TE OGH 1998/6/25 8ObA155/98x

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Johann Siebenhandl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, Journalist, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 87.423,07 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Jänner 1998, GZ 7 Ra 233/97g-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. April 1997, GZ 31 Cga 92/96g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.068,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte mit dem Vorbringen, er sei als Redakteur bei der beklagten Partei vom September 1995 bis 29.2.1996 aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt gewesen Kündigungsentschädigung, Urlaubsentgelt, Urlaubsentschädigung und restliche Sonderzahlung in der Höhe des (ausgedehnten) Klagebegehrens.

Das Erstgericht stellte den Bestand der Klagsforderung mit S 87.423,07 brutto sowie den Nichtbestand der Gegenforderung der beklagten Partei fest und verpflichtete demzufolge die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von S 87.423,07 brutto sA.

Das Berufungsgericht gab der aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge.

Neben einer umfänglichen Beweisrüge führte die beklagte Partei die Rechtsrüge aus wie folgt:

"Das Erstgericht hat einerseits in seiner rechtlichen Beurteilung eine Feststellung getroffen, die aktenwidrig ist und auch in den Beweisergebnissen keine Deckung findet, nämlich jene, daß R***** und Dr.S***** im Unternehmen der beklagten Partei angestellt gewesen seien. Dies ist unrichtig, sodaß das Urteil schon aus diesem Grund mit formalen Mängel belastet ist, die zu seiner Aufhebung bzw Abänderung führen müssen.

Darüber hinaus ist aber die rechtliche Beurteilung trotzdem unrichtig. Die Tätigkeit des Klägers ist ausschließlich als solche in einem Werkvertragsverhältnis zu betrachten.

Es liegen nämlich alle Merkmale eines Werkvertrages, wie Weisungsfreiheit, freie Arbeitszeitgestaltung, Vertretungsmöglichkeit, Möglichkeit der Benutzung eigener Betriebsmittel, sowie die Möglichkeit auch andere Tätigkeiten neben der Tätigkeit für die beklagte Partei auszuüben vor.

Wenn das Gericht die getroffenen Feststellungen, wie bekämpft, behebt und die Ersatz- und Zusatzfeststellungen trifft, sowie die Aktenwidrigkeit beseitigt, so ergibt sich jedenfalls, daß das Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre".

Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verworfen und ihr im übrigen nicht Folge gegeben. Es billigte die Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Feststellungen des Erstgerichtes. Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus: "Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Unter diesen Umständen muß es auch beim rechtlichen Ergebnis des Erstgerichtes verbleiben. Dieses Ergebnis trifft zu und ist insbesondere durch die höchstgerichtliche Judikatur über die Tätigkeit von Journalisten gedeckt (mwN)".

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen und eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung steht nach ständiger Rechtsprechung im Ermessen des Obersten Gerichtshofes (RZ 1977/15; SZ 66/97 uva). Angesichts des Inhaltes der Revision erscheint die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Revisionsverhandlung jedenfalls entbehrlich.

Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (für das Berufungsverfahren: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 zu § 471; für das Revisionsverfahren Kodek aaO Rz 4 zu § 503 unter Hinweis auf EFSlg 44.101 uva). Die Frage der Rechtsverhältnisse des Chefredakteurs und des Koordinators für die Steiermark zur beklagten Partei sind - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses des Klägers zur beklagten Partei - als Arbeitsvertrag, freier Arbeitsvertrag oder Werkvertrag - unerheblich; ihre die Befugnis, die beklagte Partei rechtsgeschäftlich und im Rahmen des Organigrammes bei Erteilung von Arbeitsaufträgen/Weisungen an den Kläger zu vertreten, wurde von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt (bzw nur unsubstantiiert im Sinne des § 267 ZPO bestritten).Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (für das Berufungsverfahren: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 zu Paragraph 471 ;, für das Revisionsverfahren Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 503, unter Hinweis auf EFSlg 44.101 uva). Die Frage der Rechtsverhältnisse des Chefredakteurs und des Koordinators für die Steiermark zur beklagten Partei sind - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses des Klägers zur beklagten Partei - als Arbeitsvertrag, freier Arbeitsvertrag oder Werkvertrag - unerheblich; ihre die Befugnis, die beklagte Partei rechtsgeschäftlich und im Rahmen des Organigrammes bei Erteilung von Arbeitsaufträgen/Weisungen an den Kläger zu vertreten, wurde von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt (bzw nur unsubstantiiert im Sinne des Paragraph 267, ZPO bestritten).

