Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 912.500,-- sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14.Jänner 1997, GZ 14 R 248/96k-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.September 1996, GZ 31 Cg 3/96f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 18.750,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Zuge eines vor dem Kreisgericht (jetzt Landesgericht) Korneuburg abgeführten Geschworenengerichtsverfahrens wurde der Kläger im Jahre 1984 unter anderem wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Korneuburg erhob Berufung gegen die Strafzumessung. Mit Urteil vom 2.7.1986 änderte der Oberste Gerichtshof dieses Urteil im Strafausspruch dahin ab, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Über dessen gemäß Art 25 EMRK erhobene Beschwerde stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 21.9.1993 fest, daß durch die Unterlassung der Vorladung oder Vorführung des Angeklagten zum Gerichtstag des Obersten Gerichtshofs Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK verletzt worden sei.Im Zuge eines vor dem Kreisgericht (jetzt Landesgericht) Korneuburg abgeführten Geschworenengerichtsverfahrens wurde der Kläger im Jahre 1984 unter anderem wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Korneuburg erhob Berufung gegen die Strafzumessung. Mit Urteil vom 2.7.1986 änderte der Oberste Gerichtshof dieses Urteil im Strafausspruch dahin ab, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Über dessen gemäß Artikel 25, EMRK erhobene Beschwerde stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 21.9.1993 fest, daß durch die Unterlassung der Vorladung oder Vorführung des Angeklagten zum Gerichtstag des Obersten Gerichtshofs Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera c, EMRK verletzt worden sei.
Im Zuge eines vor dem Landesgericht für ZRS Graz abgeführten Rechtsstreits beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der beklagten Partei der Vollzug der über den Kläger verhängten Freiheitsstrafe verboten werden sollte. Der Oberste Gerichtshof vertrat in diesem Verfahren die Ansicht, daß weder einem Gericht noch dessen Rechtsträger im Wege einer einstweiligen Verfügung ein bestimmtes Verhalten verboten oder geboten werden könne. Ein derartiger Einfluß könne nur im Rahmen von gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten genommen werden. Sollten diese erschöpft oder gar nicht vorgesehen sein und sei darin eine Rechtsschutzlücke zu erblicken, so sei diese gegebenenfalls durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen zu beseitigen.
In einem vor dem Landesgericht für ZRS Wien im Jahre 1995 abgeführten Rechtsstreit räumte die beklagte Partei ein, die positive Rechtsordnung in Österreich habe bisher keine Neuordnung strafprozessualer Bestimmungen vorgesehen, um Urteile des EGMR innerstaatlich umzusetzen.
Nach Zustellung des Urteils des EGMR vom 21.9.1993 beantragte der Kläger beim Landesgericht Korneuburg die Einleitung eines Verfahrens nach Art 5 Abs 4 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 1.12.1993 abgewiesen. Daraufhin beantragte der Kläger die Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Beschlusses durch die Generalprokuratur, die sich mangels gesetzlich vorgesehener Verfahrenserneuerung nicht veranlaßt sah, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben.Nach Zustellung des Urteils des EGMR vom 21.9.1993 beantragte der Kläger beim Landesgericht Korneuburg die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 5, Absatz 4, EMRK. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 1.12.1993 abgewiesen. Daraufhin beantragte der Kläger die Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Beschlusses durch die Generalprokuratur, die sich mangels gesetzlich vorgesehener Verfahrenserneuerung nicht veranlaßt sah, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben.
Anläßlich des zu AZ 14 Ns 2/95 des Obersten Gerichtshofs abgeführten Strafmilderungsverfahrens gemäß § 410 StPO sprach sich die Oberstaatsanwaltschaft Wien für eine Herabsetzung der Strafe aus. Der Oberste Gerichtshof lehnte eine nachträgliche Strafmilderung nach Überprüfung der im seinerzeitigen Urteil herangezogenen Strafzumessungsgründe und nach Anhörung des Klägers ab.Anläßlich des zu AZ 14 Ns 2/95 des Obersten Gerichtshofs abgeführten Strafmilderungsverfahrens gemäß Paragraph 410, StPO sprach sich die Oberstaatsanwaltschaft Wien für eine Herabsetzung der Strafe aus. Der Oberste Gerichtshof lehnte eine nachträgliche Strafmilderung nach Überprüfung der im seinerzeitigen Urteil herangezogenen Strafzumessungsgründe und nach Anhörung des Klägers ab.
