TE OGH 1998/7/2 2Ob153/98h

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Schatzlmayr und Dr.Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei Engelbert R*****, vertreten durch Dr.Josef Kaiblinger und Mag.Gregor Royer, Rechtsanwälte in Gunskirchen, wegen S 62.995,16 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 12.Jänner 1998, GZ 22 R 403/97i-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 6.August 1997, GZ 2 C 894/96f-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 811,84, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 62.995,16 sA mit dem Vorbringen, er habe ihm am 15.7.1996 seinen PKW leihweise überlassen; infolge eines Fahrfehlers sei der Beklagte mit diesem Fahrzeug ins Schleudern gekommen, wodurch es beschädigt worden sei.

Der Beklagte wendete ein, der Kläger habe ihm aufgetragen, den PKW für ihn zu lenken. Auf seinen Hinweis, er besitze erst seit kurzem die Lenkerberechtigung und sei mit einem solchen Fahrzeug noch nie gefahren, habe der Kläger erklärt, er würde für diesen Fall ohnedies haften. Da der Kläger keine Lenkerberechtigung besessen habe und auch durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei, habe er (Beklagter) sich bereit erklärt, das Fahrzeug auf Gefahr des Klägers zu lenken. Vermutlich sei er deshalb von der Fahrbahn abgekommen, weil ein Bestandteil defekt gewesen sei. Den Kläger treffe auch ein Mitverschulden, weil er das Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe, ohne selbst eine Lenkerberechtigung zu besitzen, und weil ihm bewußt gewesen sei, daß er (Beklagter) ein riskanter Fahrer ist. Außerdem habe er gewußt, daß er (Beklagter) erst seit kurzem den Führerschein besitzt und noch keine entsprechende Fahrpraxis aufweist.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 59.243,16 sA, das Mehrbegehren auf Zahlung von S 3.752 sA sowie ein Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen.

Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Bereits am 13.4.1996 hatten die Parteien mit dem PKW des Beklagten einen Unfall, als dieser in einer Linkskurve nach rechts auf das Bankett geriet, wodurch der PKW zunächst ins Schleudern und sodann von der Fahrbahn kam. Der als Beifahrer mitfahrende Kläger wurde bei diesem Unfall verletzt.

Zwei Tage vor dem 15.7.1996 unternahmen die Parteien mit dem Auto des Klägers eine Ausflugsfahrt nach Tschechien. Da der Kläger keinen Führerschein besaß, lenkte der Beklagte. Dieser war seit Februar 1996 im Besitze einer Lenkerberechtigung. Die Fahrt verlief problemlos.

Den Nachmittag des 15.7.1996 verbrachte der Kläger bei einer Bekannten und konsumierte dort 1 1/2 l Bier. Gegen 22.00 Uhr kam auch der Beklagte und der auf seinem Motorrad mitfahrende Markus R***** zur Bekannten des Klägers. Nach einem kurzen Gespräch machte der Beklagte den Vorschlag, alle zusammen sollten zu einem Lokal fahren. Der Kläger lehnte es ab, mit seinem PKW, der vor dem Haus der Bekannten stand, zu fahren, und wies auf seinen fehlenden Führerschein und seinen Alkoholkonsum hin. Der Beklagte bot daraufhin an, mit dem Fahrzeug des Klägers zu fahren, womit die Beteiligten einverstanden waren. Es konnte nicht festgestellt werden, daß darüber gesprochen wurde, was passieren sollte, wenn es zu einem Unfall kommt. Insbesonders war nicht feststellbar, ob über die Haftung für allfällige Unfallsfolgen gesprochen wurde.

Bis zum Eintritt des Unfalls fuhr der Beklagte nicht riskant, es waren aber auch keine Anzeichen eines technischen Defektes am Fahrzeug gegeben. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h kam der Beklagte ins Schleudern und auf das rechte Straßenbankett. Er versuchte, nach links zu lenken, wodurch die erste Unstetigkeit des Fahrzeuges in Form einer leichten Drehschleuderbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn ausgelöst wurde. Das erneute Gegenverlenken verstärkte die Drehschleuderbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn, was schließlich ein Drehen des Fahrzeuges um mehr als 180 Grad bewirkte. Durch die Drehung stieß das Fahrzeug im Bereich einer Linkskurve mit dem rechten Vorderrad an die am linken Fahrbahnrand befindliche Bordsteinkante, wodurch das Rad zum Teil entlüftet wurde. Schließlich kippte der PKW um und landete auf dem Dach in der angrenzenden Wiese.

Am Fahrzeug des Klägers trat Totalschaden ein. Daß der Beklagte nach dem Unfall erklärt hätte, dem Kläger die dadurch entstandenen Schäden zu bezahlen, war nicht feststellbar.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es liege nahe, daß ein fahrtechnischer Fehler des Beklagten vorliege. Ein solcher sei dadurch indiziert, daß sich aus technischer Hinsicht kein Hinweis ergebe, daß irgendein Gebrechen das Schleudern des Fahrzeuges bewirkt habe.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei zwischen den Parteien ein Leihvertrag abgeschlossen worden. Gemäß § 979 ABGB treffe den Entlehner eine Verschuldenshaftung, die Beweislast hinsichtlich des mangelnden Verschuldens treffe den Beklagten (SZ 56/12). Das bedeute, daß dem Beklagten ein Verschulden anzulasten sei, weshalb er für die aus dem Unfall resultierenden Folgen grundsätzlich hafte. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, weil die Streitteile erst etwa zwei Tage vor dem Unfall ohne Probleme eine Fahrt unternommen hätten, bei der sich keine Anzeichen für eine besondere Risikobereitschaft des Beklagten ergeben hätten. Der Umstand, daß der Beklagte erst ein halbes Jahr den Führerschein hatte, reiche für die Begründung eines Mitverschuldens nicht aus.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei zwischen den Parteien ein Leihvertrag abgeschlossen worden. Gemäß Paragraph 979, ABGB treffe den Entlehner eine Verschuldenshaftung, die Beweislast hinsichtlich des mangelnden Verschuldens treffe den Beklagten (SZ 56/12). Das bedeute, daß dem Beklagten ein Verschulden anzulasten sei, weshalb er für die aus dem Unfall resultierenden Folgen grundsätzlich hafte. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, weil die Streitteile erst etwa zwei Tage vor dem Unfall ohne Probleme eine Fahrt unternommen hätten, bei der sich keine Anzeichen für eine besondere Risikobereitschaft des Beklagten ergeben hätten. Der Umstand, daß der Beklagte erst ein halbes Jahr den Führerschein hatte, reiche für die Begründung eines Mitverschuldens nicht aus.

Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhob der Beklagte Berufung. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Das Berufungsgericht schloß sich der Ansicht des Erstgerichtes, die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges sei nach den Vorschriften über den Leihvertrag zu beurteilen, an. Bloße Gefälligkeiten begründeten zwar kein Schuldverhältnis, doch sei hier auch ein Eigeninteresse des Beklagten zu bejahen, weil dieser den Vorschlag gemacht habe, das Lokal aufzusuchen, und der Kläger diesem Ansinnen nur unter der Voraussetzung nähergetreten sei, daß nicht er das Fahrzeug lenken muß. Dazu komme, daß auch nach allgemeinen Grundsätzen aus der Existenz absolut geschützter Rechtsgüter jedermann verpflichtet sei, sich diesen Gütern gegenüber sorgfältig zu verhalten. Eine Sorgfaltsverletzung des Beklagten liege jedenfalls vor, weil er mit dem PKW des Klägers ins Schleudern kam. Äußere Umstände, die es dem Beklagten nicht ermöglicht hätten, das Fahrzeug technisch sicher zu beherrschen, seien nicht hervorgekommen, und es müsse das Abkommen von der Fahrbahn daher als schuldhaft gewertet werden. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, die dem Kläger daraus entstandenen Schäden zu ersetzen.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erachtet, weil der Frage der rechtlichen Beurteilung einer unentgeltlichen PKW-Überlassung nur zum Lenken unter den Voraussetzungen eines Mitinteresses des mitfahrenden Geschädigten eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle zukomme und eine unmittelbar einen solchen Fall betreffende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht aufgefunden worden sei.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.

Der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Beklagte geltend, sein Interesse habe sich lediglich darauf beschränkt, daß alle gemeinsam das Lokal besuchen. An einer gemeinsamen Fahrt mit einem Fahrzeug dorthin habe kein Interesse bestanden. Er habe daher auch kein Interesse an der Entleihung des Fahrzeuges des Klägers gehabt, weshalb seine Tätigkeit rechtlich als Gefälligkeit zu beurteilen sei, aus der keine Haftung aus einem Vertrag resultiere. Gegen das Vorliegen eines Leihvertrages spreche auch die Möglichkeit eines jederzeitigen Entzuges durch den mitfahrenden Kläger.

Den Kläger treffe am Zustandekommen des Unfalls das Alleinverschulden, weil er sein Fahrzeug einer Person anvertraut habe, von der er gewußt habe, daß es ihr an ausreichender Fahrpraxis mangelte. Er sei nämlich erst drei Monate vor dem gegenständlichen Unfall als Insasse eines von ihm (Beklagten) gelenkten Fahrzeuges verletzt worden. Die Tatsache, daß er (Beklagter) bereits seit fünf Monaten im Besitz eines Führerscheins war, bedeute noch nicht, daß er über die erforderliche Fahrpraxis verfügt habe. Es sei sohin dem Kläger die Überlassung seines Fahrzeuges an einen Fahranfänger als Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern zuzurechnen. Daran vermöge auch die Tatsache der gemeinsamen und unfallsfreien Fahrt ca zwei Tage vorher nichts zu ändern.