Die vom Erstgericht im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung getroffene ergänzende Feststellung, Ute G*****, die dieselbe Tätigkeit wie der Kläger ausgeübt habe, jedoch im Angestelltenverhältnis als Redakteurin bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen sei, habe Anspruch auf Sonderzahlungen von je 1,5 Monatsgehältern gehabt, ist gedeckt durch die Aussage der Zeugin Ute G*****, sie habe als angestellte Redaktionsleiterin einen ähnlichen Aufgabenbereich wie der Kläger gehabt und 15 Monatsgehälter bezogen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.

Eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 ZPO unter ausführlicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Fasching Komm IV 322 ff und LB2 Rz 1930; sowie ständige Rechtsprechung SSV-NF 1/28; SSV-NF 5/18; 8 ObA 285/95; 8 ObA 109/97f; in SSV-NF 5/18 wird insbesondere dargelegt: Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Berufung enthalte keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtrüge und darüber hinaus noch überflüssiger Weise die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung gebilligt; ebenso 10 ObS 2304/96p). Zufolge der nicht gesetzmäßig ausgeführten, dh nicht von den Feststellungen des Urteils erster Instanz ausgehenden Rechtsrüge in der Berufung bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, rechtliche Erörterungen - im vorliegenden Fall zur Typenreihe des Arbeitsvertrages, freien Arbeitsvertrages und Werkvertrages - anzustellen. Die knappen Rechtsausführungen, das Ergebnis des erstgerichtlichen Verfahrens sei zutreffend (etwa im Sinne des § 500a zweiter Satz ZPO) und durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung über die Tätigkeit von Journalisten gedeckt, waren insoweit entbehrlich. In Ermangelung von Rechtsausführungen in der Berufungsentscheidung, die durch eine zulässige Rechtsrüge in der Berufung veranlaßt worden wären, sind die erstmalig in der Revision gemachten Rechtsausführungen unbeachtlich.Eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO unter ausführlicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Fasching Komm römisch IV 322 ff und LB2 Rz 1930; sowie ständige Rechtsprechung SSV-NF 1/28; SSV-NF 5/18; 8 ObA 285/95; 8 ObA 109/97f; in SSV-NF 5/18 wird insbesondere dargelegt: Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Berufung enthalte keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtrüge und darüber hinaus noch überflüssiger Weise die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung gebilligt; ebenso 10 ObS 2304/96p). Zufolge der nicht gesetzmäßig ausgeführten, dh nicht von den Feststellungen des Urteils erster Instanz ausgehenden Rechtsrüge in der Berufung bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, rechtliche Erörterungen - im vorliegenden Fall zur Typenreihe des Arbeitsvertrages, freien Arbeitsvertrages und Werkvertrages - anzustellen. Die knappen Rechtsausführungen, das Ergebnis des erstgerichtlichen Verfahrens sei zutreffend (etwa im Sinne des Paragraph 500 a, zweiter Satz ZPO) und durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung über die Tätigkeit von Journalisten gedeckt, waren insoweit entbehrlich. In Ermangelung von Rechtsausführungen in der Berufungsentscheidung, die durch eine zulässige Rechtsrüge in der Berufung veranlaßt worden wären, sind die erstmalig in der Revision gemachten Rechtsausführungen unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E50911 08B01558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00155.98X.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_008OBA00155_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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