Mit Beschluß des Ministerrats vom 23.1.1996 wurde dem Nationalrat die vom Bundesministerium für Justiz ausgearbeitete Regierungsvorlage eines Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zugeleitet. Diese Regierungsvorlage sah unter anderem eine Bestimmung über die „Erneuerung des Strafverfahrens“ als § 363a StPO vor. Im Juni 1996 wurde die Regierungsvorlage in einem Unterausschuß des Justizausschusses des Nationalrats beraten. Seit 1.3.1997 ist der durch BGBl 1996/762 eingefügte § 363a StPO in Kraft; er lautet wie folgt:Mit Beschluß des Ministerrats vom 23.1.1996 wurde dem Nationalrat die vom Bundesministerium für Justiz ausgearbeitete Regierungsvorlage eines Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zugeleitet. Diese Regierungsvorlage sah unter anderem eine Bestimmung über die „Erneuerung des Strafverfahrens“ als Paragraph 363 a, StPO vor. Im Juni 1996 wurde die Regierungsvorlage in einem Unterausschuß des Justizausschusses des Nationalrats beraten. Seit 1.3.1997 ist der durch BGBl 1996/762 eingefügte Paragraph 363 a, StPO in Kraft; er lautet wie folgt:
„Abs 1. Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte.„Abs 1. Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte.
Abs 2. Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der Generalprokurator stellen; § 282 Abs 1 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist der Generalprokurator zu hören; § 35 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.“Absatz 2, Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der Generalprokurator stellen; Paragraph 282, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist der Generalprokurator zu hören; Paragraph 35, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“
Der Kläger begehrte die Zahlung von S 912.500 als Entschädigung für ungerechtfertigte Haft vom 1.1.1994 bis 31.12.1995. Die Organe der beklagten Partei hätten es unterlassen, rechtzeitig eine Änderung der Strafprozeßordnung im Sinne des nunmehr in Geltung stehenden § 363a StPO herbeizuführen; bei deren rechtzeitigen Herbeiführung wäre das konventionswidrige Strafverfahren wiederholt worden. Die Organe der beklagten Partei, insbesondere das Bundesministerium für Justiz und dessen Repräsentanten, seien gemäß Art 53 EMRK und nach den Regeln des Völkerrechts zur Herbeiführung der Änderung der Strafprozeßordnung im aufgezeigten Sinn verpflichtet gewesen. Im Falle einer entsprechenden Änderung wäre der Kläger nicht zu lebenslanger Haft verurteilt worden; die vom Geschworenengeicht verhängte 20jährige Freiheitsstrafe wäre vielmehr aufrecht geblieben. Aus dieser wäre er am 16.12.1992 bedingt zu entlassen gewesen, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB vorgelegen seien. Die Unterlassung der Ausarbeitung einer entsprechenden Regierungsvorlage stelle einen Akt der Vollziehung der Gesetze dar, weshalb die Ansprüche des Klägers auf das Amtshaftungsgesetz (AHG) gegründet werden könnten. Des weiteren begehrte der Kläger gemäß § 408 ZPO die Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags von S 100.000 wegen mutwilliger Prozeßführung.Der Kläger begehrte die Zahlung von S 912.500 als Entschädigung für ungerechtfertigte Haft vom 1.1.1994 bis 31.12.1995. Die Organe der beklagten Partei hätten es unterlassen, rechtzeitig eine Änderung der Strafprozeßordnung im Sinne des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 363 a, StPO herbeizuführen; bei deren rechtzeitigen Herbeiführung wäre das konventionswidrige Strafverfahren wiederholt worden. Die Organe der beklagten Partei, insbesondere das Bundesministerium für Justiz und dessen Repräsentanten, seien gemäß Artikel 53, EMRK und nach den Regeln des Völkerrechts zur Herbeiführung der Änderung der Strafprozeßordnung im aufgezeigten Sinn verpflichtet gewesen. Im Falle einer entsprechenden Änderung wäre der Kläger nicht zu lebenslanger Haft verurteilt worden; die vom Geschworenengeicht verhängte 20jährige Freiheitsstrafe wäre vielmehr aufrecht geblieben. Aus dieser wäre er am 16.12.1992 bedingt zu entlassen gewesen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, StGB vorgelegen seien. Die Unterlassung der Ausarbeitung einer entsprechenden Regierungsvorlage stelle einen Akt der Vollziehung der Gesetze dar, weshalb die Ansprüche des Klägers auf das Amtshaftungsgesetz (AHG) gegründet werden könnten. Des weiteren begehrte der Kläger gemäß Paragraph 408, ZPO die Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags von S 100.000 wegen mutwilliger Prozeßführung.
