TE OGH 1998/6/30 4Ob164/98s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander Othmar S*****, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen vertreten durch die Mutter Susanne Irmgard S*****, diese vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 31. März 1998, GZ 14 R 9/98m-7, womit infolge Rekurses des Minderjährigen der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 12. Dezember 1997, GZ 5 P 323/97g-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Der von den Kindeseltern am 10. 11. 1997 vor dem Bezirkgericht Linz, AZ 5 C 146/97f, geschlossene Vergleich wird in seinem Punkt 1.) genehmigt."

Text

Begründung:

Der mj. Alexander Othmar S*****, ist das eheliche Kind von Mag. Andreas Hans-Jörg und Susanne Irmgard S*****. Anläßlich ihrer einvernehmlichen Scheidung am 10. 11. 1997 schlossen die Kindeseltern eine Vereinbarung gem. § 55a Abs 2 EheG. Darin ist unter anderem festgelegt, daß die Obsorge für den Minderjährigen der Mutter übertragen wird, daß sich der Vater verpflichtet, der Mutter in Abfindung derer Ansprüche auf Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse insgesamt S 11 Mio zu zahlen, und daß der Vater zum Unterhalt des Minderjährigen monatlich S 15.000.- wertgesichert zahlt, in welchem Betrag der zweieinhalbfache Regelbedarfsatz von damals S 8.050.- enthalten sei.Der mj. Alexander Othmar S*****, ist das eheliche Kind von Mag. Andreas Hans-Jörg und Susanne Irmgard S*****. Anläßlich ihrer einvernehmlichen Scheidung am 10. 11. 1997 schlossen die Kindeseltern eine Vereinbarung gem. Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG. Darin ist unter anderem festgelegt, daß die Obsorge für den Minderjährigen der Mutter übertragen wird, daß sich der Vater verpflichtet, der Mutter in Abfindung derer Ansprüche auf Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse insgesamt S 11 Mio zu zahlen, und daß der Vater zum Unterhalt des Minderjährigen monatlich S 15.000.- wertgesichert zahlt, in welchem Betrag der zweieinhalbfache Regelbedarfsatz von damals S 8.050.- enthalten sei.

