TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/26 2004/21/0289

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/04 Grenzverkehr;

Norm

62003CJ0503 Kommission / Spanien;
FrG 1997 §11 Abs1 Z1;
FrG 1997 §11 Abs2;
SDÜ 1990 §110;
SDÜ 1990 §111;
SDÜ 1990 Art106 Abs1;
SDÜ 1990 Art106 Abs2;
SDÜ 1990 Art106;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Martin Schuppich, Dr. Werner Sporn und Dr. Michael Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 2004, Zl. 1343.061/12-II/3/04, betreffend Versagung eines Visums und Zurückweisung eines auf Art. 106 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) gestützten Antrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 244,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Schengener Informationssystem (SIS) scheint den Beschwerdeführer betreffend, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, folgende von der Republik Frankreich veranlasste Eintragung auf:

"Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet; außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates. Tritt außer Kraft: 04.11.2006."

Im Hinblick darauf wies die im Devolutionsweg (Devolutionsantrag vom 18. Mai 2004) zuständig gewordene belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers, eines israelischen Staatsangehörigen, vom 11. November 2003 auf Erteilung eines Reisevisums gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 11 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG ab.

Zugleich wies sie den unmittelbar bei ihr eingebrachten Antrag vom 29. Juli 2004 "auf Durchführung eines Verfahrens gemäß Art. 106 SDÜ" als unzulässig zurück.

Sie stellte dazu fest, der Beschwerdeführer sei "Fremder iSd § 1 Absatz 1 FrG". Am 11. November 2003 habe er einen Antrag bei der Österreichischen Botschaft Tel Aviv auf Erteilung eines Visums C gestellt. Mit Note vom 24. Februar 2004 sei ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die Erteilung gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 FrG abzulehnen (Mitteilung eines Zurückweisungsgrundes durch einen Vertragsstaat).

Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 habe sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass die Ausschreibung der französischen Behörde mangels tauglicher Begründung nicht als "Bekanntgabe eines rechtlich gedeckten Zurückweisungsgrundes" anzusehen sei. Dem Argument habe - so die belangte Behörde - jedoch nicht gefolgt werden können:

Ein Verweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Cergy-Pontoise vom 9. November 2001, nach der ihm am 12. September 2000 zu Unrecht die Einreise nach Frankreich verwehrt worden wäre, sei im vorliegenden Zusammenhang für die Entscheidung nicht wesentlich. Es sei beanstandet worden, dass die Zurückweisung selbst ohne Angabe von Gründen und entgegen dem nationalen Recht Frankreichs erfolgt sei. Diese Entscheidung beziehe sich jedoch rein auf die erfolgte Zurückweisung und wirke sich daher weder auf die Ausschreibung gemäß Art. 96 SDÜ noch auf die vorliegende Entscheidung "im Visumverfahren" aus.

Maßgebend sei, so die belangte Behörde weiter in ihrer Begründung, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 FrG die Erteilung eines Visums zu versagen sei, wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt habe. Das Schengener Vertragswerk lege fest, dass nur dann ein einheitliches Visum ausgestellt werden dürfe, wenn - zusätzlich zu den nationalen Bestimmungen - bestimmte Voraussetzungen gegeben seien. Jene Voraussetzungen seien u.a. dann nicht erfüllt, wenn ein Fremder gemäß Art. 96 SDÜ zur Einreiseverweigerung in den Schengener Staaten ausgeschrieben sei. Sei dies der Fall, so sei das Visum gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 FrG zu versagen, wobei sich die Versagung ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung, nicht aber auf den dieser Ausschreibung zu Grunde liegenden Sachverhalt beziehe, sodass dieser im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen sei.

Eine Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 106 SDÜ habe auf Grund der vorgebrachten Angaben nicht gesehen werden können. Darüber hinaus richte sich Art. 106 SDÜ unmittelbar an die beteiligten Vertragsparteien. Es bestehe keine Antragslegitimation Dritter, deren Rechte in den Art. 109 ff SDÜ festgehalten seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 11 FrG lautet auszugsweise:

" Versagung eines Visums

§ 11. (1) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen,

1. wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat

...

(2) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist. ..."