Die beklagte Partei wendete ein, das vom EGMR beanstandete Urteil des Obersten Gerichtshofs sei weiterhin Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Dem Kläger stehe wegen der festgestellten Konventionswidrigkeit kein Recht auf Erneuerung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu. Ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (EU) liege nicht vor, handle es sich doch um einen innerstaatlichen Sachverhalt, bei dem sich die Beteiligten nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen könnten. Die Vorschriften der EMRK seien nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts; ihnen komme nach dem EU-Vertrag nur besondere Bedeutung zu. Aus Art 53 EMRK seien keine subjektiven Rechte einer einzelnen Person abzuleiten, denn dieser sehe nur die Verpflichtung zur Befolgung von Urteilen des EGMR vor. Diese könnten nur für Mitglieder der Menschenrechtskonvention wirken, die EU zähle aber nicht zu diesen. Aus Art 50 EMRK sei abzuleiten, daß dem Kläger kein unmittelbarer Anspruch auf Wiedergutmachung aufgrund des Urteils des EGMR zustehe. Art 5 Abs 5 EMRK sei nicht anzuwenden, weil nur ein Verstoß gegen Art 6 EMRK vorliege. Die Vorbereitung von Gesetzesentwürfen erfolge nicht in Vollziehung der Gesetze, sodaß die Ansprüche des Klägers nicht auf Amtshaftung gegründet werden könnten.Die beklagte Partei wendete ein, das vom EGMR beanstandete Urteil des Obersten Gerichtshofs sei weiterhin Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Dem Kläger stehe wegen der festgestellten Konventionswidrigkeit kein Recht auf Erneuerung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu. Ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (EU) liege nicht vor, handle es sich doch um einen innerstaatlichen Sachverhalt, bei dem sich die Beteiligten nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen könnten. Die Vorschriften der EMRK seien nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts; ihnen komme nach dem EU-Vertrag nur besondere Bedeutung zu. Aus Artikel 53, EMRK seien keine subjektiven Rechte einer einzelnen Person abzuleiten, denn dieser sehe nur die Verpflichtung zur Befolgung von Urteilen des EGMR vor. Diese könnten nur für Mitglieder der Menschenrechtskonvention wirken, die EU zähle aber nicht zu diesen. Aus Artikel 50, EMRK sei abzuleiten, daß dem Kläger kein unmittelbarer Anspruch auf Wiedergutmachung aufgrund des Urteils des EGMR zustehe. Artikel 5, Absatz 5, EMRK sei nicht anzuwenden, weil nur ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK vorliege. Die Vorbereitung von Gesetzesentwürfen erfolge nicht in Vollziehung der Gesetze, sodaß die Ansprüche des Klägers nicht auf Amtshaftung gegründet werden könnten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, der Kläger habe die Kausalität der angeblich verspäteten Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage für den von ihm behaupteten Schaden nicht nachweisen können, zumal nicht feststehe, daß der Gesetzgeber den Antrag (Regierungsvorlage) im Sinn des Klägers als Gesetz beschließen werde.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, es mangle am Nachweis der Kausalität der Unterlassung der Organe der beklagten Partei für den vom Kläger behaupteten Schaden, weil dieser die vom Kläger geforderte - und damals noch nicht beschlossene - Novelle der StPO voraussetze. Vor allem aber hafteten Rechtsträger nur für den Schaden, den ihre Organe in Vollziehung der Gesetze zufügten. Die Einbringung einer Gesetzesvorlage und der Beschluß eines Gesetzes gehörten nicht zur Vollziehung der Gesetze. Durch den Beitritt Österreichs zur EU sei keine Verpflichtung zur Erlassung einer Novelle der Strafprozeßordnung entstanden, sodaß auch daraus eine Schadenersatzverpflichtung nicht abgeleitet werden könne. Schließlich habe der Oberste Gerichtshof im Zuge eines Verfahrens nach § 410 StPO das Vorliegen der bei der Urteilsfällung herangezogenen Strafzumessungsgründe unter Beiziehung des Klägers nochmals überprüft und keinen Anlaß zur Herabsetzung der Strafe gesehen. Mit diesem Verfahren sei die vom Kläger geforderte Wiederholung des Verfahrens über die Strafzumessung ohnedies durchgeführt worden; es sei ihm daher der Beweis, daß er bei einer Wiederholung des Verfahrens nur zu einer 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, mißlungen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, es mangle am Nachweis der Kausalität der Unterlassung der Organe der beklagten Partei für den vom Kläger behaupteten Schaden, weil dieser die vom Kläger geforderte - und damals noch nicht beschlossene - Novelle der StPO voraussetze. Vor allem aber hafteten Rechtsträger nur für den Schaden, den ihre Organe in Vollziehung der Gesetze zufügten. Die Einbringung einer Gesetzesvorlage und der Beschluß eines Gesetzes gehörten nicht zur Vollziehung der Gesetze. Durch den Beitritt Österreichs zur EU sei keine Verpflichtung zur Erlassung einer Novelle der Strafprozeßordnung entstanden, sodaß auch daraus eine Schadenersatzverpflichtung nicht abgeleitet werden könne. Schließlich habe der Oberste Gerichtshof im Zuge eines Verfahrens nach Paragraph 410, StPO das Vorliegen der bei der Urteilsfällung herangezogenen Strafzumessungsgründe unter Beiziehung des Klägers nochmals überprüft und keinen Anlaß zur Herabsetzung der Strafe gesehen. Mit diesem Verfahren sei die vom Kläger geforderte Wiederholung des Verfahrens über die Strafzumessung ohnedies durchgeführt worden; es sei ihm daher der Beweis, daß er bei einer Wiederholung des Verfahrens nur zu einer 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, mißlungen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach (zB 1 Ob 190/97s = JBl 1998, 370) ausgesprochen hat, entfalten Urteile des EGMR für den innerstaatlichen Bereich Bindungswirkung. Es kommt ihnen zwar keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt und daß deshalb die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften materiell- und verfahrensrechtlichen Folgen in vollem Umfang auf sie anzuwenden wären, doch sind sie keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Das in seinen Rechten verletzte Individuum ist unmittelbar Begünstigter der durch die Menschenrechtskonvention geschaffenen Verpflichtungen, sodaß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung - bindet. Der Entscheidung über das Schadenersatzbegehren des Klägers ist daher der Ausspruch des EGMR, der Oberste Gerichtshof habe durch die Unterlassung, den Kläger zum Gerichtstag, soweit dieser zur Erledigung der Berufungen bestimmt gewesen sei, vorführen zu lassen, sodaß der Kläger außerstande gewesen sei, sich „persönlich zu verteidigen“, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in deren Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c verletzt, zugrundezulegen (1 Ob 190/97s mwN = JBl 1998, 370).Wie der erkennende Senat bereits mehrfach (zB 1 Ob 190/97s = JBl 1998, 370) ausgesprochen hat, entfalten Urteile des EGMR für den innerstaatlichen Bereich Bindungswirkung. Es kommt ihnen zwar keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt und daß deshalb die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften materiell- und verfahrensrechtlichen Folgen in vollem Umfang auf sie anzuwenden wären, doch sind sie keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Das in seinen Rechten verletzte Individuum ist unmittelbar Begünstigter der durch die Menschenrechtskonvention geschaffenen Verpflichtungen, sodaß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung - bindet. Der Entscheidung über das Schadenersatzbegehren des Klägers ist daher der Ausspruch des EGMR, der Oberste Gerichtshof habe durch die Unterlassung, den Kläger zum Gerichtstag, soweit dieser zur Erledigung der Berufungen bestimmt gewesen sei, vorführen zu lassen, sodaß der Kläger außerstande gewesen sei, sich „persönlich zu verteidigen“, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in deren Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera c, verletzt, zugrundezulegen (1 Ob 190/97s mwN = JBl 1998, 370).
