TE OGH 1998/6/30 1Ob70/98w

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Dominik Johannes S*****, in Obsorge der Mutter Gudrun S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Thomas S*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17.Dezember 1997, GZ 21 R 283/97g-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß freiwillig übernommene Unterhaltsleistungen bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen sind (EFSlg. 64.956; 1 Ob 122/97s; u.a.). In der Entscheidung 6 Ob 77/97k hat er den freiwillig tatsächlich an die Lebensgefährtin geleisteten Unterhalt als gegenüber gesetzlichem Kindesunterhalt nicht abzugsfähig erkannt. § 168 ABGB begrenzt die Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes gegenüber dessen Mutter mit den ersten sechs Wochen nach der Entbindung. Daß ein derartiger Fall vorläge oder er sonstige in der Gesetzesstelle genannte Kosten zu ersetzen gehabt hätte, ist dem Vorbringen des Vaters nicht zu entnehmen. Auch besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Rekurswerber Rückzahlungen infolge des für Geburten nach dem 30.6.1997 geltenden § 27 des Karenzgeldgesetzes (KGG) leisten müßte.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß freiwillig übernommene Unterhaltsleistungen bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen sind (EFSlg. 64.956; 1 Ob 122/97s; u.a.). In der Entscheidung 6 Ob 77/97k hat er den freiwillig tatsächlich an die Lebensgefährtin geleisteten Unterhalt als gegenüber gesetzlichem Kindesunterhalt nicht abzugsfähig erkannt. Paragraph 168, ABGB begrenzt die Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes gegenüber dessen Mutter mit den ersten sechs Wochen nach der Entbindung. Daß ein derartiger Fall vorläge oder er sonstige in der Gesetzesstelle genannte Kosten zu ersetzen gehabt hätte, ist dem Vorbringen des Vaters nicht zu entnehmen. Auch besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Rekurswerber Rückzahlungen infolge des für Geburten nach dem 30.6.1997 geltenden Paragraph 27, des Karenzgeldgesetzes (KGG) leisten müßte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E50622

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00070.98W.0630.000

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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