Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. Mai 2003, Zl. FR 548/1996, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, ist mit einer Österreicherin verheiratet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Da die Art. 8 und 9 der im hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113, 0114, näher angesprochenen Richtlinie 64/221/EWG nicht nur für die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, sondern unter anderem auch für die Entscheidung, durch die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, gelten, gleicht der vorliegende Fall im Ergebnis jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag.
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die zitierten Erkenntnisse verwiesen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0216). Den dort angesprochenen Verfahrensgarantien unterliegen auch verfahrensrechtliche Bescheide wie etwa die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung und die Zurückweisung einer Berufung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0340, und vom 20. April 2006, Zlen. 2004/18/0084 und 0085).
Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben war.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. September 2006
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210114.X00Im RIS seit
24.11.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012