TE OGH 1998/6/30 4Ob158/98h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dipl.Ing. Hermann P*****, vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger und Dr. Gernot Schweiger, Rechtsanwälte in Ried, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dipl.Ing. Peter S*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6. April 1998, GZ 2 R 69/98z-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gem. § 402 Abs 2 EO ist das Rechtsmittelverfahren im Provisorialverfahren nur dann einseitig, wenn das Rechtsmittel vom Gefährdeten erhoben und der Gegner noch nicht zum Antrag einvernommen worden ist (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 955). Ist hingegen - wie hier - bereits das Verfahren in erster Instanz zweiseitig geworden (der Gegner der gefährdeten Partei hat sich mit Schriftsatz vom 7. 11. 1997 auftragsgemäß zum Provisorialantrag geäußert und Bescheinigungsmittel vorgelegt), ist auch der Rekurs zweiseitig.Gem. Paragraph 402, Absatz 2, EO ist das Rechtsmittelverfahren im Provisorialverfahren nur dann einseitig, wenn das Rechtsmittel vom Gefährdeten erhoben und der Gegner noch nicht zum Antrag einvernommen worden ist (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 955). Ist hingegen - wie hier - bereits das Verfahren in erster Instanz zweiseitig geworden (der Gegner der gefährdeten Partei hat sich mit Schriftsatz vom 7. 11. 1997 auftragsgemäß zum Provisorialantrag geäußert und Bescheinigungsmittel vorgelegt), ist auch der Rekurs zweiseitig.

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers fällt die Wiederholungsgefahr nicht erst dann weg, wenn der Belangte ein Eingeständnis abgibt, wettbewerbswidrig gehandelt zu haben, weiters zusichert, in Hinkunft weitere Störungen zu untrlassen, und dem Gegner darüber hinaus einen vollstreckbaren Vergleich anbietet. Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht freilich im allgemeinen noch nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird; maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers seit der Beanstandung in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1991, 134 - Stadtplan Innsbruck mwN; 4 Ob 2264/96m). Insbesondere das Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei während des Prozesses bietet wesentliche Anhaltspunkte für seine Willensrichtung; ein wichtiges Indiz kann auch in Handlungen liegen, die nach außen hin klar erkennen lassen, daß es dem Gegner der gefährdeten Partei damit ernst ist, künftig die verpönte Handlung zu unterlassen, und so ein Sachverhalt eintritt, der eine Wiederholung praktisch ausschließt (ÖBl 1996, 35 - Rolls-Royce mwN). Das Vorliegen derartiger besonderer Gründe hat der Antragsgegner darzutun (ÖBl 1989, 56 - BIOREN; MR 1998, 31 - Telefax-Werbung II; 4 Ob 270/97b).

Die Vorinstanzen haben auf Grund des Kooperationsvertrages Beil. ./1 und der eidesstättigen Erklärung Beil. ./2 für bescheinigt erachtet, daß der Partner des Antragsgegners nur Angebote mit dem Wortlaut des Musteranbotes erstellen durfte und daß der Antragsgegner unmittelbar nach Zustellung der Klage die Kooperationsvereinbarung mit Ing. Peter M***** mit sofortiger Wirkung aufgelöst und auf Aufforderung von seinem ehemaligen Partner sämtliche Unterlagen, insbesondere auch den Firmenstempel des Antragsgegners, zurückerhalten hat. Die Annahme des Rekursgerichtes, daß damit Umstände dargetan seien, die eine Wiederholung der beanstandeten Störung ausschließen bzw. unwahrscheinlich erscheinen lassen, hielt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wiederholungsgefahr. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor.Die Vorinstanzen haben auf Grund des Kooperationsvertrages Beil. ./1 und der eidesstättigen Erklärung Beil. ./2 für bescheinigt erachtet, daß der Partner des Antragsgegners nur Angebote mit dem Wortlaut des Musteranbotes erstellen durfte und daß der Antragsgegner unmittelbar nach Zustellung der Klage die Kooperationsvereinbarung mit Ing. Peter M***** mit sofortiger Wirkung aufgelöst und auf Aufforderung von seinem ehemaligen Partner sämtliche Unterlagen, insbesondere auch den Firmenstempel des Antragsgegners, zurückerhalten hat. Die Annahme des Rekursgerichtes, daß damit Umstände dargetan seien, die eine Wiederholung der beanstandeten Störung ausschließen bzw. unwahrscheinlich erscheinen lassen, hielt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wiederholungsgefahr. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt somit nicht vor.

Anmerkung

E50698 04A01588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00158.98H.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19980630_OGH0002_0040OB00158_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten