TE OGH 1998/7/3 46R756/98m

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Veröffentlicht am 03.07.1998
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Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden, sowie Dr. Zeller und Dr. Streller als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Niko L*****, ***** Wien, ***** vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Herbert J*****, geboren 24.5.1954, 2102 Bisamberg, *****, wegen S 247.940,-- s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15.4.1998, 70 E 1838/98p-2, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei vom 10.4.1998, ihr wider die verpflichtete Partei auf Grund der Entscheidung der Gemeinde gemäß § 39 MRG, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 16 vom 9.10.1997, Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 25.2.1998, zur Hereinbringung einer Forderung von S 247.940,-- s.A. die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob den Anteilen B-LNr 6-15 und 17-26, der EZ 3540, Grundbuch 01006 Landstraße, ab und begründete seine Entscheidung damit, daß die betreibende Partei ihr eigenes Geburtsdatum im Exekutionsantrage nicht angeführt habe.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei vom 10.4.1998, ihr wider die verpflichtete Partei auf Grund der Entscheidung der Gemeinde gemäß Paragraph 39, MRG, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 16 vom 9.10.1997, Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 25.2.1998, zur Hereinbringung einer Forderung von S 247.940,-- s.A. die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob den Anteilen B-LNr 6-15 und 17-26, der EZ 3540, Grundbuch 01006 Landstraße, ab und begründete seine Entscheidung damit, daß die betreibende Partei ihr eigenes Geburtsdatum im Exekutionsantrage nicht angeführt habe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei, dem keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 88 Abs 2 EO gelten für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung die Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, EO gelten für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung die Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.

Gemäß § 98 GBG idF des § 25 GUG ist in den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, neben anderen Erfordernissen, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum anzuführen.Gemäß Paragraph 98, GBG in der Fassung des Paragraph 25, GUG ist in den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, neben anderen Erfordernissen, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum anzuführen.

Ziel der angeführten Änderungen des GBG durch das Grundbuchsumstellungsgesetz war, es sicherzustellen, daß einerseits jene Personen, welche bereits im Grundbuch eingetragen sind und deren Rechte durch die neue Eintragung berührt werden, möglichst deutlich identifiziert sind, und andererseits die Eintragung jener Personen, welche neu als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, mit solchen Identifizierungsmerkmalen erfolgt, die in Hinkunft einen möglichst zuverlässigen Identitätsvergleich ermöglichen (LG für ZRS Wien 47 R 1195/95y).

Die Anführung des Geburtsdatums der betreibenden Partei im Exekutionsantrag ist sohin unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, zumal im gegenständlichen Fall ihr Geburtsdatum auch aus den Exekutionstiteln nicht hervorgeht (vgl auch RPflSlg E 1990/115; NZ 1984 201).Die Anführung des Geburtsdatums der betreibenden Partei im Exekutionsantrag ist sohin unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, zumal im gegenständlichen Fall ihr Geburtsdatum auch aus den Exekutionstiteln nicht hervorgeht vergleiche auch RPflSlg E 1990/115; NZ 1984 201).

Es kann für die antragstellende Partei auch nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, ihr eigenes Geburtsdatum im Exekutisonsantrag anzuführen.

Wenn der Rekurswerber vorbringt, daß dadurch eine physische Person einer juristischen Person gegenüber schlechter gestellt ist, da bei letzterer die Anführung der Firmenbuchnummer nicht erforderlich wäre, so ist darauf zu verweisen, daß § 98 GBG die natürlichen Personen ausdrücklich anführt.Wenn der Rekurswerber vorbringt, daß dadurch eine physische Person einer juristischen Person gegenüber schlechter gestellt ist, da bei letzterer die Anführung der Firmenbuchnummer nicht erforderlich wäre, so ist darauf zu verweisen, daß Paragraph 98, GBG die natürlichen Personen ausdrücklich anführt.

Wenn der Rekurswerber sich auf die Entscheidung AnwBl 1982 637 beruft, so ist dazu auszuführen, daß aus den oben angeführten Erwägungen das Rekursgericht diese vom Kreisgericht Krems in R 367/81 vertretene Rechtsansicht, die Beifügung des Geburtsdatums der betreibenden Partei wäre nicht erforderlich, nicht zu teilen vermag. Nach herrschender Rechtsprechung ist der Inhalt der Erfordernisse des Grundbuchsbeschlusses (§ 98 GBG) mangels gegenteiliger Regelung auch für den Inhalt des Grundbuchsgesuches maßgebend (LG für ZRS Wien 47 R 1195/95y).Wenn der Rekurswerber sich auf die Entscheidung AnwBl 1982 637 beruft, so ist dazu auszuführen, daß aus den oben angeführten Erwägungen das Rekursgericht diese vom Kreisgericht Krems in R 367/81 vertretene Rechtsansicht, die Beifügung des Geburtsdatums der betreibenden Partei wäre nicht erforderlich, nicht zu teilen vermag. Nach herrschender Rechtsprechung ist der Inhalt der Erfordernisse des Grundbuchsbeschlusses (Paragraph 98, GBG) mangels gegenteiliger Regelung auch für den Inhalt des Grundbuchsgesuches maßgebend (LG für ZRS Wien 47 R 1195/95y).

Wenn der Rekurswerber weiter vermeint, das Erstgericht hätte vor Abweisung des Antrages ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gehabt, so ist er darauf zu verweisen, daß nach § 95 Abs 1 GBG das Grundbuchsgericht über jedes Grundbuchsgesuch, mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen hat. Das Grundbuchsverfahren kennt grundsätzlich keine Verbesserungsaufträge (MGA GBG4 E 1 zu § 95 GBG).Wenn der Rekurswerber weiter vermeint, das Erstgericht hätte vor Abweisung des Antrages ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gehabt, so ist er darauf zu verweisen, daß nach Paragraph 95, Absatz eins, GBG das Grundbuchsgericht über jedes Grundbuchsgesuch, mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen hat. Das Grundbuchsverfahren kennt grundsätzlich keine Verbesserungsaufträge (MGA GBG4 E 1 zu Paragraph 95, GBG).

Der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung wäre auch deshalb abzuweisen gewesen, da die betreibende Partei nicht die Geschäftszahl des Titels angeführt hat. Es liegt sohin ein Verstoß gegen § 54 Abs 1 Z 2 EO vor.Der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung wäre auch deshalb abzuweisen gewesen, da die betreibende Partei nicht die Geschäftszahl des Titels angeführt hat. Es liegt sohin ein Verstoß gegen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO vor.

Dem Rekurs war sohin Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung hinsichtlich der Rekurskosten gründet in §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung hinsichtlich der Rekurskosten gründet in Paragraphen 40 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00029 46R07568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1998:04600R00756.98M.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19980703_LG00003_04600R00756_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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