Das Erstgericht genehmigte diese Vereinbarung pflegschaftsgerichtlich nur in Ansehung der Obsorgevereinbarung und Besuchsrechtsregelung, verweigerte hingegen eine Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung für den Minderjährigen mit der Begründung, die beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs anzusetzende Luxusgrenze sei überschritten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur Frage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines zwischen zwei Elternteilen einvernehmlich festgesetzten Luxusunterhaltes zulässig sei. Auch Unterhaltsvereinbarungen der Eltern bezüglich der Alimentation der Kinder unterlägen der Genehmigungspflicht des § 154 Abs 3 ABGB, wobei das Pflegschaftsgericht lediglich zu prüfen habe, ob der Vergleich dem Wohle des Kindes entspreche. Bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners sei es aus pädagogischen Gründen abzulehnen, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen und bei der Unterhaltsbemessung die Prozentkomponente voll auszuschöpfen, damit es nicht zu einer verschwenderischen, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung komme. Es solle nämlich zur Aufrechterhaltung eines pädagogisch wertvollen Leistungsanreizes vermieden werden, die Unterhaltsleistung in Höhe eines die Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleistenden Einkommens festzusetzen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Minderjährige bisher offensichtlich in finanziell weit überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen aufgewachsen sei, die auch beizubehalten seien, erscheine eine monatliche Unterhaltsleistung von S 15.000.- für ein siebenjähriges Kind als eine vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelöste Überalimentierung. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung in Höhe des zweieinhalbfachen Regelbedarfs von S 8.050.- komme nicht in Betracht, weil einzelne, in einem untrennbaren Zusammenhang stehende, Teile einer Unterhaltsvereinbarung nicht aus diesem Zusammenhang gelöst werden dürften.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur Frage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines zwischen zwei Elternteilen einvernehmlich festgesetzten Luxusunterhaltes zulässig sei. Auch Unterhaltsvereinbarungen der Eltern bezüglich der Alimentation der Kinder unterlägen der Genehmigungspflicht des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, wobei das Pflegschaftsgericht lediglich zu prüfen habe, ob der Vergleich dem Wohle des Kindes entspreche. Bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners sei es aus pädagogischen Gründen abzulehnen, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen und bei der Unterhaltsbemessung die Prozentkomponente voll auszuschöpfen, damit es nicht zu einer verschwenderischen, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung komme. Es solle nämlich zur Aufrechterhaltung eines pädagogisch wertvollen Leistungsanreizes vermieden werden, die Unterhaltsleistung in Höhe eines die Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleistenden Einkommens festzusetzen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Minderjährige bisher offensichtlich in finanziell weit überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen aufgewachsen sei, die auch beizubehalten seien, erscheine eine monatliche Unterhaltsleistung von S 15.000.- für ein siebenjähriges Kind als eine vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelöste Überalimentierung. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung in Höhe des zweieinhalbfachen Regelbedarfs von S 8.050.- komme nicht in Betracht, weil einzelne, in einem untrennbaren Zusammenhang stehende, Teile einer Unterhaltsvereinbarung nicht aus diesem Zusammenhang gelöst werden dürften.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist zulässig; er ist auch berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber vertritt den Standpunkt, daß schon nach dem Wortlaut des § 154 Abs 3 ABGB, der eine gerichtliche Genehmigung nur dann vorschreibt, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, das Pflegschaftsgericht die Vereinbarung nur im Lichte des wirtschaftlichen Wohles des Kindes zu überprüfen habe, pädagogische Erwägungen hingegen nicht angebracht seien. Auch sei zu beachten, daß es sich nicht um den gerichtlichen Zuspruch einer Unterhaltsleistung, sondern um die freiwillige Gewährung eines Unterhaltes handle. Es sei im Hinblick auf die Rechtssicherheit bedenklich, wenn das Pflegschaftsgericht einer einvernehmlichen Regelung der Kindeseltern die Genehmigung versage, könne es doch im Falle zukünftiger Streitigkeiten zweifelhaft sein, ob nun ein vollstreckbarer Unterhaltstitel in Höhe der Vereinbarung oder in der geringeren Höhe eines davon abweichenden Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vorliege. Das Pflegschaftsgericht sei nicht befugt, in Unterhaltsvereinbarungen der Eltern einzugreifen. Die Gefahr einer Verschwendung des Geldes durch den Minderjährigen bestehe nicht, würden doch die Alimentationsbeträge zu Handen der Kindesmutter überwiesen, die es gewohnt sei, mit großen Geldbeträgen umzugehen, und auch ausdrücklich dazu bereit sei, die Differenz zwischen den zweieinhalbfachen Regelbedarf und dem vereinbarten Unterhalt mündelsicher anzulegen. Damit werde dem Minderjährigen ein möglichst sorgenfreies Aufwachsen und eine optimale Ausbildung ermöglicht. Dazu ist zu erwägen:Der Rechtsmittelwerber vertritt den Standpunkt, daß schon nach dem Wortlaut des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, der eine gerichtliche Genehmigung nur dann vorschreibt, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, das Pflegschaftsgericht die Vereinbarung nur im Lichte des wirtschaftlichen Wohles des Kindes zu überprüfen habe, pädagogische Erwägungen hingegen nicht angebracht seien. Auch sei zu beachten, daß es sich nicht um den gerichtlichen Zuspruch einer Unterhaltsleistung, sondern um die freiwillige Gewährung eines Unterhaltes handle. Es sei im Hinblick auf die Rechtssicherheit bedenklich, wenn das Pflegschaftsgericht einer einvernehmlichen Regelung der Kindeseltern die Genehmigung versage, könne es doch im Falle zukünftiger Streitigkeiten zweifelhaft sein, ob nun ein vollstreckbarer Unterhaltstitel in Höhe der Vereinbarung oder in der geringeren Höhe eines davon abweichenden Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vorliege. Das Pflegschaftsgericht sei nicht befugt, in Unterhaltsvereinbarungen der Eltern einzugreifen. Die Gefahr einer Verschwendung des Geldes durch den Minderjährigen bestehe nicht, würden doch die Alimentationsbeträge zu Handen der Kindesmutter überwiesen, die es gewohnt sei, mit großen Geldbeträgen umzugehen, und auch ausdrücklich dazu bereit sei, die Differenz zwischen den zweieinhalbfachen Regelbedarf und dem vereinbarten Unterhalt mündelsicher anzulegen. Damit werde dem Minderjährigen ein möglichst sorgenfreies Aufwachsen und eine optimale Ausbildung ermöglicht. Dazu ist zu erwägen:

Zu den Voraussetzungen der Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG gehört unter anderem der Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung der Ehegatten über die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen (nicht selbsterhaltungsfähigen minderjährigen) Kinder. Diese Vereinbarung hat die betragsmäßige Fixierung der Unterhaltsleistung zu enthalten und bedarf nach herrschender Rechtsprechung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nach § 154 Abs 2 ABGB (SZ 68/146 mwN). Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluß im Interesse des Pflegebefohlenen liegt (vgl Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 99) und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht (Schwimann in Schwimann ABGB**2 Rz 22 zu § 154 mwN; RZ 1994/3; 1 Ob 2410/96k).Zu den Voraussetzungen der Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG gehört unter anderem der Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung der Ehegatten über die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen (nicht selbsterhaltungsfähigen minderjährigen) Kinder. Diese Vereinbarung hat die betragsmäßige Fixierung der Unterhaltsleistung zu enthalten und bedarf nach herrschender Rechtsprechung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nach Paragraph 154, Absatz 2, ABGB (SZ 68/146 mwN). Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluß im Interesse des Pflegebefohlenen liegt vergleiche Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 99) und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht (Schwimann in Schwimann ABGB**2 Rz 22 zu Paragraph 154, mwN; RZ 1994/3; 1 Ob 2410/96k).

Die Vorinstanzen haben der im Scheidungsvergleich abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung betreffend den Minderjährigen die Genehmigung unter Hinweis auf die von Teilen der Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung vertretene "Luxusgrenze" versagt. Danach ist bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; vielmehr sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Nach einer größeren Zahl von zweitinstanzlichen Entscheidungen soll der Unterhaltsbeitrag eine absolute Grenze von höchstens dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs nicht überschreiten (EFSlg 42.682; 53.142 uva; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 16); bei jüngeren Kindern muß die Obergrenze nicht in allen Fällen ausgeschöpft werden (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 17). Der Oberste Gerichtshof hat in manchen Entscheidungen die zweitinstanzliche Rechtsprechung zur sogenannten "Luxusgrenze" gebilligt (RZ 1991/26; JUS 954 ua), in anderen Fällen aber als mit § 140 ABGB nicht vereinbar abgelehnt (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88 ua). Diese Frage bedarf jedoch aus folgenden Erwägungen hier keiner näheren Prüfung: Die Vorinstanzen haben der im Scheidungsvergleich abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung betreffend den Minderjährigen die Genehmigung unter Hinweis auf die von Teilen der Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung vertretene "Luxusgrenze" versagt. Danach ist bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; vielmehr sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Nach einer größeren Zahl von zweitinstanzlichen Entscheidungen soll der Unterhaltsbeitrag eine absolute Grenze von höchstens dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs nicht überschreiten (EFSlg 42.682; 53.142 uva; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 16); bei jüngeren Kindern muß die Obergrenze nicht in allen Fällen ausgeschöpft werden (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 17). Der Oberste Gerichtshof hat in manchen Entscheidungen die zweitinstanzliche Rechtsprechung zur sogenannten "Luxusgrenze" gebilligt (RZ 1991/26; JUS 954 ua), in anderen Fällen aber als mit Paragraph 140, ABGB nicht vereinbar abgelehnt (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88 ua). Diese Frage bedarf jedoch aus folgenden Erwägungen hier keiner näheren Prüfung:

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den der dargestellten Judikatur zugrundeliegenden Sachverhalten vor allem dadurch, daß hier nicht eine Unterhaltsverpflichtung durch gerichtliche Entscheidung (einseitig) bestimmt wurde, sondern daß sich ein Unterhaltsverpflichteter freiwillig (vertraglich) zu einer Unterhaltsleistung bereiterklärt hat; aus der Höhe der versprochenen monatlichen Zuwendung (die mehr als das viereinhalbfache des Regelbedarfs beträgt) ist dabei zu erschließen, daß damit nicht bloß die Kosten der laufenden Lebenshaltung abgedeckt werden sollen, sondern darüber hinaus dem Minderjährigen ermöglicht werden soll, mit den nicht verbrauchten Beträgen auch Ersparnisse zu bilden. Die versprochene Leistung hat damit nicht reinen Unterhaltscharakter, sondern enthält auch Elemente einer Schenkung. Wird aber durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne daß damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht (vgl § 149 Abs 1 ABGB).Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den der dargestellten Judikatur zugrundeliegenden Sachverhalten vor allem dadurch, daß hier nicht eine Unterhaltsverpflichtung durch gerichtliche Entscheidung (einseitig) bestimmt wurde, sondern daß sich ein Unterhaltsverpflichteter freiwillig (vertraglich) zu einer Unterhaltsleistung bereiterklärt hat; aus der Höhe der versprochenen monatlichen Zuwendung (die mehr als das viereinhalbfache des Regelbedarfs beträgt) ist dabei zu erschließen, daß damit nicht bloß die Kosten der laufenden Lebenshaltung abgedeckt werden sollen, sondern darüber hinaus dem Minderjährigen ermöglicht werden soll, mit den nicht verbrauchten Beträgen auch Ersparnisse zu bilden. Die versprochene Leistung hat damit nicht reinen Unterhaltscharakter, sondern enthält auch Elemente einer Schenkung. Wird aber durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne daß damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht vergleiche Paragraph 149, Absatz eins, ABGB).

Soweit das Rekursgericht pädagogische Bedenken gegen eine "Überalimentierung" ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, daß nicht eine Geldzuwendung an sich, sondern erst die schädliche Verwendung der zugeflossenen Mittel allenfalls das Kindeswohl gefährden kann. Allein aus dem finanziellen Umfang der Scheidungsvereinbarung ergibt sich aber, daß die Kindeseltern schon bisher in gehobenen Verhältnissen gelebt haben; für eine Befürchtung, die Mutter werde einer mißbräuchlichen Verschwendung der dem Minderjährigen zufließenden Geldbeträge nicht entgegentreten, besteht kein Hinweis. Dazu kommt noch, daß sich die Mutter im Revisionsrekurs auch ausdrücklich bereiterklärt hat, anfallende Ersparnisse mündelsicher anzulegen.

Dem Revisionsrekurs war daher stattzugeben und der Scheidungsvergleich auch in Ansehung der Unterhaltsvereinbarung pflegschaftsbehördlich zu genehmigen.

Anmerkung

E50705 04A01648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00164.98S.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19980630_OGH0002_0040OB00164_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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