TE OGH 1998/7/6 8Ob73/98p

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Veröffentlicht am 06.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr.Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Z***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Klaus Dieter Strobach und Dr.Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen Herausgabe (Streitwert S 150.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19.Dezember 1997, GZ 6 R 140/97v-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist ständige Rechtsprechung, daß durch den Wegfall eines zur Kollektivvertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführers die Vertretungsmacht mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht auf den verbleibenden Geschäftsführer ausgedehnt wird (SZ 51/162; SZ 54/123; 3 Ob 604/82). Gegen die im Handelsregister eingetragene Tatsache der Kollektivvertretung könnte sich der Vertragspartner nur dann auf einen das Verhalten rechtfertigenden äußeren Tatbestand berufen, wenn der Geschäftsführer schon bisher als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist und die Gesellschaft die Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne daß sie erkennbar machte, daß sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit für die Gesellschaft anerkannt hat (JBl 1958, 405; SZ 55/88; 1 Ob 538/95). Davon kann aber hier ebensowenig die Rede sein (die mögliche Fertigung von Überweisungen durch einen Geschäftsführer reicht im dargestellten Sinne nicht aus), wie von einer konkludenten Zustimmung des abwesenden Geschäftsführers. Die bloße Abwesenheit läßt keinen ausreichend zwingenden Schluß im Sinne des § 863 ABGB auf den entsprechenden Rechtsfolgewillen zu (vgl 1 Ob 2297/96t). Auch durch Vorteilszuwendung (§ 1016 ABGB) vermochte das Geschäft mangels schlüssiger Genehmigung durch die kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer nicht zu heilen (GesRZ 1986, 196; 1 Ob 616/94).Es ist ständige Rechtsprechung, daß durch den Wegfall eines zur Kollektivvertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführers die Vertretungsmacht mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht auf den verbleibenden Geschäftsführer ausgedehnt wird (SZ 51/162; SZ 54/123; 3 Ob 604/82). Gegen die im Handelsregister eingetragene Tatsache der Kollektivvertretung könnte sich der Vertragspartner nur dann auf einen das Verhalten rechtfertigenden äußeren Tatbestand berufen, wenn der Geschäftsführer schon bisher als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist und die Gesellschaft die Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne daß sie erkennbar machte, daß sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit für die Gesellschaft anerkannt hat (JBl 1958, 405; SZ 55/88; 1 Ob 538/95). Davon kann aber hier ebensowenig die Rede sein (die mögliche Fertigung von Überweisungen durch einen Geschäftsführer reicht im dargestellten Sinne nicht aus), wie von einer konkludenten Zustimmung des abwesenden Geschäftsführers. Die bloße Abwesenheit läßt keinen ausreichend zwingenden Schluß im Sinne des Paragraph 863, ABGB auf den entsprechenden Rechtsfolgewillen zu vergleiche 1 Ob 2297/96t). Auch durch Vorteilszuwendung (Paragraph 1016, ABGB) vermochte das Geschäft mangels schlüssiger Genehmigung durch die kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer nicht zu heilen (GesRZ 1986, 196; 1 Ob 616/94).

Anmerkung

E50775 08A00738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00073.98P.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19980706_OGH0002_0080OB00073_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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