Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Leopold W***** wegen des § 409 a StPO über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 29.April 1998, GZ 19 Bs 132/98-4, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Leopold W***** wegen des Paragraph 409, a StPO über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 29.April 1998, GZ 19 Bs 132/98-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da gegen den oben angeführten, vom Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in Strafsachen gefaßten Beschluß, mit dem einer Beschwerde des Verurteilten gegen einen (die Entrichtung der Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Teilbeträgen im gesetzlich normierten Höchstausmaß gemäß § 409 a Abs 2 Z 1 StPO bewilligenden) Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten nicht Folge gegeben wurde, kein weiterer Rechtszug zulässig ist (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 85/98 uam), war die dagegen erhobene Beschwerde des Leopold W***** als unzulässig zurückzuweisen.Da gegen den oben angeführten, vom Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in Strafsachen gefaßten Beschluß, mit dem einer Beschwerde des Verurteilten gegen einen (die Entrichtung der Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Teilbeträgen im gesetzlich normierten Höchstausmaß gemäß Paragraph 409, a Absatz 2, Ziffer eins, StPO bewilligenden) Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten nicht Folge gegeben wurde, kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Paragraphen 15,, 16 StPO; 15 Os 85/98 uam), war die dagegen erhobene Beschwerde des Leopold W***** als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E50730 15D01068European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00106.98.0702.000Dokumentnummer
JJT_19980702_OGH0002_0150OS00106_9800000_000