TE OGH 1998/6/30 4Ob168/98d

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.F***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Ing.Max W*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Dr.Walter Müller und Dr.Wolfgang Graziani-Weiß, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert insgesamt S 495.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.April 1998, GZ 4 R 261/97y-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Wiederholungsgefahr verneint. Seine Auffassung, wonach dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, stellt angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen keine offenkundige Fehlbeurteilung dar. Die Frage, ob nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheint, ist keine erhebliche, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage (MR 1988, 14; 4 Ob 1080/95 uva).

Anmerkung

E50709 04A01688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00168.98D.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19980630_OGH0002_0040OB00168_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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