TE OGH 1998/6/30 1Ob45/98v

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Georg K*****, wider die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich, 2.) Gerichtsvollzieher N. M*****, 3.) Vizepräsident Dr.G*****, 4.) Hofrat Dr.K*****, 5.) Hofrat Dr.N*****, 6.) Verlassenschaft nach Hofrat Dr.R*****, 7.) Hofrätin Dr.G*****, 8.) Senatspräsident Dr.W*****, 9.) Dr.Georg Z*****, 10.) Richter Dr.R*****, 11.) Richter Dr.K*****, 12.) Vizepräsident Hofrat Dr.O*****, 13.) Richter Dr.Hans L*****, 14.) Richterin Dr.Christa Z*****, 15.) Richter Dr.Karl V*****, 16.) Richterin Dr.S*****, 17.) Richter Mag.T*****, 18.) Gerichtsvollzieher E*****, 19.) Gerichtsvollzieher G*****, wegen S 731.000,- s.A. und Feststellung (Streitwert S 69.000,-), über die Anträge der klagenden Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Anträge der klagenden Partei auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte beim Landesgericht Linz eine nicht anwaltlich gefertigte Amtshaftungsklage ein. Nach rechtkräftiger Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kam er einem Auftrag zur Verbesserung der Klagsschrift durch anwaltliche Fertigung nicht nach, weil er die Ansicht vertrat, die Anwaltspflicht verstoße gegen die Bestimmungen der EMRK. Das angerufene Gericht wies daraufhin die Klage zurück. Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers war ebenfalls nicht anwaltlich gefertigt. Das Oberlandesgericht Linz als Gericht zweiter Instanz wies das Rechtsmittel mit der Begründung zurück, daß dem Kläger das Bestehen der Anwaltspflicht bekannt sei, weshalb es der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nicht bedürfe. Den dagegen erhobenen - ebenfalls nicht mit einer Anwaltsunterschrift versehenen - außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 24.März 1998 zurück und führte zur Begründung unter Darstellung der Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte aus, daß gegen die gesetzlich normierte Anwaltspflicht auch unter dem Blickwinkel der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte keine verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.

Mit seinen Schriftsätzen vom 24.4.1998 und vom 8.5.1998 stellte der Kläger die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge. Er sei erst nun zur Kenntnis eines Artikels der Zeitschrift "Economist" sowie einer Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte gekommen, die den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt, die Anwaltspflicht widerspreche der EMRK, stützten.

Rechtliche Beurteilung

Die in §§ 146 ff ZPO geregelte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht der Partei unter bestimmten Voraussetzungen die Nachholung versäumter Prozeßhandlungen. Inwieweit der Kläger vor dem Obersten Gerichtshof (§ 148 Abs 1 ZPO) eine Prozeßhandlung versäumt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Wurde eine Prozeßhandlung mangelhaft, unzweckmäßig oder unvollständig - der Antragsteller will offenkundig Rechtsausführungen in seinem Revisionsrekurs ergänzen - vorgenommen, liegt keine Versäumung im Sinne des Gesetzes vor (1 Ob 20/82).Die in Paragraphen 146, ff ZPO geregelte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht der Partei unter bestimmten Voraussetzungen die Nachholung versäumter Prozeßhandlungen. Inwieweit der Kläger vor dem Obersten Gerichtshof (Paragraph 148, Absatz eins, ZPO) eine Prozeßhandlung versäumt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Wurde eine Prozeßhandlung mangelhaft, unzweckmäßig oder unvollständig - der Antragsteller will offenkundig Rechtsausführungen in seinem Revisionsrekurs ergänzen - vorgenommen, liegt keine Versäumung im Sinne des Gesetzes vor (1 Ob 20/82).

Die Rechtsausführungen des Antragstellers können mangels Vorliegens eines der in den §§ 530 Abs 1, 531 ZPO genannten Gründe auch nicht Gegenstand einer vor dem Obersten Gerichtshof erhobenen (§ 532 Abs 2 ZPO), Wiederaufnahmsklage sein, weil Zweck dieser Klage die Beseitigung schwerwiegender Mängel bei Feststellung des Sachverhalts ist. Angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung sind als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen (10 ObS 349/90; 9 Ob 279/97p). Mit seinem Vorbringen versucht der Antragsteller in Wahrheit unzulässigerweise die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art. 92 Abs 1 B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, nach Art eines Rechtsmittels zu bekämpfen.Die Rechtsausführungen des Antragstellers können mangels Vorliegens eines der in den Paragraphen 530, Absatz eins,, 531 ZPO genannten Gründe auch nicht Gegenstand einer vor dem Obersten Gerichtshof erhobenen (Paragraph 532, Absatz 2, ZPO), Wiederaufnahmsklage sein, weil Zweck dieser Klage die Beseitigung schwerwiegender Mängel bei Feststellung des Sachverhalts ist. Angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung sind als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen (10 ObS 349/90; 9 Ob 279/97p). Mit seinem Vorbringen versucht der Antragsteller in Wahrheit unzulässigerweise die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, nach Art eines Rechtsmittels zu bekämpfen.

Anmerkung

E50621 01AA0458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00045.98V.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19980630_OGH0002_0010OB00045_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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