Die Regierungsvorlage zum Fremdengesetz 1997 (658 BlgNR XX. GP 62) führt zu dieser Bestimmung (auszugsweise) Folgendes aus:

"Zu § 11:

In Abs. 1 werden die Bestimmungen des SDÜ über die Versagung eines einheitlichen Visums im Schengener Raum umgesetzt. Das Schengener Regime legt fest, dass nur dann ein einheitliches - für alle Vertragsstaaten gültiges - Visum ausgestellt werden darf, wenn bestimmte Voraussetzungen - zusätzlich zu den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen - gegeben sind. Jene Voraussetzungen sind - unter anderen - dann nicht erfüllt, wenn ein Fremder gemäß Art. 96 SDÜ zur Einreiseverweigerung in die Schengener Staaten ausgeschrieben ist. Diese Ausschreibung, die mit § 11 Abs. 1 Z 1 des vorgeschlagenen Textes in die nationale Rechtsordnung Eingang findet, hindert einen Vertragsstaat daran, ein kurzfristiges Schengener Visum, das zu Einreise und Aufenthalt in allen Schengener Staaten berechtigt, zu erteilen. Die Versagung hat sich hiebei ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung, nicht aber auf den ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu beziehen. ...

Die Abs. 2 und 3 ermöglichen die Erteilung eines räumlich auf Österreich begrenzten Reisevisums, das in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden kann (Art. 14 SDÜ)."

Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens 1990 (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, regelt das Schengener Informationssystem. In seinem 3. Kapitel ("Datenschutz und Datensicherung im Schengener Informationssystem") finden sich folgende Bestimmungen:

"Artikel 105

Die ausschreibende Vertragspartei ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Speicherung im Schengener Informationssystem verantwortlich.

Artikel 106

(1) Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung der Daten darf nur durch die ausschreibende Vertragspartei vorgenommen werden.

(2) Hat eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht veranlasst hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so teilt sie dies umgehend der ausschreibenden Vertragspartei mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

(3) Falls die Vertragsparteien sich nicht einigen können, unterbreitet die Vertragspartei, die die Ausschreibung nicht veranlasst hat, der in Artikel 115 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Kontrollinstanz den Fall zur Stellungnahme.

...

Artikel 110

Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige

Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu

lassen.

Artikel 111

(1) Jeder hat das Recht, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder Schadenersatz vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zu erheben.

(2) Unbeschadet des Artikels 116 verpflichten sich die Vertragsparteien, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen."

Die Regierungsvorlage zum Beitrittsübereinkommen Österreichs zum SDÜ (501 BlgNR XX. GP 180) führten zu den genannten Bestimmungen auszugsweise Folgendes aus:

"Zu Artikel 105:

Dieser Artikel enthält den Grundsatz, dass jede ausschreibende Vertragspartei für die Richtigkeit und Aktualität der aufzunehmenden Daten sowie für die Rechtmäßigkeit der Speicherung verantwortlich ist.

Zu Artikel 106:

Dieser Artikel führt die Grundsatzbestimmung des Art. 105

genauer aus.

Der dem SIS immanente Grundsatz der identen N.SIS-Bestände führt dazu, dass nur die ausschreibende Vertragspartei zu einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung der von ihr eingegebenen und durch das C.SIS übermittelten Datenbestände befugt ist (Abs. 1). Jede andere Vertragspartei, für die sich Hinweise ergeben, dass bestimmte Daten unrichtig sind oder zu Unrecht aufgenommen wurden, hat die ausschreibende Vertragspartei davon sofort zu unterrichten, die wiederum verpflichtet ist, diese Mitteilung zu überprüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung oder Löschung vorzunehmen (Abs. 2). Sich daraus ergebende Unstimmigkeiten sind gemäß Abs. 3 der in Art. 115 Abs. 1 SDÜ vorgesehenen gemeinsamen Kontrollinstanz zu unterbreiten.

Davon bleibt das Recht der betroffenen Personen unberührt, gemäß Art. 110 und 111 SDÜ eine Berichtigung oder Löschung von Daten zu beantragen.

...

Zu Artikel 110:

Die Bestimmung normiert für die Betroffenen den Anspruch, in bestimmten Fällen eine Berichtigung oder Löschung von sie betreffenden unrichtigen oder von zu Unrecht aufgenommenen Daten vornehmen zu lassen. Die Löschung oder Berichtigung von Daten, die von anderen N.SIS-Einheiten stammen, kann nur unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Art. 104 bis 107 SDÜ erfolgen.

