen) ist auch unter dem Gesichtspunkt der größeren Beweisnähe (vgl SZ 65/14; SZ 69/141) des Klägers eine Beweislastumkehr nicht zu rechtfertigen, daß nämlich der Kläger einen Grund, weshalb er außerhalb der ihm von der Kontrollärztin bewilligten Ausgehzeit nicht in seinem Wohnhaus angetroffen wurde, zu beweisen hätte. Da dem Kläger sogar Bewegung (Gehen) als Teil der Therapie nach einer schweren Knöchelverletzung empfohlen wurde, ist ein gesundheitsschädliches Verhalten (bzw eine Verzögerung der Wiedergenesung) durch ein Überschreiten der Ausgehzeit nicht gegeben; es ist in keiner Weise ersichtlich, daß etwa ein Spaziergang nach 17.00 Uhr im Vergleich zu einem davor der raschen Genesung abträglich sein könnte (vgl ecolex 1995, 48; RdW 1991, 88; RdW 1987, 268). Zutreffend verweist überdies die klagende Partei auf das Fehlen der Beharrlichkeit für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 82 lit f GewO.Sofern sich die Revisionswerberin gegen die Feststellung wendet, es sei nicht feststellbar, wo sich der Kläger an drei Nachmittagen (17., 20. und 21. August 1996) nach 17.00 Uhr aufgehalten habe, wird unzulässig die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung bekämpft, denn auch eine Feststellung, daß eine Feststellung nicht möglich sei, fällt in den Tatsachenbereich (JBl 1981, 206; ZVR 1982/16; SSV-NF 4/50; 5/112; 6/72). Bei der Länge des Krankenstandes des Klägers zwischen seinem Arbeitsunfall am 23.2.1995 und der Entlassung am 27.8.1996 und seinen zahlreichen Behandlungsterminen sowie der therapeutisch gebotenen Bewegung (Gehen) ist auch unter dem Gesichtspunkt der größeren Beweisnähe vergleiche SZ 65/14; SZ 69/141) des Klägers eine Beweislastumkehr nicht zu rechtfertigen, daß nämlich der Kläger einen Grund, weshalb er außerhalb der ihm von der Kontrollärztin bewilligten Ausgehzeit nicht in seinem Wohnhaus angetroffen wurde, zu beweisen hätte. Da dem Kläger sogar Bewegung (Gehen) als Teil der Therapie nach einer schweren Knöchelverletzung empfohlen wurde, ist ein gesundheitsschädliches Verhalten (bzw eine Verzögerung der Wiedergenesung) durch ein Überschreiten der Ausgehzeit nicht gegeben; es ist in keiner Weise ersichtlich, daß etwa ein Spaziergang nach 17.00 Uhr im Vergleich zu einem davor der raschen Genesung abträglich sein könnte vergleiche ecolex 1995, 48; RdW 1991, 88; RdW 1987, 268). Zutreffend verweist überdies die klagende Partei auf das Fehlen der Beharrlichkeit für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 82, Litera f, GewO.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E50908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00149.98I.0625.000

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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