Der Kläger stützte sein Begehren auf § 1 Abs 1 AHG, auf Art 5 Abs 5 EMRK (S 6 der Klage) und ganz allgemein auf § 1295 ABGB (S 2 des Schriftsatzes vom 27.6.1996). Art 5 Abs 5 EMRK ordnet an, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleiteten Ersatzanspruch, der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist (SZ 62/176 uva; Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht 35 f).Der Kläger stützte sein Begehren auf Paragraph eins, Absatz eins, AHG, auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK (S 6 der Klage) und ganz allgemein auf Paragraph 1295, ABGB (S 2 des Schriftsatzes vom 27.6.1996). Artikel 5, Absatz 5, EMRK ordnet an, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleiteten Ersatzanspruch, der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist (SZ 62/176 uva; Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht 35 f).
Der Kläger befindet sich - wie der erkennende Senat bereits in 1 Ob 190/97s aussprach - rechtmäßig in Haft. Er macht aber geltend, daß ihm Schadenersatz für von ihm verbüßte Haftzeiten deshalb zustehe, weil ihm durch Säumnisse von Organen der beklagten Partei (das Bundesministerium für Justiz und dessen Repräsentanten) kein gerichtliches Verfahren eröffnet worden sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Fortdauer seiner Strafhaft hätte geprüft werden können. Die Organe der beklagten Partei seien verpflichtet gewesen, mit gebotener Eile eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die eine Änderung der Strafprozeßordnung im Sinne des nunmehr in Geltung stehenden § 363a StPO herbeigeführt hätte. Hiezu ist im grundsätzlichen auszuführen, daß gemäß Art 53 EMRK wohl eine Verpflichtung der Republik Österreich besteht, aufgrund einer Entscheidung des EGMR, mit der eine Konventionsverletzung festgestellt wurde, ein Gesetz zu ändern bzw neue Bestimmungen zu schaffen, um die Konventionswidrigkeit zu korrigieren (vgl Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 Rz 4 bis 6 und 10 zu Art 53). Damit ist aber letzten Endes für den Kläger nichts gewonnen:Der Kläger befindet sich - wie der erkennende Senat bereits in 1 Ob 190/97s aussprach - rechtmäßig in Haft. Er macht aber geltend, daß ihm Schadenersatz für von ihm verbüßte Haftzeiten deshalb zustehe, weil ihm durch Säumnisse von Organen der beklagten Partei (das Bundesministerium für Justiz und dessen Repräsentanten) kein gerichtliches Verfahren eröffnet worden sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Fortdauer seiner Strafhaft hätte geprüft werden können. Die Organe der beklagten Partei seien verpflichtet gewesen, mit gebotener Eile eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die eine Änderung der Strafprozeßordnung im Sinne des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 363 a, StPO herbeigeführt hätte. Hiezu ist im grundsätzlichen auszuführen, daß gemäß Artikel 53, EMRK wohl eine Verpflichtung der Republik Österreich besteht, aufgrund einer Entscheidung des EGMR, mit der eine Konventionsverletzung festgestellt wurde, ein Gesetz zu ändern bzw neue Bestimmungen zu schaffen, um die Konventionswidrigkeit zu korrigieren vergleiche Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 Rz 4 bis 6 und 10 zu Artikel 53,). Damit ist aber letzten Endes für den Kläger nichts gewonnen:
Wohl ist der Ansicht des Revisionswerbers, daß lediglich formelle Gesetzgebungsakte von der Amtshaftung ausgeschlossen seien und Akte der Vollziehung, die die Gesetzgebung vorbereiten, den Bestimmungen des Amtshaftungsrechts unterlägen, beizupflichten (Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 48); der dem entgegenstehenden Auffassung Schragels (AHG2 Rz 57 f), allfällige Unterlassungen von Verwaltungsorganen bei der Vorbereitung von gesetzgeberischen Akten seien von der Amtshaftung ausgenommen, bzw der Meinung Kelsens (Allgemeine Staatslehre, 247), die Verwaltungsbeamten würden im Zuge der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs „zu Gesetzgebungsorganen werden“, kann hingegen nicht beigetreten werden. Bei Regierungsvorlagen, die durch Beamte eines Bundesministeriums vorbereitet werden, handelt es sich nämlich nur um Gesetzesvorschläge, die als „Vorlagen der Bundesregierung“ an den Nationalrat gelangen (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 440). Gemäß § 2 Abs 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl 1986/76 (BMG) haben die Bundesministerien gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung des mit ihrer Leitung betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereichs aufgrund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen. Im Rahmen dieses Wirkungsbereichs (§ 2 BMG) haben sie gemäß § 3 Z 2 BMG die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat vorzubereiten. Schon allein durch diese Bestimmungen des BMG ist klargestellt, daß die Bundesministerien lediglich Geschäfte der (obersten) Bundesverwaltung weisungsgebunden besorgen und die Bundesregierung, die kein Gesetzgebungsorgan ist, bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen haben. Bei der Vorbereitung von Gesetzgebungsinitiativen wird demnach weder die Regierung noch das sie unterstützende Bundesministerium als „gesetzgebendes Organ“ tätig; diese Organe handeln bei der Vorbereitung von Gesetzesvorschlägen vielmehr in Vollziehung der Gesetze. Auch Klecatsky (Notwendige Entwicklungen des österreichischen Amtshaftungsrechts, in JBl 1981, 113 [114]) vertritt demgemäß die Ansicht, eine Regierungsvorlage könne frühestens mit ihrem Einlangen beim Parlamentspräsidium dem Gang der Gesetzgebung zugerechnet werden.Wohl ist der Ansicht des Revisionswerbers, daß lediglich formelle Gesetzgebungsakte von der Amtshaftung ausgeschlossen seien und Akte der Vollziehung, die die Gesetzgebung vorbereiten, den Bestimmungen des Amtshaftungsrechts unterlägen, beizupflichten (Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 48); der dem entgegenstehenden Auffassung Schragels (AHG2 Rz 57 f), allfällige Unterlassungen von Verwaltungsorganen bei der Vorbereitung von gesetzgeberischen Akten seien von der Amtshaftung ausgenommen, bzw der Meinung Kelsens (Allgemeine Staatslehre, 247), die Verwaltungsbeamten würden im Zuge der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs „zu Gesetzgebungsorganen werden“, kann hingegen nicht beigetreten werden. Bei Regierungsvorlagen, die durch Beamte eines Bundesministeriums vorbereitet werden, handelt es sich nämlich nur um Gesetzesvorschläge, die als „Vorlagen der Bundesregierung“ an den Nationalrat gelangen (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 440). Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl 1986/76 (BMG) haben die Bundesministerien gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung des mit ihrer Leitung betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereichs aufgrund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen. Im Rahmen dieses Wirkungsbereichs (Paragraph 2, BMG) haben sie gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMG die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat vorzubereiten. Schon allein durch diese Bestimmungen des BMG ist klargestellt, daß die Bundesministerien lediglich Geschäfte der (obersten) Bundesverwaltung weisungsgebunden besorgen und die Bundesregierung, die kein Gesetzgebungsorgan ist, bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen haben. Bei der Vorbereitung von Gesetzgebungsinitiativen wird demnach weder die Regierung noch das sie unterstützende Bundesministerium als „gesetzgebendes Organ“ tätig; diese Organe handeln bei der Vorbereitung von Gesetzesvorschlägen vielmehr in Vollziehung der Gesetze. Auch Klecatsky (Notwendige Entwicklungen des österreichischen Amtshaftungsrechts, in JBl 1981, 113 [114]) vertritt demgemäß die Ansicht, eine Regierungsvorlage könne frühestens mit ihrem Einlangen beim Parlamentspräsidium dem Gang der Gesetzgebung zugerechnet werden.