Zu Artikel 111:

Sollte ein Ersuchen zwecks Auskunfterteilung, Berichtigung oder Löschung, aus welchen Gründen auch immer, abgelehnt werden, kann sich der Betroffene gemäß Abs. 1 an die Behörde wenden, die nach dem Recht der Vertragspartei, bei der dieses Ersuchen gestellt wurde, dazu befugt ist, eine verbindliche Entscheidung zu treffen.

Abs. 2 enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, sich an ein rechtskräftiges Urteil bzw. an eine unanfechtbare Entscheidung dieser Behörde im Ausland zu halten.

..."

Vorauszuschicken ist, dass Art. 106 Abs. 1 SDÜ die Daten betreffend - wie aus den genannten Materialien hervorgeht, zur Gewährleistung der Datenidentität in den einzelnen Vertragsstaaten - ein "Besitzerprinzip" konstituiert. Veränderungen, Ergänzungen, Berichtigungen oder Löschungen der Daten können daher nur von der ausschreibenden Stelle vorgenommen werden (vgl. Würz, Das Schengener Durchführungsübereinkommen (1997), Rz 286). Art. 106 Abs. 2 SDÜ enthält eine Benachrichtigungspflicht, die sich nach dem Inhalt der wiedergegebenen Materialien jedoch ausschließlich an den Vertragsstaat wendet.

Die subjektiven Rechte der von den Eintragungen betroffenen Einzelpersonen sind dagegen durch die in Art. 110 und 111 SDÜ normierten Verfahren geschützt. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein aus Art. 106 SDÜ ableitbares subjektives Recht und damit die Antragslegitimation des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung verneinte. Eine in Anwendung der Art. 110 und 111 SDÜ ergangene Entscheidung ist dagegen im - rechtlich maßgebenden - Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegen (vgl. nunmehr aber die Entscheidung der Datenschutzkommission vom 7. Juni 2005, GZ. K121.001/0009-DSK/2005).

Davon ausgehend ist auch die Versagung der Erteilung eines Visums nach § 11 Abs. 1 Z. 1 FrG nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hatte sich dabei nämlich ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung, nicht aber auf den der Ausschreibung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu beziehen (vgl. die oben zitierten ErläutRV zu § 11 FrG; ebenso Muzak in Muzak/Taucher/Pinter/Lobner, Fremden- und Asylrecht (3. Auflage), Anm. 1 zu § 11 FrG). Daher ist aus der Entscheidung des Verwaltungstribunals Cergy-Pontoise (Frankreich) vom 9. November 2001 hier jedenfalls nichts zu gewinnen. Eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht käme lediglich bei begünstigten Drittstaatsangehörigen oder ihnen gleichgestellten Personen in Betracht (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH vom 31. Jänner 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03). Ausgehend von dem im SIS eingetragenen Einreise- und Aufenthaltsverbot war das begehrte Visum somit gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 FrG zu versagen, weil der Vertragsstaat Frankreich einen - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch aufrechten - Zurückweisungsgrund "mitgeteilt" hatte.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen (gemäß § 11 Abs. 2 FrG) liegen nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zlen. 2004/21/0195-0197). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Töchter hielten sich auf Grund von Niederlassungsbewilligungen in Österreich auf; bei Einräumung der Gelegenheit zur Erstattung einer abschließenden Stellungnahme hätte er dies nachweisen können, sodass ihm aus humanitären Gründen ein auf das Bundesgebiet beschränktes Reisevisum auszustellen gewesen wäre, das ihm die Möglichkeit eröffnet hätte, seine Familie in Österreich zu besuchen, wird die Relevanz der damit geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt: Auch hierin liegen nämlich keine humanitären Gründe im Sinn der genannten Gesetzesstelle, zumal nicht ersichtlich ist, warum die angestrebten Familienbesuche nicht im Heimatstaat des Beschwerdeführers stattfinden könnten (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0636 und Zl. 2005/18/0637).

Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht, im Rahmen des begehrten Betrages, auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. September 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210289.X00

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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