TE OGH 1998/7/2 1Nd7/98

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alexander Aeljosha R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Landesgericht Feldkirch wird zur Durchführung des weiteren Verfahrens, zur allfälligen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie ein allfälliges weiteres Amtshaftungsverfahren als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller, ein Sozialhilfeempfänger, der sich als russischer Thronfolger bezeichnet, begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Klage "wegen Betrug bzw Schadenersatz" (50 Mio S) bzw Verbesserung seines Schriftsatzes ON 1 und brachte im wesentlichen vor, er habe in seinem Vermögen durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen des Österr. Patentamts bzw des Handelsgerichts Wien bei der Durchsetzung seiner Patentansprüche einen Schaden von mindestens 50 Mio S erlitten.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwies die Rechtssache schließlich gemäß § 44 JN dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, weil das belangte Patentamt seinen Sitz in Wien habe (§ 58 PatG). Dieses legte nun den undeutlichen Antrag zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil der behauptete Amtshaftungsanspruch im Ergebnis auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet werde.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwies die Rechtssache schließlich gemäß Paragraph 44, JN dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, weil das belangte Patentamt seinen Sitz in Wien habe (Paragraph 58, PatG). Dieses legte nun den undeutlichen Antrag zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil der behauptete Amtshaftungsanspruch im Ergebnis auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet werde.

Rechtliche Beurteilung

Wird der Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluß eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes im Instanzenzug zuständig wäre, ist ein Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Es ist daher ein nicht zum Sprengel des Oberlandesgerichts Wien gehörendes anderes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Dabei ist eine Delegierung schon dann auszusprechen, wenn über einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe als Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage zu entscheiden ist (1 Nd 4/96 mwN uva; Schragel, AHG2 Rz 261). Aus dem noch einer Ordnung bedürftigen Vorbringen des Antragstellers ist ableitbar, daß er sich auch durch eine Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien beschwert erachtet.Wird der Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluß eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes im Instanzenzug zuständig wäre, ist ein Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Es ist daher ein nicht zum Sprengel des Oberlandesgerichts Wien gehörendes anderes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Dabei ist eine Delegierung schon dann auszusprechen, wenn über einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe als Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage zu entscheiden ist (1 Nd 4/96 mwN uva; Schragel, AHG2 Rz 261). Aus dem noch einer Ordnung bedürftigen Vorbringen des Antragstellers ist ableitbar, daß er sich auch durch eine Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien beschwert erachtet.

Auf das Landesgericht Feldkirch treffen die Delegierungs-Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.

Anmerkung

E50638 01J00078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010ND00007.98.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19980702_OGH0002_0010ND00007_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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