Kann somit zwar grundsätzlich die (Amts-)Haftung der beklagten Partei in Betracht kommen, weil sie in Vollziehung der Gesetze hätte allenfalls tätig werden müssen (Art 53 EMRK), so ist dennoch im vorliegenden Fall das Schadenersatzbegehren des Klägers nicht berechtigt:Kann somit zwar grundsätzlich die (Amts-)Haftung der beklagten Partei in Betracht kommen, weil sie in Vollziehung der Gesetze hätte allenfalls tätig werden müssen (Artikel 53, EMRK), so ist dennoch im vorliegenden Fall das Schadenersatzbegehren des Klägers nicht berechtigt:
Wie schon ausgeführt, steht seit 1.3.1997 § 363a StPO, der eine „Erneuerung des Strafverfahrens“ im Sinne der vom Kläger monierten Regierungsvorlage vorsieht, in Kraft. Über den Antrag des Klägers auf Erneuerung des Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Os 73/97 am 24.6.1998 entschieden. Der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen. Damit ist vom zuständigen Organ (OGH) rechtskräftig und endgültig klargestellt, daß eine Erneuerung des Strafverfahrens in dem vom Kläger angestrebten Sinn nicht stattfindet, und zwar trotz der nunmehr vorliegenden, dem Gesetzgeber nach den Behauptungen des Klägers mit schuldhafter Verzögerung zugeleiteten und von diesem beschlossenen Bestimmung des § 363a StPO.Wie schon ausgeführt, steht seit 1.3.1997 Paragraph 363 a, StPO, der eine „Erneuerung des Strafverfahrens“ im Sinne der vom Kläger monierten Regierungsvorlage vorsieht, in Kraft. Über den Antrag des Klägers auf Erneuerung des Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Os 73/97 am 24.6.1998 entschieden. Der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen. Damit ist vom zuständigen Organ (OGH) rechtskräftig und endgültig klargestellt, daß eine Erneuerung des Strafverfahrens in dem vom Kläger angestrebten Sinn nicht stattfindet, und zwar trotz der nunmehr vorliegenden, dem Gesetzgeber nach den Behauptungen des Klägers mit schuldhafter Verzögerung zugeleiteten und von diesem beschlossenen Bestimmung des Paragraph 363 a, StPO.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof den Antrag des Klägers auf Erneuerung des Strafverfahrens allein deshalb zurückgewiesen, weil der Kläger diesen Antrag auf ein noch vor Inkrafttreten des II.Abschnitts des XX.Hauptstücks der Strafprozeßordnung (StPO) erflossenes Urteil des EGMR stützte, § 363a StPO aber nur auf Urteile des EGMR gegründet werden könne, die nach Einführung der §§ 363a ff StPO ergangen seien; dafür, daß der Gesetzgeber speziell auch dem Kläger die Erneuerung des Strafverfahrens habe ermöglichen wollen, ergebe sich kein Anhaltspunkt.Allerdings hat der Oberste Gerichtshof den Antrag des Klägers auf Erneuerung des Strafverfahrens allein deshalb zurückgewiesen, weil der Kläger diesen Antrag auf ein noch vor Inkrafttreten des römisch II.Abschnitts des römisch XX.Hauptstücks der Strafprozeßordnung (StPO) erflossenes Urteil des EGMR stützte, Paragraph 363 a, StPO aber nur auf Urteile des EGMR gegründet werden könne, die nach Einführung der Paragraphen 363 a, ff StPO ergangen seien; dafür, daß der Gesetzgeber speziell auch dem Kläger die Erneuerung des Strafverfahrens habe ermöglichen wollen, ergebe sich kein Anhaltspunkt.
