Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Leopold H*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw und Dr. Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Peter P*****, 2.) Werner S*****, und 3.) Verlassenschaft nach Theresia S*****, alle vertreten durch Dr. Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,900.675,60 sA, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Februar 1998, GZ 13 R 167/97t-47, womit der Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. November 1997, GZ 13 R 167/97t-40 zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs der beklagten Partei und die Rekursbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten dieser Prozeßhandlungen selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13.3.1997, GZ 9 Cg 25/97f-33, mit Beschluß vom 5.11.1997, GZ 13 R 167/97t-40, Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ein Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen dies Entscheidung zulässig sei, erfolgte nicht.
Dagegen richtete sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben werde.
Das Berufungsgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß diesen Rekurs als unzulässig zurück. Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes seien nur dann anfechtbar, wenn es ausgesprochen habe, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Fehle ein solcher Ausspruch, sei der Aufhebungsbeschluß unanfechtbar.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, der Obersten Gerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und das Klagebegehren kostenpflichtig abweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist verspätet, die von der klagenden Partei hiezu erstattete Rekursbeantwortung ist unzulässig.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Vertreter der Rekurswerber am 20.3.1998 zugestellt. Das Rekursverfahren ist in diesem Falle einseitig, weil ein Ausnahmefall nach § 521a ZPO nicht vorliegt (§ 521a Abs 1 Z 2 ZPO hat nur den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und nicht auch den Rekurs gegen die Zurückweisung eines solchen Rekurses zum Gegenstand!). Die Rekursfrist beträgt daher gemäß dem demnach maßgebenden § 521 Abs 1 erster Halbsatz ZPO vierzehn Tage.Die angefochtene Entscheidung wurde dem Vertreter der Rekurswerber am 20.3.1998 zugestellt. Das Rekursverfahren ist in diesem Falle einseitig, weil ein Ausnahmefall nach Paragraph 521 a, ZPO nicht vorliegt (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat nur den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und nicht auch den Rekurs gegen die Zurückweisung eines solchen Rekurses zum Gegenstand!). Die Rekursfrist beträgt daher gemäß dem demnach maßgebenden Paragraph 521, Absatz eins, erster Halbsatz ZPO vierzehn Tage.
Da das Rechtsmittel erst am 15.4.1998, also nach Ablauf der der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben wurde, war es gemäß § 526 Abs 2 ZPO als verspätet und die Rekursbeantwortung der klagenden Partei war als unzulässig zurückzuweisen.Da das Rechtsmittel erst am 15.4.1998, also nach Ablauf der der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben wurde, war es gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO als verspätet und die Rekursbeantwortung der klagenden Partei war als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E50662 02A01548European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00154.98F.0625.000Dokumentnummer
JJT_19980625_OGH0002_0020OB00154_98F0000_000