Schließlich widerspreche es dem allgemeinen Rechtsempfinden, einer Person die volle Gefahrtragung an einer übergebenen Sache aufzubürden, wenn der Übergeber den ausschließlichen Vorteil und Nutzen daraus ziehe. Der in der Praxis oft vorkommende Fall einer gemeinsamen Fahrt mit einem Fahrzeug eines der Fahrzeuginsassen sei als Ausfluß der gegenseitigen Unterstützung und Hilfe in einer Gesellschaft zu beurteilen. Die gegenteilige Ansicht führe zur Untergrabung der Bereitschaft, soziale und gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges unter zumindest sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Leihvertrag zu beurteilen (JBl 1931, 264; SZ 50/137; ZVR 1988/153; vgl auch ZVR 1994/28). Bloße Gefälligkeiten, bei denen an eine vertragliche Bindung nicht gedacht wird, begründen allerdings kein Vertragsverhältnis (Schubert in Rummel**2 Rz 1 zu § 971). Ob im vorliegenden Fall eine vertragliche Bindung zwischen den Streitteilen zu bejahen ist, kann dahingestellt bleiben. Nimmt man sie an, dann wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, das Auto nach Vertragsende in unversehrtem Zustand zurückzustellen (Binder in Schwimann**2 Rz 1 zu § 979). Auch wenn der Kläger dem Beklagten die Objektbenützung jederzeit entziehen hätte können (was hier im Hinblick auf den Zweck der Gebrauchsüberlassung nicht eindeutig ist), würde dies nichts ändern. Auch bei einer Bittleihe im Sinne des § 974 ABGB trifft den Prekaristen dieselbe Pflicht zur Rückstellung des überlassenen Objekts wie den Entlehner (Binder in Schwimann**2 Rz 37 zu § 974 mwN). Dieser Rückstellungspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hätte, bei Annahme einer vertraglichen Bindung gemäß § 1298 ABGB beweisen müssen, daß er die Beschädigung nicht verschuldet habe (Binder in Schwimann**2 Rz 5 zu § 979; Schubert in Rummel**2 Rz 1 und 3 zu § 979; 6 Ob 14/98x; RIS-Justiz RS0019043).Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges unter zumindest sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Leihvertrag zu beurteilen (JBl 1931, 264; SZ 50/137; ZVR 1988/153; vergleiche auch ZVR 1994/28). Bloße Gefälligkeiten, bei denen an eine vertragliche Bindung nicht gedacht wird, begründen allerdings kein Vertragsverhältnis (Schubert in Rummel**2 Rz 1 zu Paragraph 971,). Ob im vorliegenden Fall eine vertragliche Bindung zwischen den Streitteilen zu bejahen ist, kann dahingestellt bleiben. Nimmt man sie an, dann wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, das Auto nach Vertragsende in unversehrtem Zustand zurückzustellen (Binder in Schwimann**2 Rz 1 zu Paragraph 979,). Auch wenn der Kläger dem Beklagten die Objektbenützung jederzeit entziehen hätte können (was hier im Hinblick auf den Zweck der Gebrauchsüberlassung nicht eindeutig ist), würde dies nichts ändern. Auch bei einer Bittleihe im Sinne des Paragraph 974, ABGB trifft den Prekaristen dieselbe Pflicht zur Rückstellung des überlassenen Objekts wie den Entlehner (Binder in Schwimann**2 Rz 37 zu Paragraph 974, mwN). Dieser Rückstellungspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hätte, bei Annahme einer vertraglichen Bindung gemäß Paragraph 1298, ABGB beweisen müssen, daß er die Beschädigung nicht verschuldet habe (Binder in Schwimann**2 Rz 5 zu Paragraph 979 ;, Schubert in Rummel**2 Rz 1 und 3 zu Paragraph 979 ;, 6 Ob 14/98x; RIS-Justiz RS0019043).

Aber auch wenn man eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen verneint, ist die Haftung des Beklagten zu bejahen, er hat nämlich - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - in das absolut geschützte Rechtsgut des Eigentums des Klägers eingegriffen. Aus der Beeinträchtigung eines solchen Rechtes allein kann zwar noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden, vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (SZ 67/92; SZ 61/270; SZ 56/124 ua). Diese führt aber hier nicht dazu, daß der Beklagte nicht zu haften hätte. Das unbegründete Abkommen eines Fahrzeuges von der Fahrbahn ist nach aller Lebenserfahrung eine typische Folge eines Fahrfehlers und indiziert wegen der Gefährlichkeit das Vorliegen einer objektiven, die Rechtswidrigkeit begründenden (s Koziol, Haftpflichtrecht I3 4/30) Sorgfaltsverletzung und im übrigen auch eines subjektiven Verschuldens. Das bloße Interesse des Klägers, in das Gastlokal mitgenommen zu werden, kann nicht dazu führen, daß der Eingriff in sein Eigentum rechtmäßig gewesen ist, zumal es der Beklagte war, der die Benützung des Fahrzeuges des Klägers vorschlug, und daraus auch er Vorteile zog.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dem Kläger auch keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten; schließlich befand sich der Beklagte im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung und hatte auch bei der kurz vorher stattgefundenen Fahrt kein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt.

Der Revision war deshalb keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E50822 02A01538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00153.98H.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19980702_OGH0002_0020OB00153_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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