TE OGH 1998/6/25 2Ob149/98w

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann E*****, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hans Peter E*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 18.569,79 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. April 1998, GZ 2 R 40/98s-28, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 24. September 1997, GZ 5 C 576/96a-20, in der Fassung des Beschlusses vom 2. Oktober 1997, GZ 5 C 576/96a-21, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab mit der den Parteienvertretern am 30. September 1997 zugestellten Entscheidung dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 6.847,20 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 11.722,59 sA ab. Im Spruch dieses Urteiles war zwar eine Kostenentscheidung nicht enthalten. In der Begründung der Entscheidung findet sich aber der Hinweis, daß sich die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO gründe, der Kläger mit 3/8 seines Anspruches durchgedrungen sei und Anspruch auf Ersatz von 3/8 seiner Pauschalgebühren, sohin S 371,25, habe, während der Beklagte seinerseits Anspruch auf Ersatz von 2/8 seiner Anwaltskosten von S 6.053,40 habe, woraus sich ein Kostenersatzanspruch von S 5.682,15 (brutto) errechne.Das Erstgericht gab mit der den Parteienvertretern am 30. September 1997 zugestellten Entscheidung dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 6.847,20 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 11.722,59 sA ab. Im Spruch dieses Urteiles war zwar eine Kostenentscheidung nicht enthalten. In der Begründung der Entscheidung findet sich aber der Hinweis, daß sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gründe, der Kläger mit 3/8 seines Anspruches durchgedrungen sei und Anspruch auf Ersatz von 3/8 seiner Pauschalgebühren, sohin S 371,25, habe, während der Beklagte seinerseits Anspruch auf Ersatz von 2/8 seiner Anwaltskosten von S 6.053,40 habe, woraus sich ein Kostenersatzanspruch von S 5.682,15 (brutto) errechne.

Mit einem an 3. Oktober 1997 den Parteienvertreteren zugestellten Berichtigungsbeschluß hat das Erstgericht seine Entscheidung dahingehend berichtigt, daß es als letzten Punkt des Spruchs die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der mit S 5.682,15 bestimmten Verfahrenskosten des Beklagten hinzufügte. Es verwies darauf, daß in den Entscheidungsgründen des Urteiles die vom Kläger zu ersetzenden Kosten bereits der Höhe nach ausgewiesen und nur durch ein offenkundiges Versehen nicht in den Spruch aufgenommen worden seien. Entsprchend berichtigte Urteilsausfertigungen wurden den Parteienvertretern am 24.10.1998 zugestellt.

Das Berufungsgericht wies die am 7. November 1997 zur Post gegebene Berufung des Beklagten als verspätet zurück. Der Oberste Gerichtshof vertretete nunmehr in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, die Rechtsmittelfrist werde bei Berichtigung eines Urteils dann nicht neu in Gang gesetzt, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluß über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruches nicht in Zweifel sein konnte. Die Parteien seien durch den Berichtigungsbechluß ausdrücklich über den Inhalt der Berichtigung informiert worden, weshalb Art und Umfang der in Aussicht genommenen Berichtigung nicht zweifelhaft gewesen sei. Durch die Zustellung des bloß im Kostenpunkt berichtigten Urteils, das insoweit in der Berufung gar nicht bekämpft werde, sei daher eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist jedenfalls gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (vgl ZVR 1992/26), aber nicht berechtigt.Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist jedenfalls gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig vergleiche ZVR 1992/26), aber nicht berechtigt.

Wie schon in den Entscheidungen des OGH 2 Ob 141/73 und 7 Ob 192/74 zum Ausdruck kommt, setzt die Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt nicht eine neue Rechtsmittelfrist in Gang. Der erkennende Senat folgt dieser Ansicht aus der Erwägung, daß im Fall einer bedeutsamen (vgl SZ 27/219; JBl 1974,102; VersRdSch 1994,219 ua) Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt gegen den berichtigten Teil gemäß § 55 ZPO innerhalb einer neu in Gang gesetzten Frist der Rekurs offensteht. Es besteht unter diesen Umständen kein Grund, bei einer Berichtigung der Entscheidung bloß im Kostenpunkt der Partei auch eine neue Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache zu eröffnen. Daneben daß die Pflicht, gemäß § 419 Abs 2 ZPO dem Gericht die Ausfertigung der Entscheidung zur Ersichtlichmachung der Berichtigung vorzulegen, für die Frage des Beginns einer neuen Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung ist, wurde schon in der Entscheidung 7 Ob 192/74 gesagt und hiebei - nach Ansicht des erkennenden Senates zutreffend - darauf hingewiesen, daß es für die Partei möglich und ihr zumutbar ist, eine Ablichtung der vorzulegenden Ausfertigung anzufertigen.Wie schon in den Entscheidungen des OGH 2 Ob 141/73 und 7 Ob 192/74 zum Ausdruck kommt, setzt die Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt nicht eine neue Rechtsmittelfrist in Gang. Der erkennende Senat folgt dieser Ansicht aus der Erwägung, daß im Fall einer bedeutsamen vergleiche SZ 27/219; JBl 1974,102; VersRdSch 1994,219 ua) Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt gegen den berichtigten Teil gemäß Paragraph 55, ZPO innerhalb einer neu in Gang gesetzten Frist der Rekurs offensteht. Es besteht unter diesen Umständen kein Grund, bei einer Berichtigung der Entscheidung bloß im Kostenpunkt der Partei auch eine neue Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache zu eröffnen. Daneben daß die Pflicht, gemäß Paragraph 419, Absatz 2, ZPO dem Gericht die Ausfertigung der Entscheidung zur Ersichtlichmachung der Berichtigung vorzulegen, für die Frage des Beginns einer neuen Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung ist, wurde schon in der Entscheidung 7 Ob 192/74 gesagt und hiebei - nach Ansicht des erkennenden Senates zutreffend - darauf hingewiesen, daß es für die Partei möglich und ihr zumutbar ist, eine Ablichtung der vorzulegenden Ausfertigung anzufertigen.

Dem gesagten entspricht auch der in der Entscheidung 3 Ob 66/77 zum Ausdruck kommende Gedanke, wonach im Fall der Berichtigung eines Meistbotsverteilungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist nur für diejenigen Berechtigten zu laufen beginnt, die von der Besichtigung in irgendeiner Weise betroffen sind. Da den Parteien im Fall einer bedeutsamen Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt eine neue Frist für die Anfechtung dieses Teils der Entscheidung offensteht, sind sie durch eine solche Berichtigung bezüglich der Hauptsache nicht betroffen, weshalb hiedurch für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache eine neue Frist nicht in Gang gesetzt wird.

Das Berufungsgericht hat daher die Berufung zutreffend als vespätet zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40,50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,,50 ZPO.

Anmerkung

E50660 02A01498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00149.98W.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_0020OB00149_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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