Es kann jedoch dem Vorbringen des Klägers unterstellt werden, die Ausarbeitung einer Regierungsvorlage sei in dem Sinn geboten gewesen, daß § 363a StPO gerade (auch) auf seinen Fall Anwendung finde, geht es doch schließlich darum, daß die Republik Österreich - wie schon ausgeführt - verpflichtet ist, eine vom EGMR festgestellte Konventionswidrigkeit zu korrigieren. Unterstellt man nun, daß der Gesetzgeber speziell auch dem Kläger eine Erneuerung des Strafverfahrens im Sinne des § 363a StPO hätte ermöglichen müssen, so kann doch aus folgenden Erwägungen seinem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein:Es kann jedoch dem Vorbringen des Klägers unterstellt werden, die Ausarbeitung einer Regierungsvorlage sei in dem Sinn geboten gewesen, daß Paragraph 363 a, StPO gerade (auch) auf seinen Fall Anwendung finde, geht es doch schließlich darum, daß die Republik Österreich - wie schon ausgeführt - verpflichtet ist, eine vom EGMR festgestellte Konventionswidrigkeit zu korrigieren. Unterstellt man nun, daß der Gesetzgeber speziell auch dem Kläger eine Erneuerung des Strafverfahrens im Sinne des Paragraph 363 a, StPO hätte ermöglichen müssen, so kann doch aus folgenden Erwägungen seinem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein:
Der Oberste Gerichtshof hat über Antrag des Klägers die Voraussetzungen für die nachträgliche Strafmilderung gemäß § 410 StPO geprüft und für nicht gegeben erachtet (14 Ns 2/95). Er hat eine nachträgliche Strafmilderung nach Überprüfung der im seinerzeitigen Urteil herangezogenen Strafzumessungsgründe abgelehnt und den Kläger in diesem Zusammenhang gehört. Damit wurde ohnehin bereits im Sinne der vom Kläger geforderten Bestimmung über die Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) vorgegangen; dort wurden trotz Anhörung des Klägers die Voraussetzungen für die Verhängung einer geringeren Strafe als nicht gegeben erachtet, sodaß der dem Kläger obliegende Beweis, er wäre bei völlig konventionsgemäßer Durchführung des Strafverfahrens nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, als mißlungen anzusehen ist. Daraus folgt aber, daß die vom Kläger gerügte angebliche Säumnis von Organen der beklagten Partei, diese hätten nicht mit der gebotenen Eile Bestimmungen über die Erneuerung des Strafverfahrens im Sinne des nunmehr existenten § 363a StPO vorbereitet, für die von ihm (weiterhin) verbüßte Haft als nicht kausal zu beurteilen ist, sodaß er daraus keine wie immer gearteten Schadenersatzansprüche ableiten kann. Deshalb ist das Begehren des Klägers zum Scheitern verurteilt; die - allenfalls zögerliche - Vorgangsweise der Organe der beklagten Partei hatte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der über den Kläger verhängten lebenslangen Haft und schließlich auch nicht auf die Dauer dieser Haft.Der Oberste Gerichtshof hat über Antrag des Klägers die Voraussetzungen für die nachträgliche Strafmilderung gemäß Paragraph 410, StPO geprüft und für nicht gegeben erachtet (14 Ns 2/95). Er hat eine nachträgliche Strafmilderung nach Überprüfung der im seinerzeitigen Urteil herangezogenen Strafzumessungsgründe abgelehnt und den Kläger in diesem Zusammenhang gehört. Damit wurde ohnehin bereits im Sinne der vom Kläger geforderten Bestimmung über die Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) vorgegangen; dort wurden trotz Anhörung des Klägers die Voraussetzungen für die Verhängung einer geringeren Strafe als nicht gegeben erachtet, sodaß der dem Kläger obliegende Beweis, er wäre bei völlig konventionsgemäßer Durchführung des Strafverfahrens nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, als mißlungen anzusehen ist. Daraus folgt aber, daß die vom Kläger gerügte angebliche Säumnis von Organen der beklagten Partei, diese hätten nicht mit der gebotenen Eile Bestimmungen über die Erneuerung des Strafverfahrens im Sinne des nunmehr existenten Paragraph 363 a, StPO vorbereitet, für die von ihm (weiterhin) verbüßte Haft als nicht kausal zu beurteilen ist, sodaß er daraus keine wie immer gearteten Schadenersatzansprüche ableiten kann. Deshalb ist das Begehren des Klägers zum Scheitern verurteilt; die - allenfalls zögerliche - Vorgangsweise der Organe der beklagten Partei hatte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der über den Kläger verhängten lebenslangen Haft und schließlich auch nicht auf die Dauer dieser Haft.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E51090European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00116.97H.0630.000Im RIS seit
30.07.1998Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012